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VwSen-280369/16/GU/Km

Linz, 17.11.1997

VwSen-280369/16/GU/Km Linz, am 17. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des O.P., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A.M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ..vom 21.4.1997, Ge96-242-1995/Ew, wegen Übertretungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, nach der am 28. Oktober 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und anschließender mündlicher Verkündung der Entscheidung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Fakten bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens Beträge von 2 x 1.000 S zu bezahlen.

Die Nummernbezeichnung der EWG-Rats-Verordnung vom 20.12.1985 im Einleitungssatz des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses wird auf 3820 berichtigt. Rechtsgrundlage: Zu Faktum 1: § 28 Abs.1a Z4 iVm § 14 Abs.2 AZG iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe iZ Art.6 Abs.1 der VO EWG Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr; zu Faktum 2: § 28 Abs.1a Z2 iVm § 15a Abs.1 und 2 AZG iVm Punkt d. vorzit. Kollektivvertrag, iZm Art.8 Abs.1 und 6 des Verordnung EWG Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr; § 5 Abs.1, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsmittelwerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlicher Beauftragter der als Arbeitgeberin fungierenden R. und S. Transport-Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in T., P.straße Nr. 91 von diesem Sitz aus, es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, daß der Arbeitnehmer A.D. beim Lenken des Lkw mit dem Kennzeichen .. (höchstzulässiges Gesamtgewicht 38000 kg) die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sowie der Verordnung EWG Nr. 3821/85 (richtig wohl: 3820/85) des Rates vom 20.12.1985 einhalte, 1. indem der Lenker A.D. vom 3.11.1994, 16.50 Uhr bis 4.11.1994, 11.00 Uhr mit einer Gesamtlenkzeit von 11 Stunden beschäftigt worden sei, obwohl gemäß § 14 Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes i.V.m. dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und Artikel 6 Abs.1 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 des Rates die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten neun Stunden und zweimal wöchentlich zehn Stunden, nicht überschreiten darf; 2. indem dem Lenker A.D. vom 4.11.1994 auf den 5.11.1994 die gesetzlich festgelegte Tagesruhezeit von mindestens 9 Stunden nicht gewährt worden sei, indem diesem lediglich am 4.11.1994 von 6.45 Uhr bis 10.30 Uhr eine Ruhepause von 3 Stunden 45 Minuten gewährt worden sei, obwohl gemäß § 15a Abs.1 und 2 AZG i.V.m. dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und Art.8 Abs.1 und 6 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 den Lenkern von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren sei, bzw. wenn dies durch Kollektivvertrag zugelassen sei, daß die tägliche Ruhezeit dreimal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werde, wenn dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung gewährt werde.

Wegen Übertretung des § 28 Abs.1a Z4 iVm § 14 Abs.2 des AZG, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 446/1994 iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und Art.6 Abs.1 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr einerseits und wegen Übertretung des § 28 Abs.1a Z2 iVm § 15a Abs.1 und 2 des AZG in der vorzitierten Fassung iVm dem angeführten Kollektivvertrag und iVm dem Art.8 Abs.1 und 6 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr andererseits, wurden ihm deswegen zwei Geldstrafen in der Höhe von je 5.000 S, im Nichteinbringungsfall je 2 Tage als Ersatzfreiheitsstrafe und 10%ige Verfahrenskostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

In seiner vom Rechtsvertreter dagegen eingebrachten Berufung stellt der Rechtsmittelwerber zunächst fest, daß der bei der R. und S. Transport-Gesellschaft m.b.H. beschäftigte Lkw-Fahrer A. D. am 4.11.1994 in M. von einer Verkehrsstreife angehalten und im Zuge der Verkehrskontrolle festgestellt worden sei, daß von diesem die zulässige Gesamtlenkzeit überschritten bzw. gesetzlich festgelegte Tagesruhezeit von ihm nicht eingehalten worden sei.

Im erstinstanzlichen Verfahren sei ihm anläßlich der gewährten Akteneinsicht nur ein Teil des Strafaktes und zwar die Anzeige des Arbeitsinspektorates und zwar am 2.11.1995 zur Kenntnis gebracht worden. Das angefochtene Straferkenntnis sei nun am 23.4.1997 zugestellt worden.

Nachdem die zugrundeliegende Tat am 4.11.1994 begangen worden sei, und erst am 24.8.1995 eine Verfolgungshandlung durch Aufforderung zur Rechtfertigung gesetzt worden sei, sei inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten, zumal § 31 Abs.2 VStG greife.

