Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280313/13/Le/La

Linz, 06.03.1997

VwSen-280313/13/Le/La               Linz, am  6. März 1997 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den Aufsichtsbezirk, D, S P, vom 2.12.1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19.11.1996, Zl. Ge96-82-1995-Fr/Gut, betreffend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn Ing. W K, wegen Verdachtes einer Übertretung nach @ 6 Abs.9 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl.Nr. 340/1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die bescheidmäßig erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn Ing. W K bestätigt.

Rechtsgrundlage: §66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. ^abstand(3) Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. November 1996 war von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn Ing. W K, W, wegen Verdachtes einer Übertretung nach § 6 Abs.9 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl.Nr. 340/1994, abgesehen und die Einstellung verfügt worden.

Das Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk, St. Pölten, hatte Herrn Ing. K mit Strafantrag vom 30.8.1995 vorgeworfen, als Arbeitgeber und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher eine Verwaltungsübertretung gegen § 6 Abs.9 der Bauarbeiterschutzverordnung begangen zu haben, weil der bei der Ing. K Baugesellschaft mbH beschäftigte Jugendliche Maurerlehrling M R am 17.5.1995 mit einem auf der Baustelle "P" in Y verwendeten Radlader ("Knicklenker") befördert und dabei verletzt wurde, obwohl das Befördern von Arbeitnehmern auf Betriebsmitteln, die zum Heben oder Bewegen von Lasten bestimmt sind, nicht zulässig sei.

In der Begründung dieses Bescheides ist die Erstbehörde nach einer ausführlichen Darlegung der Sach- und Rechtslage davon ausgegangen, daß der Beschuldigte objektiv niemals in der Lage gewesen wäre, die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung hintanzuhalten bzw er seiner beruflichen Position entsprechend seiner gesetzlichen Aufsichts- und Überwachungspflicht nachgekommen sei. Einerseits müsse es auch einem Lehrling überantwortbar sein, ein deutlich lesbares Verbotsschild auf einer Baumaschine zu beachten und andererseits delegiere auch die Bestimmung des § 144 Abs.2 erster Satz Bauarbeiterschutzverordnung die Entscheidung über die Erlaubtheit des Mitfahrens auf Baumaschinen ausdrücklich dem Lenker einer derartigen Maschine. Die nachweislich vorschriftsmäßige Ausstattung der involvierten Baumaschine und auch die obzitierte Zeugenaussage des verantwortlichen Bauleiters ließen daher den Schluß zu, daß der Beschuldigte alle ihm möglichen und verantwortbaren Vorkehrungen getroffen habe, um eine Verletzung der Vorschrift des § 6 Abs.9 Bauarbeiterschutzverordnung hintanzuhalten. Daß es objektiv dennoch zu einer Mißachtung der vorzitierten Verbotsnorm gekommen sei, könne nach den vorliegenden wesentlichen Sachverhaltselementen und Beweisen sowie der (vorher zitierten) Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Beschuldigten zur Last gelegt werden und treffe ihn daher kein Verschulden.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Arbeitsinspektorates für den 8. Aufsichtsbezirk vom 2.12.1996, mit der dieses die Abänderung des ange fochtenen Bescheides dahingehend beantragte, daß gegen den Beschuldigten wegen der angezeigten Übertretung der Bau arbeiterschutzverordnung die in der Strafanzeige vom 9.6.1995 und der Stellungnahme vom 9.10.1995 beantragte Strafe verhängt werde.

In der Begründung führte das Arbeitsinspektorat aus, daß die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß der Be schuldigte niemals in der Lage gewesen wäre, die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung hintanzu halten. Die Anbringung eines Verbotsschildes, welches das Mitfahren von Personen auf der gegenständlichen Baumaschine verbiete und auch die gesetzlichen Bestimmungen würden den Arbeitgeber keinesfalls von der Verantwortlichkeit entbinden, für die Einhaltung der zwingenden Arbeit nehmerschutzvorschriften Sorge zu tragen. Es sei zwar richtig, daß es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden könne, persönlich auf jeder seiner Arbeitsmaschinen gleichzeitig anwesend zu sein, doch handle es sich bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften um sogenannte Ungehorsamsdelikte. Bei diesen hätte entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Beschuldigte glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dabei hätte er initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spreche, insbesonders, daß er solche Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen.

