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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280414/8/KON/Pr

Linz, 21.10.1998

VwSen-280414/8/KON/Pr Linz, am 21. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn F. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L.vom 29.12.1997, Zl.Ge96-67-1997/Tr, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl.Nr. 461/1969 i.d.F. BGBl.Nr. 417/1996, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Bestrafte, F. H., hat 20 % der insgesamt gegen ihn verhängten Geldstrafen, das sind 4.800 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben als verantwortlicher Arbeitgeber und Inhaber einer Güterfernverkehrskonzession im Standort A., zu vertreten, daß, wie von einem Organ des Gendarmeriepostenkommandos am anläßlich einer Fahrzeugkontrolle um ca. Uhr auf der B 121, in 3334 Gaflenz, Fahrtrichtung Waidhofen/Y, festgestellt und vom Arbeitsinspektorat Linz bei der BH Linz-Land angezeigt wurde, der LKW-Lenker M. L., beim Lenken des LKW mit dem Kennzeichen (höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t) vom 11.2. auf den 12.2.1997 mit einer gesamten Lenkzeit von ca. 13 Stunden 45 Minuten (von 11.2.1997 ca. 9.40 Uhr bis 12.2.1997 ca. 1.25 Uhr - mit kurzen Unterbrechungen: 11.30 - 12.00 Uhr, 14.25 - 15.30 Uhr, 21.45 - 22 Uhr und 22.05 - 22.20 Uhr) beschäftigt wurde, obwohl gemäß § 14 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes i.V.m. dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und Artikel 6 Abs.1 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 des Rates die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten neun Stunden, zweimal wöchentlich zehn Stunden, nicht überschreiten darf.

der LKW-Lenker M. L. am 10.2.1997 von 12.00 bis 17.45 Uhr ohne Pause, am 11.2.1997 von 15.30 Uhr bis 12.2.1997 um 1.25 Uhr (Pausen nur von 21.45 bis 22.00 Uhr und von 22.05 bis 22.20 Uhr) und am 12.2.1997 von 18.50 bis 23.45 Uhr (Pausen nur von 20.05 bis 20.20 Uhr und von 21.40 bis 21.50 Uhr) mit dem Lenken des LKW beschäftigt wurde, wobei von diesem somit nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Stunden die gesetzliche(n) Lenkpause(n) von mindestens 45 Minuten nicht eingehalten wurde(n), zumal gemäß § 15 Abs. 2 und 3 des Arbeitszeitgesetzes nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist, die Lenkpause von 45 Minuten kann durch mehrer Lenkpausen von mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, daß bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten ist.

dem LKW-Lenker M. L., vom 11.2.1997 auf den 12.2.1997 die gesetzlich festgelegte Tagesruhezeit von mindestens 9 Stunden nicht gewährt wurde, zumal diesem lediglich vom 12.2.1997 ca. 1.25 Uhr bis 12.2.1997 um ca. 8.35 Uhr eine Ruhepause von nur 7 Stunden und 10 Minuten gewährt wurde, obwohl gemäß § 15 a Abs. 1 und 2 AZG i.V.m. dem Kollektivvertrag und i.V.m. Artikel 8 Abs. 1 und 6 der Verordnung EWG Nr. 3821/85 den Lenkern von Kraftfahrzeugen, die u.a. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist bzw. kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die tägliche Ruhezeit dreimal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt wird, wenn dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung gewährt wird; diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit zu gewähren, und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Lenkers.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 28 Abs. 1 a Ziff. 3 und 4 i.V.m. § 14 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.F. BGBl.Nr. 417/1996, i.V.m. dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 der Ver ordnung EWG Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmoni sierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu 2. § 28 Abs. 1 a Ziff. 5 und 6 i.V.m. § 15 Abs. 2 und 3 des Arbeitszeitge setzes, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.F. BGBl.Nr. 417/1996, i.V.m. dem Kollektiv vertrag, u.i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvor schriften im Straßenverkehr zu 3. § 28 Abs. 1 a Ziff. 2 i.V.m. § 15 a Abs. 1 und 2 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.F. BGBl.Nr. 417/1996, i.V.m. dem Kollektivvertrag, und i.V.m. Artikel 8 Abs. 1 und 6 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvor schriften im Straßenverkehr.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gem. § 28 Abs. 1 b des Arbeitszeitgesetzes folgende Geldstrafen verhängt:

