Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280390/13/Kl/Rd

Linz, 13.10.1998

VwSen-280390/13/Kl/Rd Linz, am 13. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Johann W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.8.1997, Ge96-57-1997, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.10.1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß - die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG mit "§ 130 Abs.5 Z2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl.Nr. 450/1994, idF BGBl.I.Nr. 9/1997 iVm Unterpunkt 1 des Auftrages im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.8.1991, Ge-0105/18/1987/La/Sp" und - die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG mit "§ 130 Abs.5 Einleitung ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" zu zitieren ist.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 2.000 S, zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.8.1997, Ge96-57-1997, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 ASchG iVm der Vorschreibung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.8.1991 verhängt, weil er in der Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der W GesmbH mit dem Sitz in A i.M., die wiederum persönlich haftender Gesellschafter der Granitwerke W KG mit dem Sitz in i.M. ist, am 12.6.1997 in der zentralen Steinbearbeitungsanlage "K" in S die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.8.1991, Zl.: Ge-0105/18/1987/La/Sp, rechtskräftig vorgeschriebene Auflage, daß die Staubabsauganlagen mit entsprechenden Filterabscheidern auszustatten sind, sodaß ein Großteil des anfallenden Feinstaubes abgeschieden werden kann, nicht erfüllt hat. Die vorgeschriebene Ausstattung der Staubabsauganlagen mit Filterabscheidern wurde nicht ausgeführt, obwohl zum Zeitpunkt der Inspektion am 12.6.1997 vier Arbeitnehmer Steinmetzarbeiten mit stauberzeugenden Arbeitsmaschinen ausführten und diese Absauganlage benötigten.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin bemängelt, daß zu der Gegenäußerung des Bw durch die Behörde nicht Stellung genommen wurde. Die Äußerung müsse in die Entscheidung einfließen. Es werde daher die "Zurückziehung der Straferkenntnis" verlangt. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt sowie durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher der Bw, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter des zuständigen Arbeitsinspektorates teilnahmen. Weiters wurde Dipl.Ing. vom anzeigenden Arbeitsinspektorat als Zeuge geladen und einvernommen.

4. Vom Oö. Verwaltungssenat wird als erwiesen festgestellt, daß mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.8.1991, Ge-0105/18/1987/La/Sp, an die Granitwerke W KG hinsichtlich der zentralen Steinbearbeitungsanlage "K" , in Unterpunkt 1 der Auftrag erteilt wurde: "Die Staubabsauganlagen sind mit entsprechenden Filterabscheidern auszustatten, sodaß ein Großteil des anfallenden Feinstaubes abgeschieden werden kann".

Aufgrund einer Kontrolle durch das zuständige Arbeitsinspektorat am 12.6.1997 wurde festgestellt, daß in der genannten Anlage vier Arbeitnehmer Steinmetzarbeiten mit stauberzeugenden Arbeitsmaschinen ausführten, wobei die Staubabsauganlagen nicht mit Filterabscheidern ausgestattet waren. Für jeden Arbeitnehmer war ein Arbeitsplatz vorhanden, wobei der Staub über Absaugvorrichtungen in eine zentrale Absauganlage führte, welche aber keine Filterabscheider aufwies. Solche Filterabscheideanlagen dienen dazu, um zusätzliche Belastungen für Arbeitnehmer insbesondere durch Feinstaub zu verhindern. Da aber der Feinstaub nur nach oben ausgeblasen wird, kann sich dieser auch wieder in der Betriebsanlage ablagern. Festgestellt wird weiters, daß von ursprünglich 17 Arbeitsplätzen eine Reduktion auf 4 Arbeitsplätze zum Tatzeitpunkt stattgefunden hat und mit 20.11.1997 der Konkurs über die Gesellschaft verhängt und das Vermögen liquidiert wurde.