Der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche hätte für die Zeit seiner Abwesenheit von der Baustelle Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvor schriften zu treffen.

Durch die Nichteinhaltung der zwingenden Arbeitnehmer schutzvorschrift wurde ein Arbeitsunfall mit einem Verletzten bewirkt. Der Beschuldigte Ing. K hätte nicht darzulegen vermocht, welche Maßnahmen er getroffen hätte, um die gegenständliche Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschrift hintanzuhalten, wodurch dieser gemäß § 130 Abs.1 Z16 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verantwortlich sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Ver waltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

3.1. Zur Klärung der Sachlage hat der unabhängige Verwaltungssenat am 6. März 1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der neben dem Beschuldigten Ing. Kanzler auch ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk in Vertretung für das Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk teilnahm; der Vorarbeiter J H sowie der Fahrer des gegenständlichen Knickladers, J E, wurden als Zeugen gehört. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat ohne Angabe von Gründen an dieser Verhandlung nicht teilgenommen.

3.2. Als Ergebnis dieser Verhandlung steht fest, daß es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug, welches als "Knicklenker" beschrieben ist, um eine Arbeitsmaschine handelt, die ausschließlich im Baustellenbereich eingesetzt wird und vorwiegend zur Beförderung von kleineren Lasten bestimmt ist, aber auch für kleinere Erdarbeiten eingesetzt wird. Das Gerät darf nur von erfahrenen Arbeitern bedient werden, die vom Vorarbeiter bzw Polier dazu bestimmt sind. Der Schlüssel für das Fahrzeug hängt in der Bauhütte und muß von dort geholt werden, was nach der auf der Baustelle herrschenden Organisation der Zustimmung des Poliers bzw Vorarbeiters bedarf.

Herr J E war zum Unfallszeitpunkt Inhaber eines Führerscheins der Gruppe "B" und betriebsintern mit der Handhabung dieser Arbeitsmaschine vertraut. Er konnte sich zwar nicht mehr daran erinnern, wer ihn in der Handhabung dieser Arbeitsmaschine eingewiesen hatte, doch gab er durchaus glaubwürdig an, daß er auf Grund privater Erfahrungen mit der Handhabung dieser Arbeitsmaschine umfassend vertraut war. Es war ihm auch bekannt, daß auf dem Trittbrett keine weitere Person mitfahren darf.

Zum Unfallshergang befragt, gab der Zeuge J E an, daß er mit der Arbeitsmaschine Zementsäcke vom Lager holen wollte und dazu den Lehrling R mitnahm. Vor Antritt der Fahrt hatte er dem Lehrling R ausdrücklich verboten, auf dem Trittbrett der Arbeitsmaschine mitzufahren. Als er losfuhr, widmete er seine Aufmerksamkeit vor allem der rechten Fahrzeugseite, weil es dort nach seinen Angaben sehr eng war und er sehr genau achtgeben mußte, um nicht anzustreifen. Als er nach dieser Engstelle nach links abbiegen mußte, nahm er erst wahr, daß in der Zwischenzeit der Lehrling R auf das Trittbrett aufgestiegen war. Nahezu im selben Moment passierte auch schon das Unglück, bei dem sich R zwei Finger der linken Hand quetschte.

Der Fahrer J E gab an, daß er noch nie jemanden auf dieser Arbeitsmaschine mitfahren lassen hätte.

Aus den im Akt erliegenden Fotokopien der Lichtbilder der gegenständlichen Maschine ist ersichtlich, daß an der linken Fahrzeugseite zwei Warnschilder angebracht sind, auf denen deutlich sichtbar folgendes vermerkt ist:

"Der Aufenthalt im Gefahrenbereich ist verboten" und "Der Aufenthalt im ungesicherten Knickbereich ist verboten". Diese Warnschilder sind so angebracht, daß man sie beim Herannahen an die Arbeitsmaschine nicht übersehen kann. Der verletzte Lehrling Raffetseder mußte die Warnschilder somit gesehen haben.

Der Zeuge J H, der auf der gegenständlichen Baustelle als Vorarbeiter eingesetzt war, gab an, daß die Arbeitnehmer immer wieder auf die Arbeitssicherheitsbestimmungen hingewiesen worden wären. Der Lehrling R wäre überdies zu der Zeit in der Berufsschule gewesen und wäre auch dort über Arbeitsvorschriften belehrt worden. Dieser hätte daher mit Sicherheit gewußt, daß er auf dem Trittbrett nicht hätte mitfahren dürfen. Er als Vorarbeiter hätte ihm dies  mehrmals ausdrücklich verboten. Die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen wäre von ihm immer wieder kontrolliert worden, doch hätte er nie gröbere Verstöße feststellen müssen. Vielmehr hätte es immer gereicht, Arbeitnehmer bei kleinen Verstößen zurechtzuweisen; eine Meldung an den Arbeitgeber hätte er deswegen nie erstatten müssen.

Er bestätigte auch, daß der Arbeitgeber, Herr Baumeister Ing. K, etwa alle acht bis vierzehn Tage auf diese Baustelle gekommen ist, die immerhin seit 1989 betrieben wurde und noch immer betrieben wird. Bei dieser Gelegenheit würden von Herrn Ing. K auch die Einhaltung der Arbeitssicherheitsbestimmungen kontrolliert.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß᧠51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungs senates.

Gemäß § 11 Abs.3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 steht dem Arbeitsinspektorat das Recht der Berufung gegen Bescheide sowie des Einspruches gegen Strafverfügungen zu. Da die Bezirkshauptmannschaft Perg das vom Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk beantragte Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Ing. K einstellte, war dieses Arbeitsinspektorat sohin berechtigt, dagegen Berufung zu erheben.

Da von der Erstbehörde keine Strafe verhängt wurde, ist die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Arbeitnehmerschutzrecht die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem dargestellt und insbesonders immer wieder judiziert, daß es nicht ausreicht, den Arbeitnehmern Anweisungen zu erteilen und die Einhaltung dieser Weisungen lediglich stichprobenartig zu kontrollieren.

Das vom Beschuldigten, Ing. K, in seinem Unternehmen eingerichtete  Weisungs- und Kontrollsystem entspricht diesen vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht gänzlich, doch hätte der verfahrensgegenständliche Arbeitsunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nicht bei einem perfekten Kontrollsystem verhindert werden können. Für diese Ansicht sprechen folgende Überlegungen:

Der Lehrling M R, der zum Unfallszeitpunkt noch nicht ganz 16 Jahre alt war, stand gerade in Ausbildung. Einerseits besuchte er die Berufsschule, wo er auch betreffend Arbeitssicherheitsbestimmungen ausgebildet wurde, andererseits hatte er bei seinem Eintritt in das Unternehmen die Anweisung erhalten, stets die Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten und sich streng an die Weisungen des vorgesetzten Vorarbeiters bzw Poliers zu halten. Die Ausbildung an der Baustelle wurde im gegenständlichen Fall von Herrn J H geleitet, der Vorarbeiter auf dieser Baustelle war, und dem Lehrling die Arbeiten zuwies und ihn auch zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften anhielt.

Daß auf dem Trittbrett des Knicklenkers nicht mitgefahren werden darf, hatte der Vorarbeiter Hofstetter den Arbeitern der Baustelle mehrmals ausdrücklich erklärt; auch der Lehrling R war laut Aussage des Zeugen H, der bei seiner Vernehmung einen überaus glaubwürdigen Eindruck hinterließ, mehrmals darauf hingewiesen worden.