Wenn diese Ansicht nicht geteilt werde, so sei jedenfalls in der Folge Verfolgungsverjährung eingetreten. Mit Schreiben vom 25.10.1995 sei dem ausgewiesenen Vertreter der vorerwähnte Auszug aus dem Strafakt übermittelt worden und neuerlich eine Frist zur Stellungnahme bzw. Rechtfertigung eingeräumt worden. Seit diesem Zeitpunkt habe die Erstinstanz keine Verfolgungshandlung mehr gesetzt und erst mit 21.4.1997 also 1 1/2 Jahre später ein Straferkenntnis erlassen.

Im übrigen sei dem Berufungswerber kein Verschulden vorwerfbar. Die Lkw-Fahrer der R. und S. Transport-Gesellschaft m.b.H. seien sämtliche über die gesetzlichen Lenkzeiten und Ruhezeiten instruiert und würden diese immer wieder angehalten, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Klarerweise seien die Überwachungsmöglichkeiten der einzelnen Lenker bei einer derartigen Anzahl von Arbeitskräften nur schwer möglich. Es liege daher zum großen Teil in der Eigenverantwortung der Lenker, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Der Vorwurf, der Berufungswerber müsse die Fahrtrouten so einteilen, daß die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet sei, sei diesbezüglich keinesfalls der Realität entsprechend. Den Fahrern werde lediglich mitgeteilt, welche Lieferung wohin erfolgen solle und bis wann die Lieferung durchgeführt werden müsse.

Selbstverständlich werde bei der Erteilung der einzelnen Aufträge an die Fahrer danach getrachtet, daß mit einem entsprechend großen zeitlichen Spielraum die Lieferung tatsächlich zeitgerecht erfolgen könne und dabei auch die Ruhe- und Lenkzeiten eingehalten werden könnten. Ob jedoch der Lenker selbst dadurch die gesetzlichen Bestimmungen einhalte, entziehe sich dem Einflußbereich des Dienstgebers bzw. des dem Verantwortlichen.

Daß der Lenker A.D. am 4.11.1994 gegen die entsprechenden Bestimmungen verstoßen habe, könne daher dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt werden.

Es wird daher, sollte die Berufungsbehörde nicht ohnedies feststellen, daß Verfolgungsverjährung eingetreten sei, beantragt, das Strafverfahren gegen den Berufungswerber mangels vertretbaren Verschuldens einzustellen. Im übrigen sei der Berufungswerber wegen des Vorfalls bereits in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt worden, sodaß eine Doppelbestrafung nicht mehr möglich sei. Aus diesem Grunde wird beantragt, eine Auskunft des Bundesamtes für Güterverkehr, Außenstelle B., H.-R.-Str.1, M., einzuholen.

Dem Arbeitsinspektorat stehe kein Beweis für das Vorliegen der Übertretung zur Verfügung.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beschuldigten noch förmlich dessen Vernehmung und die Vernehmung des Lenkers sowie des hr. Geschäftsführers F. S. beantragt und die Beischaffung des Aktes 02 CIV6 ZA 10328-94 des Bundesamtes für Güterverkehr, M., H.R.Str. 1, wiederholt.

Aufgrund der Berufung wurde am 28. Oktober 1997 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk durchgeführt. In deren Rahmen wurde der Akteninhalt wiedergegeben und insbesondere der Bußgeldbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr, Außenstelle B. vom 4.4.1995, WE AZ: 02 CIV6 ZA 10328-94, gerichtet an den Kraftfahrer A.D. zur Erörterung gestellt und dem Vertreter des Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten. Demnach ist unbestritten, daß der Beschuldigte zufolge Mitteilung an das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk mit Wirkung vom 19.4.1993 als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der den Gegenstand treffenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften von seiten der R.und S.Transport-Gesellschaft m.b.H. gemeldet worden ist. Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Ges.m.b.H. ist Herr F. S.

Beide disponieren über rund 25 firmeneigene Lkw samt Anhänger bzw. Sattelaufleger. Darüber hinaus übt die Ges.m.b.H. auch das Speditionsgewerbe aus. Für jede Tour wird ein eigenes Tourenblatt angelegt, auf dem die genauen Kilometerzahlen sowie die Zeiten zu deren Bewältigung vermerkt werden. Im Unternehmen werden größtenteils wiederkehrende (fix eingeplante) Touren gefahren.

Unter anderem befuhr der Lenker A.D. am 4.11.1994 eine Deutschlandtour für seine Arbeitgeberin R. und S. Ges.m.b.H., mit dem Sitz in T. und wurde der Lenker an jenem Tag um 11.00 Uhr in M. von H. kommend mit dem Lkw .., der .., mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 38 t kontrolliert und aufgrund der vorliegenden Tachographenschaublätter vom 3.11. und 4.11.1994 von deutschen Behördenvertretern festgestellt, daß mit nicht ordnungsgemäß geschlossenem Kontrollgerät gefahren wurde und die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden wie im Spruch beschrieben, überschritten und die Ruhezeit am 4.11.1994 anstelle von 9 Stunden nur in einem Ausmaß von 3 Stunden und 45 Minuten eingehalten hat.

Wegen dieser Ordnungswidrigkeiten wurde der Lenker mit Geldbuße samt Verfahrenskosten von 336,50 DM belegt. Für das Erwiesensein der Tat sprach das Zeugnis M., Polizeiautobahnstation M., T.H.-Straße 149 und die vorliegenden Schaublätter vom 3.11. und 4.11.1994.

Dieser Bußgeldbescheid war daher Anlaß für die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk an die Unternehmens-Sitzbehörde samt Strafantrag und blieb auch im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren das einzige, allerdings überzeugende Beweismittel dafür, daß die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebene Lenkzeitüberschreitung und Unterschreitung der Ruhezeit sich tatsächlich als Lebenssachverhalt abgespielt hat. Demnach war rechtlich zu erwägen:

Gemäß § 28 Abs.4 AZG, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 446/1994 beträgt die Verjährungsfrist für Verstöße gegen die im Abs.1a und 1b angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr ein Jahr. Demnach war die an den Beschuldigten gerichtete mit 24.8.1995 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung, welche ihm am 28.8.1995 persönlich zugestellt wurde und ihm die Verdachtsmomente der Übertretung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 3.11.1994 und 4.11.1994 konkret vorhielt, rechtzeitig.

Gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG in der vorzitierten Fassung, begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen, wenn sie Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 oder Abs.2 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen.

Der letzten EWG-Vorschrift zufolge darf die Tageslenkzeit (Gesamtlenkzeit) zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

Gemäß § 14 Abs.2 AZG idF BGBl.Nr. 446/1994, im folgenden AZG genannt, darf innerhalb der zulässigen Arbeitszeit die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden nicht überschreiten. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Lenkzeit bis zu 9 Stunden zweimal wöchentlich jedoch bis zu 10 Stunden ausgedehnt wird. Der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe sieht letztere Ausdehnungsmöglichkeit vor.

Gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen, wenn sie die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.1, 2, 6 oder 7 oder Art.9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren. Gemäß Art.8 Abs.1 zuletzt genannte EWG-Rats-Vorschrift legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muß. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

Gemäß § 15a Abs.1 Z1 AZG ist Lenkern von Kraftfahrzeugen die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Gemäß Abs.2 leg.cit. kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die tägliche Ruhezeit dreimal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt wird. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens 8stündigen Ruhezeit zu gewähren, und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Lenkers.

Ein darauf bezughabender Kollektivvertrag und zwar für das Güterbeförderungsgewerbe besteht.

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit Berufenen berechtigt und soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs.4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Gemäß § 23 Abs.1 AIG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Meldung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.

Gemäß § 23 Abs.2 können Arbeitnehmer für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nur rechtswirksam bestellt werden, wenn sie leitenden Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

Diese Bestellungsvorschriften sind seitens des Beschuldigten erfüllt, womit auf ihn die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die dem Arbeitgeber übertragenen Verantwortungsbereiche nach dem Arbeitszeitgesetz überbürdet wurde.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein solches Ungehorsamsdelikt liegt im gegenständlichen Fall vor.

Der Beschuldigte war zur mündlichen Verhandlung rechtzeitig neben seinem rechtsfreundlichen Vertreter geladen worden. Daß er zur Verhandlung nicht erschien, vermochte eine Verschleppung des Berufungsverfahrens etwa durch eine neuerliche Ladung und Vertagung, um in die absolute Verjährung zu kommen, nicht zu rechtfertigen.

