Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280401/5/SCHI/Km

Linz, 23.03.1998

VwSen-280401/5/SCHI/Km Linz, am 23. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der V S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22.9.1997, Ge96-67-1997-Gat, wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs. 4 und § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis vom 22.9.1997, Ge96-67-1997-Gat, wurde die Berufungswerberin (Bw) schuldig erkannt, sie habe es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Geschäftsführerin der "S Transport Ges.m.b.H." (Güterbeförderungsgewerbe im Standort F) zu vertreten, wie anläßlich einer Kontrolle durch die Gendarmerie S, am 8. Juli 1997, um ca. 13.30 Uhr, auf der B 100 bei StrKm 32.600, Fahrtrichtung Westen, festgestellt wurde, daß der Lenker M S, (LKW mit dem pol. Kennzeichen), am 7. Juli 1997 über die gesetzlich zulässige Lenkzeit hinaus eingesetzt wurde (Lenkzeit: 10 Stunden und 50 Minuten).

Die Bw habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14a Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969, i.d.g.F., in Verbindung mit dem Kollektivvertrag, und Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, im Sinne des § 28 Abs.1a Ziffer 3 bzw. Ziffer 4 des Arbeitszeitgesetzes.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde gemäß § 28 Abs.1a Z3 bzw. 4, eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt; ferner wurde die Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von (insgesamt) 1.000 S zu leisten.

2. Die Bw hat dagegen mit Schriftsatz vom 10.10.1997 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am gleichen Tag) rechtzeitig Berufung mit folgendem Wortlaut erhoben: "Wir erheben gegen die Straferkenntnis mit der Aktenzahl, wie oben angegeben, Einspruch, der Höhe nach und des Sachverhaltes wegen.

Mit vorzüglicher Hochachtung V S." 3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe in den einzelnen Fällen verhängt wurde, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen. Vom O.ö. Verwaltungssenat wurde die Berufung gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz mitgeteilt. Mit Schreiben vom 17.12.1997 teilte das Arbeitsinspektorat mit, daß der begründete Berufungsantrag fehle und deshalb keine Stellungnahme abgegeben werden könne.

3.2. Da im gegenständlichen Fall schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Eingabe (Berufung) zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.1 VStG) war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

4.2. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß bei der Auslegung des Merkmales eines begründeten Berufungsantrages kein strenger Maßstab angelegt werden soll, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag.

Die Eingabe muß - ohne daß auf anderweitige Parteienerklärungen zurückgegriffen werden darf - zumindest erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 17.12.1985, Zl. 85/07/0327).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im Erkenntnis vom 10.1.1990, Zl. 89/01/0339, ausgesprochen, daß aus der Eingabe auch ersichtlich sein muß, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Auch im gegenständlichen Fall läßt die von der Berufungswerberin gewählte Formulierung, wonach "der Einspruch wegen der Höhe und wegen des Sachverhaltes gemacht werde" in keiner Weise erkennen, aus welchen konkreten Gründen das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft werde (VwGH 4.7.1997, Zl. 97/03/0103).

4.3. Aus dem Akt ist überdies ersichtlich, daß das Straferkenntnis eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthielt und außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß die Berufung unter anderem einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

5. Nachdem das Fehlen von Berufungsgründen eindeutig feststeht, war hiezu ein weiteres Ermittlungsverfahren und Parteiengehör entbehrlich; ebenso war im Sinne des § 51e Abs.1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht notwendig und schließlich durfte in die inhaltliche Prüfung des Straferkenntnisses nicht eingetreten werden, es war vielmehr mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Berufungsantrag

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