Dies steht aufgrund der Angaben des Bw sowie auch der Aussagen des einvernommenen Zeugen frei von Widersprüchen fest. 5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl.Nr. 450/1994 idF BGBl.I.Nr. 9/1997, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält. Mit dem bereits unter Punkt 4. zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wurde der Granitwerke W KG hinsichtlich der Anlage "K"der Auftrag erteilt, bei den Staubabsauganlagen Filterabscheider einzubauen, sodaß ein Großteil des anfallenden Feinstaubes abgeschieden werden kann. 5.2. Diesem bescheidmäßigen Auftrag wurde bis zum Kontrollzeitpunkt, also bis zum 12.6.1997 nicht nachgekommen, sodaß auch zu diesem Zeitpunkt die Nichterfüllung des bescheidmäßigen Auftrages festgestellt wurde, obwohl an diesem Tage vier Arbeitnehmer Steinmetzarbeiten mit stauberzeugenden Arbeitsmaschinen ausführten. Es wurde daher der Tatbestand objektiv erfüllt. Die Verwaltungsübertretung hat der Bw zu verantworten. Aktenkundig war der Bw seit 6.12.1994 handelsrechtlicher Geschäftsführer der W GesmbH, welche Komplementärin der Granitwerke W KG ist. 5.3. Wenn sich der Bw damit rechtfertigt, daß nachgewiesenermaßen an diesen Arbeitsplätzen die MAK-Werte nicht überschritten wurden und daher eine Strafbarkeit nicht bestehe, so ist ihm die Bestimmung des § 45 Abs.3 ASchG entgegenzuhalten, wonach Arbeitgeber dafür Sorge tragen müssen, daß ein MAK-Wert nicht überschritten wird. Arbeitgeber haben anzustreben, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird. Letzterer Pflicht ist der Bw nicht nachgekommen, obwohl erwiesenermaßen nach dem Stand der Technik der Einbau von Filterabscheidern zur Absonderung bzw Reduzierung des Feinstaubes üblich ist. Jedenfalls verkennt der Bw, daß ihm nicht vorgeworfen wurde, die MAK-Werte überschritten zu haben, sondern ihm die Nichterfüllung von Vorschreibungen in Bescheiden angelastet wurde.

Wenn sich der Bw weiters damit rechtfertigt, daß der ausgeblasene Feinstaub durch hauptsächlich wehenden Westwind in unbesiedeltes Gebiet getragen werde und sich nicht in der Betriebsanlage absetze, ist dem entgegenzuhalten, daß bereits in der Begründung des zitierten Bescheides vom 7.8.1991 auf dieses Argument eingegangen wurde und diesbezügliche Einwendungen von der Behörde als nicht zutreffend erkannt wurden. Diese Argumente hätte der Bw in einem Rechtszug gegen den Bescheid geltend machen müssen. Da dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist, ist von diesen Entscheidungsvoraussetzungen auszugehen.

Schließlich war in der Folge die Bereitschaft zum Einbau der Filterabscheider gegeben, wenngleich auch aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse dann von entsprechenden Sanierungsmaßnahmen aktenkundig Abstand genommen wurde. Weil aber auch zum Tatzeitpunkt tatsächlich Arbeiten, an denen Feinstaub anfiel, durchgeführt wurden, und daher eine Belastung der Arbeitnehmer gegeben war, konnten daher die Vorbringen des Bw der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

5.4. Hinsichtlich des Verschuldens genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, ohne weiteres anzunehmen, wenn nicht der Beschuldigte glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Solche entlastenden Umstände können jedenfalls nicht nur in einer schlechten wirtschaftlichen Situation des Bw gesehen werden. Schließlich kann nicht eine aus eigenem Verschulden hervorgekommene Notlage die Übertretung von Verwaltungsvorschriften entschuldigen.

5.5. Hinsichtlich der Strafbemessung hat bereits die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat war besonders auf das schützenswerte Rechtsgut der Gesundheit von Arbeitnehmern Bedacht zu nehmen, welchem Schutz die bescheidmäßige Vorschreibung diente. Wenngleich auch keine nachteiligen Folgen bekannt geworden sind, so wurde doch durch die Nichtbefolgung des bescheidmäßigen Auftrages jener Schutzzweck der Norm verletzt, der den Schutz des Rechtsgutes gewährleisten soll. Auch ist die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bereits auf die subjektiven Strafbemessungsgründe eingegangen. So konnte sie zwar wegen Strafvormerkungen die Unbescholtenheit nicht als mildernd werten, es waren aber auch keine erschwerenden Umstände zu berücksichtigen. Sie hat insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse des Bw bereits Bedacht genommen und ihrer Strafbemessung kein Vermögen, das monatlich verbleibende Existenzminimum von 11.000 S und keine Sorgepflichten zugrundegelegt. Auch wurde von der Behörde berücksichtigt, daß der Bw bereits in Pension ist und keine Betriebsanlage mehr betreibt. Sonstige Strafmilderungsgründe kamen nicht hervor und hat auch der Bw nicht vorgebracht. Es konnte die doch sehr bescheidene Einkommens- und Vermögenssituation des Bw aber nicht dazu führen, daß keine Strafe verhängt wird. Vielmehr ist der Bw auf die Bestimmung des § 54b Abs.3 VStG hinzuweisen, wonach der Bw bei der Behörde erster Instanz Strafaufschub oder die Bezahlung der Strafe in Teilzahlungen beantragen kann. Weil aber generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen waren - immerhin soll die Strafe andere Unternehmer von einer Tatbegehung abschrecken -, war die Strafe zu bestätigen.

5.6. Die Spruchberichtigung war hinsichtlich der Zitierung der Übertretungs- und der Strafnorm im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH erforderlich. 6. Bei diesem Verfahrensergebnis, weil der Berufung kein Erfolg beschieden ist, war ein Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: MAK- Werte, Überschreitung, keine Tatanlastung , Konkurs, kein Milderungsgrund

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