Auch der Fahrer des Knicklenkers, Herr J E, war mit den Sicherheitsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Einsatz dieser Arbeitsmaschine vertraut und hatte noch vor Antritt der Fahrt dem Lehrling R ausdrücklich verboten, auf dem Trittbrett mitzufahren. Daß dieser dennoch während der langsamen Fahrt auf das Trittbrett aufgestiegen ist, konnte vom Fahrer E deshalb nicht bemerkt werden, weil dieser auf Grund des sehr geringen seitlichen Abstandes nur nach rechts schaute, um nicht rechts anzustreifen. Daß der Lehrling Raffetseder unbemerkt aufgestiegen war, bemerkte er erst, als er in die Linkskurve einbog und die Schmerzensschreie des Lehrlings hörte.

Aus den von der Gendarmerie aufgenommenen Lichtbildern steht weiters fest, daß auf zwei Warnschildern im Gefahrenbereich des Knicklenkers auf die Gefahren im dortigen Bereich hingewiesen war und der Aufenthalt im Knickbereich ausdrücklich verboten worden war. Diese Warntafeln waren so angebracht, daß sie beim Annähern an die Arbeitsmaschine nicht übersehen werden konnten, sodaß zwingend davon auszugehen ist, daß sie auch von M R gelesen worden sind.

Der gegenständliche Arbeitsunfall ist daher ausschließlich auf den Leichtsinn des Lehrlings Raffetseder zurückzuführen, der sich entgegen der Anweisungen des Arbeitgebers, des Vorarbeiters und des Fahrers der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dennoch auf das Trittbrett des Knicklenkers gestellt hat, wo überdies auf die Gefahren im Knickbereich mit deutlich sichtbaren Warntafeln hingewiesen und der Aufenthalt in diesem Knickbereich ausdrücklich verboten war. Dabei hat er sich zudem noch selbst ungeschickterweise an der Außenseite der vorgesehenen Anschlagstelle des Knickteiles festgehalten.

Da man selbst von einem knapp 16jährigen Lehrling erwarten kann, von mehreren Personen gehörte Anweisungen, wobei die letzte Anweisung durch den Fahrer der Arbeitsmaschine unmittelbar vor dem Unfall ausgesprochen worden war, zu befolgen und weiters, daß er in der Lage ist, Warntafeln zu lesen und zu verstehen, ist davon auszugehen, daß dieser Arbeitsunfall auf das alleinige Verschulden des Lehrlings Martin Raffetseder zurückzuführen ist.

4.3. Wenn das Arbeitsinspektorat in seiner Berufung das Kontrollsystem der Ing. K bemängelt, so mag dies zwar in Teilbereichen zutreffend sein, doch kann dies im Anlaßfall nicht dazu führen, daß Herr Ing. K deswegen bestraft wird. Daß ein Arbeitgeber kein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet hat, ist mangels eines entsprechenden Verwaltungsstraftatbestandes selbständig nicht strafbar; vielmehr ist bei einem konkreten Anlaßfall zu prüfen, ob der Straftatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist und darüber hinaus ein Verschulden des Arbeitgebers in der Form vorliegt, daß er etwa kein oder nur ein unzureichendes Kontrollsystem eingerichtet hat, sodaß es dadurch zur Verwaltungsübertretung gekommen ist. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, ein Arbeitsunfall (und damit eine Verwaltungsübertretung) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dann eingetreten wäre, wenn ein perfektes Kontrollsystem eingerichtet gewesen wäre, kann dies dem Arbeitgeber subjektiv nicht vorgeworfen werden.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn Ing. K durch die Bezirkshauptmannschaft Perg erfolgte daher zu Recht, weshalb die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 8. Aufsichtsbezirk abzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum