Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-580171/2/WEI/Ta/Pe

Linz, 01.03.2004

 

 

 

VwSen-580171/2/WEI/Ta/Pe Linz, am 1. März 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des C W gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Dezember 2003, Zl. 101-4/14-330163948, wegen der Zurückweisung der Meldung vom 16. Dezember 2003 über die beabsichtige Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Dezember 2003, Zl. 101-4/14-330163948, wurde die neuerliche Meldung des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 16. Dezember 2003, eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 17. Dezember 2003, über die beabsichtigte Berufsausübung als Heilmasseur wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 13. Jänner 2004 - und damit rechtzeitig - bei der Erstbehörde eingelangte Berufung.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat das Berufungsschreiben samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage ergibt sich folgender relevante Sachverhalt:

 

3.1.1. Mit Schreiben vom 27. Juni 2003 hat der Bw die beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur gemeldet. Mit Bescheid vom 2. Juli 2003, Zl. 101-4/14-330163948, hat die Behörde erster Instanz die mit Schreiben vom 27. Juni 2003 gemeldete beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur gemäß § 46 iVm § 36 und § 84 Abs. 7 MMHmG untersagt. Begründend wurde u.a. angeführt, dass der Bw keinen Qualifikationsnachweis vorgelegt habe und auch keinen Nachweis im Sinne des § 84 Abs. 7 MMHmG erbringen konnte. Die vorgelegten Bestätigungen würden keinen entsprechenden Nachweis darstellen und Krankenfürsorgeeinrichtungen seien keine gesetzlichen Krankenversicherungsträger im Sinne der sozialversicherungs-rechtlichen Bestimmungen. Weiters würde es sich dabei um einen freiwilligen Kostenersatz dieser Einrichtungen handeln. Eine qualifizierte Leistungserbringung im Sinne des § 84 liege nicht vor, da die Leistungen auf Freiwilligkeit beruhen und kein Vertrag zwischen dem gewerblichen Masseur und der Krankenfürsorgeeinrichtung bestünde.

 

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Bw am 9. Juli 2003 zugestellt und ist am 24. Juli 2003 in Rechtskraft erwachsen.

 

3.1.2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 erstattete der Bw erneut die "Meldung über die beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Heilmasseur gemäß § 84 (7) MMHmG". Sein Qualifikationsnachweis gemäß § 84 Abs. 7 MMHmG sei eine Liste einiger seiner Klienten, deren Behandlung in seinem Massagefachinstitut seit nun fast 18 Jahren mit der Lehrerkrankenfürsorge bzw. Krankenfürsorge für Landesbeamte abgerechnet und auch eine Rückerstattung bekommen hätten. Die Beweismittelforderung übergebe er der Behörde, weil aus unerfindlichen Gründen von den Krankenfürsorgen schon seit Monaten unrechtmäßig keine Bestätigungen über Abrechnungen ausgestellt würden.

 

3.1.3. Auf Grund der neuerlichen Meldung hat die Behörde erster Instanz die Meldung des Bw mit Bescheid vom 19. Dezember 2003, Zl. 101-4/14-330163948, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dagegen brachte der Bw in der Berufung im Wesentlichen vor, dass er die Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur erneut mit allen notwendigen Unterlagen gemäß § 46 Abs. 1 und 84 Abs. 7 MMHmG gemeldet habe, weil unglücklicherweise seine Berufung gegen den Untersagungsbescheid vom 02. Juli 2003 (zugestellt am 04. Juli 2003) nicht fristgerecht eingebracht werden konnte. Die beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Heilmasseur sei für den Bw außerordentlich wichtig und daher habe er wiederum die Meldung an die Behörde erstattet, zumal sich die Umstände seit seiner ersten Meldung auf der Seite der Behörde (Abänderung des ursprünglichen Gesetzestextes des § 84 Abs. 7 MMHmG, rechtswirksam seit 15. August 2003 durch den UVS ab dem 26. August 2003) erheblich geändert hätten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

4.2. Die Meldung des Bw stellt kein Anbringen im Sinne der §§ 69 und 71 AVG dar. Weder in seiner Meldung über die beabsichtigte freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur vom 16. Dezember 2003 noch in seiner Berufung vom 12. Jänner 2004 bringt der Bw einen Antrag gemäß § 69 oder § 71 AVG ein. Er weist lediglich in seiner Berufung darauf hin, dass er durch unglückliche Umstände die Berufungsfrist gegen den Untersagungsbescheid vom 2. Juli 2003 versäumt hat.

4.3. Res judicata ist gegeben, wenn seit der Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. Die Begründung spielt für die Festlegung seiner objektiven Grenzen lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Zuordnung sind für sich allein ebensowenig entscheidend wie die in der Begründung beantworteten Vorfragen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, Entscheidungen zu § 68, E76, E77, E80 und E81).

 

4.3.1. Behauptete Änderung der Rechtslage:

 

Gemäß § 84 Abs. 7 MMHmG können gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung durch eine direkte Abrechnung mit einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger nachgewiesen ist, auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

 

Der Ausdruck "direkte" wurde durch Z. 2 des BGBl. Nr. I 66/2003 in das MMHmG eingefügt; da diesbezüglich gesetzlich nichts anderes angeordnet ist, ist diese Novelle sohin gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 15. August 2003, in Kraft getreten, sodass sie für die gegenständliche Entscheidung zu berücksichtigen war.

 

Wie dem Bericht des Gesundheitsausschusses 103 BlgNR XXII. GP und der darin enthaltenen Begründung zum Abänderungsantrag des Initiativantrages 105/A zu entnehmen ist, wurde mit der Einfügung des Wortes "direkte" im § 84 Abs. 7 MMHmG durch den Gesetzgeber nur eine Klarstellung getroffen. Schon daraus ist erkennbar, dass diese "Gesetzesänderung" keine wesentliche Änderung der Rechtslage bewirken konnte. Selbst wenn die "Gesetzesänderung" bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Untersagungsbescheides in Kraft gewesen wäre, wäre die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides nicht möglich gewesen.

 

4.3.2. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes, sondern auch im Falle des selben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, Entscheidung zu § 68, E83 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

 

4.4. Eine Herbeischaffung der Unterlagen der LKUF oder einer anderen Krankenversicherungsanstalt wäre nur geeignet, die von der Bwin dargelegten Zahlungsvorgänge zu bestätigen, hätte aber keine weiteren, entscheidungsrelevanten Erkenntnisse gebracht.

 

4.5. Das Parteibegehren deckt sich im Wesentlichen mit der ersten Meldung und gegenüber dem früheren Bescheid hat sich weder die Rechtslage noch der Sachverhalt in entscheidungswichtigen Punkten geändert. Die erneut vorgelegten Unterlagen haben ebenfalls keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bewirkt.

 

Dies hat schon die Behörde erster Instanz erkannt und ist zu Recht von entschiedener Sache ausgegangen. Die Berufung war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum