Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280346/8/SCHI/Km

Linz, 03.03.1998

VwSen-280346/8/SCHI/Km Linz, am 3. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Herrn F S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11.3.1997, Ge96-101-1996-Fr/Wi, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. der Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Z4 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben werden und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten eingestellt wird; hinsichtlich der Z1 bis 3 wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Stunden) herabgesetzt werden; der Schuldspruch hinsichtlich Punkte 1 bis 3 wird bestätigt.

Der Bw hat keinerlei Kostenbeiträge zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich daher auf (zusammengezählt) 450 S.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 9, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: §§ 65 und 66 VStG .

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "D T Transport und Speditionsgesellschaft m.b.H.", N, im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG zu verantworten, daß, wie im Zuge einer Verkehrskontrolle durch Organe des Gendarmeriepostens S am 22.5.1996 um ca. 22.20 Uhr auf der B von S in Fahrtrichtung W im Gemeindegebiet S zwischen Km 15,4 und 15,2 durch Überprüfung des für die D T Transport und Speditionsgesellschaft m.b.H. zugelassenen Lkw, Kennzeichen , festgestellt worden sei, daß der im obgenannten Betrieb beschäftigte Kraftwagenlenker M H, 1. vom 19. auf 20.5.1996 zu einer Einsatzzeit von 22 Stunden und 30 Minuten herangezogen wurde, obwohl diese maximal 15 Stunden betragen dürfe; 2. vom 19. auf 20.5.1996 zu einer Lenkzeit von 12 Stunden und 50 Minuten herangezogen wurde, obwohl diese maximal 10 Stunden betragen dürfe; 3. diesem vom 21. auf 22.5.1996 eine ununterbrochene Ruhezeit von lediglich 7 Stunden und 30 Minuten gewährt wurde, obwohl diese mindestens 9 Stunden zu betragen habe; 4. der Zeitgruppenschalter am 22.5.1996 nicht ordnungsgemäß betätigt wurde und 5. die erforderlichen Eintragungen in die Tagesdiagrammscheiben vom 19., 21. und 22.5.1996 (es fehlte jeweils der Vorname des Lenkers) nicht vorgenommen worden sei. Der Bw habe dadurch das Arbeitszeitgesetz - AZG sowie die Bestimmungen der Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs.1a (Z 2, 3, 4 und 7) Geldstrafen von je 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden) verhängt worden waren. Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Strafkostenbeitrag in der Höhe von (insgesamt) 1.500 S zu leisten.

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig mit Schriftsatz vom 18.3.1997 Berufung erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen. Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

3.2. Gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG wurde die Berufung dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz zur Kenntnis gebracht; der Bw hat mit Stellungnahme vom 20.2.1998 darauf hingewiesen, daß sich das AI Linz bereiterklärt habe, in den Punkten 1, 2 und 3 eine Halbierung des Strafausmaßes vorzunehmen; weiters sei darauf hingewiesen worden, daß die Punkte 4 und 5 vom unabhängigen Verwaltungssenat ersatzlos aufgehoben werden würden.

3.3. Da eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war von einer Verhandlung abzusehen (§ 51e Abs.2 und 3 VStG), zumal auch die Durchführung einer solchen nicht beantragt worden war.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 16 AZG umfaßt die Einsatzzeit von Lenkern die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des letzten Teiles der Ruhezeit (Abs.1). Die Einsatzzeit darf 12 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird (Abs.2). Durch Kollektivvertrag kann in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) zugelassen werden, daß die Einsatzzeit für Lenker von Kraftfahrzeugen, die 1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, und schließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder 2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers zu befördern, über das in Abs.2 genannte Ausmaß hinaus so weit verlängert, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird (Abs.3).

4.2. Gemäß § 14 Abs.2 AZG darf die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden nicht überschreiten. Nach Art.6 Abs.1 der VO des Rates (EWG) Nr. 3820/85 darf die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Gemäß § 15a Abs.1 AZG ist Lenkern von Kfz, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Nach Abs.2 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die tägliche Ruhezeit dreimal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt wird. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist den Lenkern bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit zu gewähren, und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Lenkers. Nach Art.8 Abs.1 der VO des Rates (EWG) Nr. 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens zweimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Jede als Ausgleich für die Verkürzung der täglichen und/oder der wöchentlichen Ruhezeit genommenen Ruhezeit muß nach Abs.6 zusammen mit einer anderen mindestens 8-stündigen Ruhezeit genommen werden und ist dem Betroffenen auf dessen Antrag hin im Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Fahrers zu gewähren.

