Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280355/3/Ga/Fb

Linz, 14.12.1999

VwSen-280355/3/Ga/Fb Linz, am 14. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des G D, vertreten durch Dr. K W, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. April 1997, Ge96-30-1997, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, zu Recht erkannt:

Der Berufung zu Faktum 1. wird stattgegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 45.000 S (entspricht 3.270,28 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden, der vom Berufungswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde auf 4.500 S (entspricht 327,03 €) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 87 Abs.3 und 5 BauV iVm § 118 Abs.3 "und 130 Abs.5" (zu ergänzen wäre: Z1) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG für schuldig befunden. Ihm wurde angelastet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D Gesellschaft m.b.H., Sitz in T, verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, dass von dieser Gesellschaft zwei bestimmte Arbeitnehmer am 18. März 1997 auf einer bezeichneten Baustelle in S dort auf dem Dach mit einer Traufenhöhe von 6,5 m und einer Dachneigung von ca 40° zu bestimmten Dachdeckerarbeiten, die bereits länger als einen Tag gedauert und sich nicht nur auf den Dachsaum und den Giebelbereich beschränkt haben, herangezogen worden seien, ohne dass jedoch geeignete Schutzmaßnahmen (Dachfanggerüst oder Dachschutzblende), die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, vorhanden waren.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 130 Abs.5 ASchG eine Geldstrafe von 70.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 118 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Über die dieses Strafausmaß bekämpfende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Zufolge der auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch zu 1. rechtskräftig (unangreifbar) geworden.

Gemäß § 130 Abs.5 ASchG begeht eine mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu ahndende VwÜbertretung, wer als Arbeitgeber/in gemäß Z1 dieser Vorschrift den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen - dazu zählt die BauV - zuwiderhandelt.

Der Berufungswerber macht im wesentlichen geltend, dass ihm ein schweres Verschulden in diesem Fall nicht vorgeworfen werden könne. So sei es ihm in der Praxis unmöglich, sämtliche Baustellen persönlich zu überwachen und sich selbst davon zu überzeugen, dass alle Vorschriften der BauV eingehalten werden. Eben deshalb weise er seine Vorarbeiter regelmäßig an, auf die Einhaltung der Schutzvorschriften unbedingt zu achten und kümmere er sich auch darum, dass seine Vorarbeiter Kenntnis von den maßgeblichen Bestimmungen der BauV und den geforderten Absicherungsmaßnahmen haben.

Damit verkennt der Berufungswerber, dass er die ihm anvertraute Schutzpflicht mit Anweisungen und Aufklärungen allein, mögen diese auch regelmäßig erfolgen, nicht ausreichend erfüllt. Es bedarf hinzutretend, jedenfalls nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auch eines wirksamen Kontrollsystems, das ihn in die Lage versetzt, über Verstöße gegen Schutzbestimmungen zuverlässig und rasch informiert zu werden und solche Verstöße ungesäumt und nachhaltig abstellen zu können bzw durch entsprechende dienstliche und organisatorische Maßnahmen bewirkt, dass die Arbeitnehmer die Anweisungen hinsichtlich der von ihnen einzuhaltenden Schutzvorschriften auch regelmäßig und tatsächlich befolgen. Ein solches Kontrollsystem aber wäre vom Berufungswerber initiativ und in den Einzelheiten darzustellen gewesen. Die Unterlassung dieser Darstellung rechtfertigte die Schlussfolgerung, dass der Berufungswerber ein solches Kontrollsystem schon nicht eingerichtet hatte, was aber die Annahme eines bloß geringfügigen Verschuldens (iSd § 21 Abs.1 VStG) ausschließt.

Dennoch aber war die Strafe herabzusetzen. Ihre Ermessensentscheidung zur Bestimmung des Strafausmaßes zu 1. hat die belangte Behörde zwar grundsätzlich anhand der Kriterien des § 19 VStG vorgenommen und dabei unter Bedachtnahme auf den Zweck der Strafdrohung und die im Akt ersichtlich gemachte, einschlägige und rechtskräftige, jedoch noch nicht getilgte Vortat - zutreffend - den Erhöhungsstrafsatz für die Wiederholungstat herangezogen (arg: "... ca ein Drittel der gesetzlichen Höchststrafe verhängt" ...). Indem aber die belangte Behörde gleichzeitig die Vortat ausdrücklich als straferschwerend gewertet hat, übersah sie, dass dieser erschwerenden Berücksichtigung das Doppelverwertungsverbot entgegenstand.

Zu Recht hat die belangte Behörde auf den beträchtlichen Unrechtsgehalt der Schutzpflichtverletzung, welcher im Strafausmaß entsprechenden Ausdruck zu finden hätte, hingewiesen. Verfehlt war jedoch, den gemäß § 19 Abs.1 VStG strafbemessend schon gewerteten Unrechtsgehalt der Tat ("massive Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer") zusätzlich noch gemäß § 19 Abs.2 VStG als ausdrücklichen Erschwerungsgrund heranzuziehen.

Davon abgesehen hält es der Oö. Verwaltungssenat für gerechtfertigt, neben den herangezogenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (25.000 S mtl. netto; Einfamilienhaus) die Sorgepflicht für drei Kinder mit größerem Gewicht zu berücksichtigen.

In der Zusammenschau dieser Erwägungen, bei gleichzeitigem Fehlen von besonderen Erschwerungsgründen, sah sich der Oö. Verwaltungssenat veranlasst, die verhängte Geldstrafe auf das nun bestimmte, in gleicher Weise tat- und täterangemessene Ausmaß herabzusetzen. Einer noch stärkeren Herabsetzung steht - im Rahmen des Wiederholungsstrafsatzes - der in diesem Fall, wie aufgezeigt, als beträchtlich einzustufen gewesene Unrechtsgehalt (auch wenn Verletzungsfolgen ausgeblieben sind) entgegen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war der auferlegte Kostenbeitrag entsprechend einzukürzen; ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens war nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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