Geldstrafe von S im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von zu 1) 8.000,-- 4 Tagen zu 2) 8.000,-- 4 Tagen zu 3) 8.000,-- 4 Tagen Gesamt S 24.000,-- 12 Tagen ======= ===== Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind S 2.400,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 26.400,--.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." Hiezu führt die belangte Behörde begründend aus, daß die im Schuldspruch angeführten gesetzwidrigen Lenk-, Einsatz- und Ruhezeiten aufgrund der von einem Organ des GPK Weyer an der Enns am 13.2.1997 kontrolliert, per Diagrammschreiben, welche der Anzeige beigeschlossen wurden, als erwiesen zu erachten sind und die Über- bzw. Unterschreitungen vom Beschuldigten auch nicht bestritten würden. Hinsichtlich sämtlicher Verwaltungsübertretungen wäre daher die objektive Tatseite als erfüllt anzusehen. In bezug auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite (des Verschuldens) führt die belangte Behörde unter Anführung der Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG aus, daß der Beschuldigte nicht glaubhaft habe darlegen können, daß ihn an den Übertretungen kein Verschulden treffe. So hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spreche, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und gegen seinen Willen begangen worden sei.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne ein Verstoß gegen die Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker (Arbeitnehmer) dem Arbeitgeber in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht dann nicht angerechnet werden, wenn dieser trotz der Ermöglichung der Einhaltung der Vorschrift und trotz Bestehens und Funktionierens eines vom Arbeitgeber im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems ohne dessen Wissen und ohne dessen Willen erfolgt sei. Hingegen seien im gegenständlichen Fall unter zeugenschaftlicher Aussage des Lenkers M. L. die angezeigten Übertretungen dadurch verursacht worden, daß dieser als Lenker vom Beschuldigten den Auftrag erhalten habe, die am Tattag transportierten Güter bei einem Betrieb in Weyer abzuladen. Aufgrund der gegebenen Umstände und der vom Beschuldigten nicht sorgfältig durchgeführten Disposition sei es dem Lenker unmöglich gewesen, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies wäre dem Beschuldigten schon vor Antritt der Fahrt durch den Lenker Miroslav Letovanec bewußt gewesen. Er hätte jedoch trotzdem den LKW-Lenker hiezu veranlaßt. Der Zeuge habe darüber hinaus ausgesagt, daß dies nicht der erste Fall gewesen sei und derartige Vorgangsweisen beinahe regelmäßig der Fall gewesen wären.

Dem Beschuldigten wäre es mit seiner Rechtfertigung nicht gelungen, sein Unverschulden glaubhaft darzulegen, als er darin wieder das Vorhandensein eines organisierten und funktionierenden Kontrollsystems behauptet habe und auch keine Maßnahmen nachgewiesen hätte, denenzufolge die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen reell hätte erwartet werden können. Vielmehr werde durch die angeführte und glaubhafte Zeugenaussage offenkundig, daß seitens des Beschuldigten der Lenkerüberwachung nicht das nötige Augenmerk geschenkt worden sei, was vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Dieser Sorgfaltsmangel sei dem Beschuldigten anzulasten und begründe ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit.

Hinsichtlich der Strafhöhe führt die belangte Behörde aus, daß bei der Bemessung im Sinne des § 19 Abs.1 VStG darauf Bedacht genommen worden sei, daß durch die Nichteinhaltung des Arbeitszeitgesetzes die Gefahr einer Beeinträchtigung der sozialen, kulturellen und religiösen Interessen des betroffenen Arbeitnehmers durch unzulässige Lenk-, Einsatz- und Ruhezeiten bestanden habe. Weiters könne es in solchen Fällen zu gesundheitlichen Schäden der Arbeitnehmer kommen und sei ein infolgen Nichteinhalten der Ruhe- bzw. Lenkzeiten übermüdeter Fahrer unfallanfällig und bilde sohin auch eine Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Es seien jedoch keine nachteiligen Folgen der Tat bekannt geworden, weshalb mit dem verhängten Strafausmaß das Auslangen hätte gefunden werden können. Als straferschwerend hätte berücksichtigt werden müssen, daß der Beschuldigte wegen einer Übertretung des Arbeitszeitgesetzes bereits einmal bestraft hätte werden müssen. Strafmildernde Umstände seien nicht vorgelegen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten hätten bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt werden können, da diese der Behörde trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht bekannt gegeben worden seien. Es sei daher, wie angekündigt, davon ausgegangen worden, daß der Beschuldigte vermögenslos, frei von Sorgepflichten sei und über ein monatliches Nettoeinkommen von 15.000 S verfüge. In Anbetracht der erschwerenden Umstände seien die verhängten Geldstrafen als den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen zu erachten, sowie auch finanziell zumutbar. Sie seien in dieser Höhe auch notwendig und im Sinne der Spezialprävention dem Beschuldigten vor weiteren Übertretungen des AZG abzuhalten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung unter Punkte 1 bis 3 vorgebracht:

ad 1: Er halte fest, daß der Lenker L. bei seiner Einvernahme am 13.5.1997 die Strafbehörde, ihn, betreffend der Lenk- und Einsatzzeit ungerechtfertigt belastet hätte.

ad 2: Nach Erhalt einer Durchschrift der Zeugenaussage des Lenkers L.vom 13.5.1997 habe er diesen (L.) zur Rede gestellt, mit welcher Begründung und Rechtfertigung er diese Aussage tätigte.

Der so von ihm zur Rede gestellte Lenker L. habe sich hiezu wie folgt geäußert: "Chef, ich war ziemlich wütend, wegen der Radarstrafe die Sie mir vom Lohn abgezogen haben. Auch mit der GSM-Abrechnung gab es Probleme. Aber wenn Sie wollen, können Sie mich aufgrund der Aussage kündigen." ad 3: Laut seinen Aufzeichnungen habe er dem Lenker Letovanec beweisen können, daß die Abzüge gerechtfertigt gewesen seien. Er (Letovanec) habe sich bei ihm entschuldigt und versprochen, seine Aussage noch am selben Tag zu widerrufen. Der Lenker L. habe angeblich bei Herrn T. telefonisch seine Aussage widerrufen, es sei ihm aber mitgeteilt worden, daß dies nicht mehr möglich sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der belangten Behörde Einsicht genommen und daraus ersehen, daß weder in bezug auf die objektive noch auf die subjektive Tatseite strittige Tatfragen vorliegen, sodaß die Anberaumung einer öffentlich mündlichen Verhandlung sich als entbehrlich erwiesen hat, zumal eine solche auch vom Beschuldigten nicht beantragt wurde.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Vorwegnehmend wird festgehalten, daß sich die objektiven Tatseiten der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als erwiesen und unstrittig erweisen, sodaß begründende Ausführungen über deren Vorliegen entbehrlich sind. Hinsichtlich des bestrittenen Verschuldens an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist den Berufungsausführungen folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der zitierten Gesetzesstelle obliegt es daher dem Beschuldigten, wenngleich nicht den Beweis, jedenfalls aber die Glaubhaftmachung für sein Unverschulden zu erbringen. Darunter ist zu verstehen, daß er die Behörde von der Wahrscheinlichkeit seines Unverschuldens zu überzeugen hat. In bezug auf die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe hätte der Beschuldigte im Zuge seines Schuldbestreitens initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht. Entlastet wäre der Beschuldigte dann, wenn er im Zuge seiner Verantwortung auf ein wirksames Kontrollsystem in bezug auf die Bestimmungen des AZG hätte verweisen können. Es ist in diesem Zusammenhang aufzuzeigen, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt - es dabei nicht Aufgabe der Behörde ist, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems zu entwerfen, sondern von ihr vielmehr das gegen eine Bestrafung eingewandte Kontrollsystem auf seine Tauglichkeit zu prüfen. Wie ebenfalls vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertreten wird, reicht die bloße Erteilung von Weisungen an die Arbeitnehmer, die Bestimmungen des AZG einzuhalten nicht aus, um ein taugliches Kontrollsystem zu begründen, wenn nicht darüber hinaus eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus noch gehalten, alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicher zu stellen, wozu es zum Beispiel gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang, die Einführung eines die Arbeitnehmer und Lenker begünstigenden Prämiensystems bei Einhaltung der für sie maßgeblichen Vorschriften des AZG.

Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschuldigten aber weder im Zuge des erstbehördlichen Strafverfahrens noch in der vorliegenden Berufung das Vorliegen eines solchen Kontrollsystems nicht einmal behauptet und in der Beschuldigtenstellungnahme vom 8.4.1998 das Fehlen eines solchen ganz offen eingestanden. Dies allerdings mit der Begründung, daß es ein Kontrollsystem nicht geben könne, welches eigenmächtiges Handeln der Lenker und die damit verbundenen Überschreitungen der Lenk- und Einsatzzeit zu verhindern vermöge. Diese Argumentation des Beschuldigten vermag im Lichte der wiedergegebenen VwGH-Judikatur, an welcher sich der UVS als Berufungsinstanz zu orientieren hat, keinen Entschuldigungsgrund darzustellen. Unabhängig von der Zeugenaussage des Lenkers Letovanec war daher in voller Übereinstimmung mit der Begründung der belangten Behörde das Verschulden des Berufungswerbers an den gegenständlichen Verwaltungsübertreter zu bejahen und der Schuldspruch zu bestätigen.

Was die Höhe der verhängten Geldstrafen betrifft, welche vom Beschuldigten im besonderen nicht bekämpft werden, ist zunächst aufzuzeigen, daß die innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe eine Ermessensentscheidung der Behörde darstellt, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Der Behörde obliegt es dabei, in der Begründung ihres Bescheides die für Ermessensausübung bei der Strafbemessung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Vom unabhängigen Verwaltungssenat war dabei festzustellen, daß die belangte Behörde bei der Strafhöhe sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Kriterien des § 19 VStG bei der Strafbemessung beachtet hat, sodaß eine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafbemessung nicht zu verzeichnen ist. Die begründenden Ausführungen der belangten Behörde zur Strafhöhe erweisen sich daher als zutreffend, weshalb auch der Strafausspruch zu bestätigen war.

Der vorliegenden Berufung war daher der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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