4.3. Gemäß Art.13 der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 sorgen der Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Gerätes (Zeitgruppenschalter). Nach Art.15 Abs.3 dieser Verordnung betätigen die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, daß die Lenkzeiten, die sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeit getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden. 4.4. Gemäß Art.13 der Verordnung des Rates EWG Nr. 3821/85 sorgen die Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes. Nach Art.15 Abs.5 dieser Verordnung hat der Fahrer auf dem Schaublatt bei Beginn der Benutzung des Blattes seinen Namen und Vornamen und am Ende der Benutzung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort, die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, das im zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes einzutragen.

5.1. Gemäß Art.189 Abs.2 EG-V hat die Verordnung allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Daraus folgt, daß die Verordnung ohne Zutun des nationalen Gesetzgebers ihre Rechtswirkung entfaltet; sie verpflichtet bzw. berechtigt nicht nur die Mitgliedstaaten und ihre Behörden, sondern jeden einzelnen (vgl. Tasca, EuGH Slg. 1976, 291). Sie besitzt daher, wie das Primärrecht, unmittelbare Geltung. Ratsverordnungen begründen subjektive Rechte der Wirtschaftsbeteiligten, die von den nationalen Gerichten zu wahren sind. Das bedeutet, daß die Verordnung in Kraft tritt und zugunsten oder zu Lasten der Rechtssubjekte Anwendung findet. Es bedarf keinerlei Maßnahmen zur Umsetzung in nationales Recht (Variola, EuGH, Slg. 1973, 981/990). Die Mitgliedstaaten können lediglich Durchführungsmaßnahmen erlassen, die weder die Grundlage für das Entstehen weiterer individueller Rechte sein können, noch die Tragweite von Vorschriften der Verordnung ändern oder ergänzen können und dürfen. Das bedeutet, daß die der Verordnung zukommende Wirkung der Anwendung aller - auch jüngerer - gesetzgeberischer Maßnahmen der Mitgliedstaaten entgegensteht, die mit den Verordnungsbestimmungen unvereinbar sind (Politi, EuGH, Slg. 1971, 1039/1049). Enthält die Verordnung eine abschließende Regelung, so sind die Mitgliedstaaten nicht mehr dafür zuständig, im Regelungsbereich der Verordnung Maßnahmen zu erlassen (Reisegepäck, EuGH, Slg. 1981, 1805). Ausnahmen bestehen nur, wenn die Verordnung diese selbst vorsieht. Die unmittelbare Geltung der Verordnung bewirkt aber, daß die nationalen Gerichte die Übereinstimmung dieser nationalen Maßnahmen mit dem Inhalt der Gemeinschafts-Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes treffen können (Faktortame, EuGH Slg. 1990, I-2433).

5.2. Um die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern und die Bedingungen des Wettbewerbs im Straßenverkehrssektor zu harmonisieren, erließ der Rat am 20. Dezember 1985 die VO (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S.1) und die VO (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370, S.8). Die Art.17 der VO Nr. 3820/85 und 19 der VO Nr. 3821/85 sehen mit gleichem Wortlaut die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, die zur Durchführung der VO notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die sich insbesondere auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung sowie auf die Ahndung im Falle von Zuwiderhandlungen erstrecken. Das Arbeitszeitgesetz stellt in wesentlichen Teilen eine derartige Durchführungsvorschrift zur VO 3820/85 und VO 3821/85 dar. Es trifft nun zwar zu, daß im Gegensatz zum AZG die VO 3820/85 den Begriff (und damit die Strafbarkeit) der Einsatzzeit nicht kennt. Allerdings findet sich bereits im dritten Erwägungsgrund der VO Nr. 3820/85 der Hinweis, daß "zur Förderung des sozialen Fortschritts oder im Hinblick auf eine größere Sicherheit im Straßenverkehr jeder Mitgliedstaat weiterhin das Recht haben muß, gewisse geeignete Maßnahmen zu treffen". Schon daraus ergibt sich, daß die beiden zitierten VO nur Mindeststandards enthalten, weshalb strengere bzw. ergänzende nationale Vorschriften zulässig sind.

