Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280307/2/Kl/Rd

Linz, 02.12.1996

VwSen-280307/2/Kl/Rd Linz, am 2. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des FW, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.10.1996, Ge-2225-1993-KM/ZE, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

Das Verwaltungsstrafverfahren wird mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben, eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

Laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurden die dem Bw angelasteten Verwaltungsübertretungen am 25.11.1993 begangen bzw. festgestellt. Gemäß der zitierten Gesetzesstelle ist daher mit Ablauf des 25.11.1996 Strafbarkeits verjährung eingetreten, welche einen Strafaufhebungsgrund bildet.

Weil die gegenständliche Berufung nach diesem Zeitpunkt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt wurde, war aus diesem Grunde von der Fortführung des Berufungsverfahrens abzusehen, das schon erlassene aber noch nicht rechtskräftige Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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