Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280413/12/Le/Ha

Linz, 19.03.1998

VwSen-280413/12/Le/Ha Linz, am 19. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Ernst K, S, 4 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.12.1997, Ge96-129-1997/Tr/Poe, wegen Übertretung des Arbeit-nehmerInnenschutzgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.000 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.12.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 130 Abs.1 Z14 iVm § 17 Abs.1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (im folgenden kurz: ASchG) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als verantwortlicher Arbeitgeber und Inhaber des Handelsgewerbes, beschränkt auf den Einzelhandel, im Standort W, S zu vertreten, daß in der Betriebsstätte "Boutique C" in W, B, zumindest am 15.4.1997 und am 7.10.1997 die für die Arbeitnehmer vorgesehene Toilette in einem (näher beschriebenen) nicht ordnungsgemäßen Zustand war, obwohl gemäß § 17 Abs.1 ASchG Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, daß die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung usw. ordnungsgemäß instandgehalten und gereinigt werden.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß aufgrund der dienstlichen Wahrnehmungen von Organen des Arbeitsinspektorates W anläßlich zweier Überprüfungen an den genannten Tagen die Verwaltungsübertretungen festgestellt worden wären. Nach einer Darlegung der maßgeblichen Rechtslage stellte die Erstbehörde Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG fest. Sodann wurden die Gründe der Strafbe-messung dargelegt. Zum Antrag des Beschuldigten auf Vornahme eines Lokalaugenscheines wies die Erstbehörde darauf hin, daß der Beschuldigte mehrmals telefonisch um einen Rückruf zum Zwecke der Durchführung eines Lokalaugenscheines ersucht wurde, daß der Beschuldigte daran jedoch offensichtlich kein Interesse gezeigt hätte.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 17.12.1997, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im einzelnen führte der Bw aus, daß er bereits am 19.9. sowie am 17.11.1997 schriftlich um einen persönlichen Lokalaugenschein gebeten hätte, daß ihm dieser aber völlig unverständlicher Weise bis dato verwehrt worden sei. Er beantragte nochmals einen gemeinsamen Lokalaugenschein mit dem Arbeitsinspektorat, um zu beweisen, daß die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen unbegründet sind.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zur vollständigen Klärung der Sach- und Rechtslage hat der unabhängige Verwaltungssenat am 9. März 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bw trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist.

Bei dieser Verhandlung gab die Vertreterin des Arbeitsinspektorates, die die Kontrolle am 7.10.1997 durchgeführt hatte, als Zeugin unter Wahrheits-verpflichtung an, daß sie die im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkennt-nisses beschriebenen Zustände tatsächlich an Ort und Stelle vorgefunden hatte. Da ihr auch die Verantwortung des Bw bekannt war, daß das Arbeitsinspektorat (bei der ersten Überprüfung) eine falsche Toilettenanlage besichtigt hätte, hätte sie gemeinsam mit der anwesenden Arbeitnehmerin des Bw gesucht, ob noch eine weitere Toilette vorhanden ist; sie haben jedoch keine gefunden.

Die inkriminierte Toilettenanlage ist im ersten Stock des Hauses situiert; zu dieser gelangt man über einen Lagerraum und einen Vorraum, wobei die Tür zum Lagerraum versperrt ist, sodaß nur Arbeitnehmerinnen der Boutique zu dieser Toilette gelangen können.

Die Zeugin gab an, daß sie mittlerweile weitere Kontrollen dieser Toilettenanlage durchgeführt habe und daß sich erst am 3.3.1998 geringfügige Verbesserungen gezeigt haben. Tatsache ist, daß die Arbeitnehmerinnen der Boutique "C" nicht die hauseigene Toilette benützen, sondern die öffentliche Toilette bei der Parkgarage am K-Platz.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Nach § 17 Abs.1 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung ... ordnungsgemäß instandgehalten und gereinigt werden.

§ 130 Abs.1 Z14 erklärt die Verletzung der Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten zur Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist.

Vom Arbeitsinspektorat wurde bei zwei Kontrollen festgestellt, daß sich die im ersten Stock befindliche Toilettenanlage in einem verschmutzten und unbenutz-baren Zustand befand, die elektrische Beleuchtung sowohl der WC-Anlage als auch des Vorraumes nicht funktionierte und auch keine Möglichkeit zum Hände waschen vorhanden war (die näheren unappetitlichen Details finden sich im Spruch des Straferkenntnisses; sie wurden von der Vertreterin des Arbeitsinspektorates als Zeugin bestätigt).

Damit aber ist der Verpflichtung des § 17 Abs.1 ASchG nicht entsprochen.

4.3. Da der Bw Inhaber des gegenständlichen Betriebes und somit Arbeitgeber ist, traf (und trifft!) ihn die Verpflichtung zur Einhaltung auch dieser Arbeitnehmer-schutzbestimmungen und - im Falle deren Nichteinhaltung - auch die verwaltungs-strafrechtliche Verantwortlichkeit dafür.

Im Sinne des § 5 Abs.1 VStG ist als Verschuldensform zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Fahrlässigkeit ist bei der Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da bereits die Nichtbefolgung des Gebotes des § 17 Abs.1 ASchG zur Tatverwirklichung genügt und der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr tatsächlich nicht tatbestandsmäßig gefordert wird.

Der Bw hat nicht einmal versucht glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Seine einzige Argumentation war, daß das Arbeitsinspektorat eine falsche Toilettenanlage besichtigt hätte. Diese Verantwortung ist jedoch offensichtlich eine Schutzbehauptung, weil der Bw einerseits nie angegeben hat, wo sich die "richtige" Toilettenanlage wirklich befindet und er andererseits seiner Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhaltes insofern nicht nachgekommen ist, als er sich trotz mehrmaliger telefonischer Aufforderung durch die Erstbehörde mit dieser zwecks Durchfüh-rung eines Lokalaugenscheines nicht in Verbindung setzte. Der Bw hat es auch im Berufungsverfahren unterlassen, diesbezüglich nähere Angaben vorzubringen oder zur Verhandlung zu erscheinen.

Überdies steht fest, daß nicht einmal die beschäftigten Arbeitnehmerinnen eine andere als die vom Arbeitsinspektorat besichtigte Toilettenanlage kennen und - wegen deren Unbenützbarkeit - die öffentliche Toilette der Parkgarage aufsuchen. Wenn eine andere Toilettenanlage im Haus den Arbeitnehmerinnen zur Verfügung stehen würde, würden diese sicherlich nicht außer Haus gehen. Diese Umstände zeigen, daß der Bw als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen keine entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat.

4.4. Die Vornahme des beantragten Lokalaugenscheines konnte entfallen, da zum Verhandlungszeitpunkt keine Feststellungen über den Zustand an den beiden Tattagen mehr möglich gewesen wären.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Die Strafbemessung wurde im übrigen vom Bw auch nicht gerügt.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil das Verschulden des Bw nicht geringfügig ist: obwohl er bereits durch das Arbeitsinspektorat von den unhygienischen Zuständen unterrichtet war, hat er diese dennoch nicht beseitigt. Die Folgen der Übertretung sind auch nicht unbedeutend, da immerhin die beschäftigten Arbeitnehmerinnen ihre hygienischen Bedürfnisse nicht im unmittelbaren Bereich der Arbeitsstätte erfüllen konnten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskosten-beitrag für das Berufungsverfahren 1.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Toilette; hygienische Verhältnisse; Sozialeinrichtung

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