Im übrigen war er in der mündlichen Verhandlung durch den Rechtsfreund hinreichend vertreten und konnte sich durch ihn rechtfertigen.

Ähnliches gilt für das Vorbringen betreffend einer Doppelbestrafung. Erwiesen ist nur, daß der Lenker A.D. von den deutschen Behörden bestraft worden ist. Dies hindert den innerstaatlichen Gesetzgeber nicht, daß er auch bezüglich der Einhaltung der Lenkzeiten und der Ruhezeiten eine besondere Sorgfaltspflicht den Arbeitgebern auferlegt - und zwar ungeachtet der Pflichten der Lenker etwa nach den straßenpolizeilichen Vorschriften - stehen doch die Lenker unter einem besonderen Arbeits- und Leistungsdruck, welcher im Spannungsfeld zu ihrer und der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer steht. Im übrigen ist der Gesetzgeber durch die EWG-Ratsverordnung Nr. 3820/85, was den ansäßigen Unternehmer anlangt, sogar verpflichtet, Vorschriften betreffend Überwachung und Ahndung zu erlassen.

Erwiesen ist somit, daß A.D. wegen der Taten in Deutschland bereits mit Bußgeld belegt worden ist, nicht aber, daß dem Beschuldigten wegen der gleichen ihm nunmehr angelasteten Tat eine Strafe auferlegt worden wäre. Auch dieses nachzuweisen bzw. zu bescheinigen hätte, wenn es überhaupt in Betracht zu ziehen wäre (was aufgrund des Geltungsbereiches deutscher Vorschriften in den österreichischen Rechtsbereich hinein denkumöglich erscheint) vom Beschuldigten aufgrund der Mitwirkungspflicht ohne weiters beigebracht werden können. Daß dies nicht geschah, läßt im Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich von Gesetzen den Schluß zu, daß eben nur der in Deutschland tätig gewesene Lenker und nicht ein Vertreter der in Österreich disponierenden Arbeitgeber bestraft worden ist.

Gemäß Art.17 Abs.2 und 3 der EWG-Rats-Verordnung Nr. 3820/85 vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, gewähren die Mitgliedstaaten einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung und die Überwachung der Anwendung. Im Rahmen dieses gegenseitigen Beistandes übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einander regelmäßig alle verfügbaren Angaben über die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Ahndung, die von einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die seine Gebietsansässigen in anderen Mitgliedstaaten begangen haben. Eine solche Verständigung ist betreffend den Beschuldigten O.P. von deutscher Seite aus an die österreichische Behörde offensichtlich nicht ergangen. Auch dies spricht dafür, daß eine doppelte Ahndung zu Lasten des Herrn P. nicht erfolgt ist.

Was das Verschulden - die Fahrlässigkeit - des Beschuldigten anlangt, so kann aus seinem Berufungsvorbringen direkt herausgelesen werden, daß er "klarerweise die Überwachungsmöglichkeit der einzelnen Lenker bei einer derartigen Anzahl von Arbeitskräften für nur schwer möglich" hält. Es liege zum Großteil in der Eigenverantwortung der Lenker die entsprechenden Bestimmungen einzuhalten. Damit hat er aber den Spielraum der Lenker zu weit gezogen und nimmt in Kauf, daß Lenk- und Ruhezeiten tatsächlich nicht eingehalten werden.

Der Maßstab, den der Verwaltungsgerichtshof an einen sorgfältigen verantwortlichen Beauftragten oder handelsrechtlichen Geschäftsführer betreffend die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften stellt, wurde demnach schon aufgrund der schriftlichen Rechtfertigung des Beschuldigten nicht erreicht. Es bedurfte hiezu keiner weiteren Beweismittel betreffend das Verschulden.

Hinsichtlich der Strafhöhe, die im übrigen nicht bekämpft wurde, wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich verwiesen.

Da der Berufung aus den vorangeführten Gründen ein Erfolg versagt bleiben mußte, trifft den Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die Pflicht, Beiträge von 20 % der bestätigten Geldstrafen zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Verjährungsfrist bei Delikten des § 28 Abs.1a AZG beträgt 1 Jahr. Keine Doppelbestrafung wenn wegen Überschreitung der Lenkzeit und Unterschreitung der Ruhezeit in Deutschland der LENKER in Österreich oder der Arbeitgeber bestraft wurde.

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