5.3. Weiters normiert Art.11 der VO 3820/85, daß jeder Mitgliedstaat höhere Mindestwerte oder niedrigere Höchstwerte als nach den Art.5-8 dieser VO anwenden kann. Insgesamt besehen ergibt sich daher, daß die Bestimmungen des AZG über die Einsatzzeit, Lenkzeit und Ruhezeit eine nationale Durchführungsmaßnahme darstellt, die mit der VO Nr. 3820/85 im Einklang steht bzw. dieser nicht widerspricht, sodaß der mittlerweile auch in Österreich anerkannte Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (vgl. Costa/Enel, 15.7.1964, Rs.6/64; Thun-Hohenstein-Cede, Europarecht, S.87ff) hier nicht bewirkt daß nationales Recht unanwendbar wird, zumal im gegenständlichen Fall - wie soeben ausgeführt - die §§ 14, 15a und 16 AZG der VO 3820/85 entsprechen.

5.4. Somit steht fest, daß der Bw den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretungen in den Punkten 1 bis 3 des angefochtenen Straferkenntnisses verwirklicht hat.

6. Zum Verschulden:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde. Ein derartiges Vorbringen von Tatsachen oder von Beweismitteln, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Bw aber nicht erstattet. 7. Zur Strafbemessung:

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und unter Rücksichtnahme auf die allseitigen Verhältnisse des § 19 VStG und schließlich in Anbetracht der Zusage des Arbeitsinspektorates auf Halbierung der Strafe scheint auch dem O.ö. Verwaltungssenat eine darart herabgesetzte Strafe gerade noch den general- und spezialpräventiven Strafzwecken zu entsprechen, weshalb diese zu bestätigen war.

7.3. Hinsichtlich der Punkte 4 und 5 des Straferkenntnisses, die sich auf eine Übertretung von Art.13 iVm Art.15 Abs.3 bzw. Art.15 Abs.5 der VO des Rates (EWG) Nr. 3821/85 bezieht, ist festzustellen, daß bei derartigen Übertretungen eine Bestrafung des Arbeitgebers im Ergebnis ausscheidet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall im Erkenntnis vom 25.6.1996, Zl. 96/11/0062 bis 0065 (aufgrund von Erkenntnissen des O.ö. Verwaltungssenates) entschieden hat, enthält Art.15 Abs.5 der VO lediglich Verpflichtungen der Fahrer (= der Arbeitnehmer). Art.13 kann weiters nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die unmittelbar Verpflichtungen des Arbeitgebers auslöst. Art.13 ist die das Kapitel IV (Benutzungsvorschriften) einleitende Bestimmung. Sie sagt aus, daß der Unternehmer (= der Arbeitgeber) und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Funktion des Kontrollgerätes sorgen. Die folgenden Art.14 bis 16 führen diese allgemeine Aussage aus, indem sie konkrete Verpflichtungen einerseits des Arbeitgebers sowie andererseits der Arbeitnehmer begründen. Art.13 hat demnach einen ankündigenden Charakter; er stellt keinen (Verwaltungs-)straftatbestand dar. Den Arbeitgeber treffen daher in Ansehung des Art.13 und des Art.15 Abs.5 keine Pflichten; es ist daher ausgeschlossen, daß gegen ihn in diesem Zusammenhang nach § 28 Abs.1b Z2 AZG Verwaltungsstrafen verhängt werden können. Der Sitz der verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionierenden Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Fahrer bei der Verwendung des Gerätes, also auch in Ansehung der Vornahme der gebotenen Eintragungen, ist nicht in Art.13 der VO EWG Nr. 3821/85, sondern offenbar in Art.15 Abs.2 der VO EWG Nr. 3820/85 zu finden, wonach das Unternehmen regelmäßig überprüft, ob diese beiden Verordnungen eingehalten worden sind, und bei Zuwiderhandlungen die erforderlichen Maßnahmen ergreift, damit sie sich nicht wiederholen. Diese Bestimmung ist aber in § 28 Abs.1b Z2 AZG nicht zum Verwaltungsstraftatbestand erklärt worden.

7.4. Das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren war daher hinsichtlich der Punkte 4 und 5 einzustellen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang aufzuheben. 8. Da sohin die Berufung teilweise erfolgreich war, ist der Berufungswerber zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren befreit.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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