Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280415/10/Le/Ha

Linz, 04.05.1998

VwSen-280415/10/Le/Ha Linz, am 4. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Ing. Rainer K, S, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg B, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8.1.1998, Ge96-73-1997, wegen Übertretung der Bauarbeiter-schutzverordnung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 2.000 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8.1.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 6 Abs.4 der Bauarbeiterschutzverordnung (im folgenden kurz: BAV) in Anwendung des § 130 Abs.5 ArbeitnehmerInnen-schutzgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrens-kosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Hoch- und Tiefbau Rainer K Ges.m.b.H mit dem Sitz in H zu verantworten, daß am 16.7.1997 auf einer näher bezeichneten Baustelle die lotrechten Bewehrungsstäbe, nämlich die Steckeisen in der Kellerbodenplatte zu den Kelleraußenwänden, nicht an ihrem oberen Ende bügelförmig, z.B. mit Haken, ausgebildet waren, obwohl diese bügelförmige Ausbildung aus arbeitstechnischen Gründen möglich gewesen wäre.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Sachverhalt aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates als erwiesen feststehe. Hinsichtlich der Verantwortung des Beschuldigten, daß nicht nur eine bügelförmige Ausbildung zulässig sei, sondern auch eine Abdeckung der Steckeisen mit den verwendeten PVC-Abdeckkappen, verwies die Erstbehörde auf die Fotos, aus denen ersichtlich sei, daß keine Abdeckkappen vorhanden waren. Nach einer Darlegung der Rechtslage erfolgte die Begründung der Strafbemessung, wobei die Erstbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S, Vermögenslosigkeit und der Sorgepflicht für zwei Kinder ausging. Mildernde oder erschwerende Umstände lagen nicht vor. Weiters verwies die Erstbehörde darauf, daß das Arbeitsinspektorat ursprünglich einen Strafantrag in Höhe von 15.000 S gestellt hatte.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 26.1.1998, mit der der Bw die angelastete Verwaltungsübertretung ohne weitere Begründung bestritt. Es kann daraus der schlüssige Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses entnommen werden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sach- und Rechtslage hat der unabhängige Verwaltungssenat für 29. April 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung an-beraumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Der persönlich geladene Beru-fungswerber ließ sich anwaltlich vertreten, die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. An der Verhandlung nahm als Ver-treter des Arbeitsinspektorates Herr Dipl. Ing. Arnold H teil, der auch die Besichtigung der gegenständlichen Baustelle am 16.7.1997 durchgeführt hatte.

3.2. Aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Arbeitsinspektors Dipl.Ing. Arnold Hinterreiter, der aufgrund seines Diensteides zur Wahrheit verpflichtet ist, steht in Verbindung mit den drei von ihm auf der Baustelle zur Tatzeit aufgenommenen Fotos, in die bei der mündlichen Verhandlung Einsicht genommen wurde, folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Auf der gegenständlichen Baustelle war zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Arbeitsinspektor die Baugrube ausgehoben und die Kellersohle betoniert. Zur Bewehrung der Kelleraußenwände und ihrer statisch sicheren Verbindung zur Kellersohle waren Steckeisen einbetoniert worden. Diese Steckeisen waren weder bügelförmig ausgebildet noch mit Abdeckkappen versehen, sondern ragten - in einem Abstand von 15 bis 20 cm voneinander entfernt - geradlinig nach oben. Zur Schalung der Kelleraußenwände waren Schaltafeln auf der Kellersohle gestapelt; einige Schaltafeln waren bereits aufgestellt, wobei es sich jedoch nur um die äußere Verschalung von maximal einem Viertel der zu errichtenden Kellerwände handelte. Nach Einschätzung des Arbeitsinspektors hätte es selbst dann, wenn die Kelleraußenwände in einem durchgeschalt worden wären, einige Stunden gedauert, bis diese Arbeiten abgeschlossen gewesen wären. Es hätte daher keinen vernünftigen oder arbeitstechnischen Grund gegeben, sämtliche Ab-deckkappen (falls solche vorhanden gewesen wären) schon zu diesem Zeitpunkt zu entfernen.

Die vom Bw im erstinstanzlichen Verfahren angesprochenen PVC-Abdeckkappen waren weder auf die Steckeisen aufgesteckt noch irgendwo auf der Baustelle vorhanden. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Arbeitsinspektors Dipl.Ing. H, der angab, keine solchen Abdeckkappen auf der Baustelle gesehen zu haben, obwohl diese aufgrund ihrer grellroten Färbung sehr auffällig sind. Überdies hatte er den Polier auf dieser Baustelle auf die fehlende Absicherung der Steckeisen angesprochen und hat sich dieser über die Schutzmaßnahmen uninformiert gezeigt. Wenn Abdeckkappen auf der Baustelle vorhanden gewesen wären, so wäre es nach Ansicht des Arbeitsinspektors eine logische Reaktion des Poliers gewesen, dem Arbeitsinspektor diese Abdeckkappen zu zeigen; dies war jedoch nicht der Fall.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs.4 BAV hat folgenden Wortlaut:

"(4) Lotrechte Bewehrungsstäbe müssen an ihrem oberen Ende bügelförmig, z.B. mit Haken, ausgebildet sein. Ist aus arbeitstechnischen Gründen, wie bei Säulen mit engem Eisenabstand, die bügelförmige Ausbildung nicht möglich, so sind geeignete Maßnahmen, wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe, zu treffen." Im ersten Satz dieser Bestimmung ist somit die grundsätzliche Verpflichtung normiert, daß lotrechte Bewehrungsstäbe am oberen Ende bügelförmig ausgebildet sein müssen. Diese Ausbildung geschieht bereits in der Eisenbiegerei, wobei entweder die Möglichkeit besteht, die oberen Enden dieser Steckeisen U-förmig zu verbiegen, sodaß das offene Ende dieses Stabes nicht nach oben, sondern nach unten zeigt, oder die Steckeisen in einem gleichförmigen U zu biegen, wobei dann beide offenen Enden in den Beton gesteckt werden, sodaß das geschlossene Ende nach oben weist. Eine Abdeckung solcher Bewehrungsstäbe, etwa durch PVC-Abdeckkappen, wird somit dieser im ersten Satz des § 6 Abs.4 BAV festgelegten Verpflichtung nicht gerecht! Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der grammatikalischen Interpretation dieser Bestimmung.

Eine Abdeckung solcher Bewehrungsstäbe wäre nur im Anwendungsbereich des § 6 Abs.4 zweiter Satz BAV zulässig, wobei jedoch die hier normierten Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Nur dann, wenn aus arbeitstechnischen Gründen eine bügelförmige Ausbildung nicht möglich ist, müssen andere geeignete Maßnahmen, wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe getroffen werden. Als Beispiel für derartige Gründe nennt die BAV Säulen mit engem Eisenabstand. Als "enger Eisenabstand" wird jedoch in der Baubranche ein Abstand von 3 bis 5 cm bezeichnet, wie er etwa bei Säulen oder Stützmauern anzutreffen ist. Bei solchen Bewehrungseisen können die Enden entweder aus Platzgründen oder wegen der Dicke der verwendeten Eisen an den Enden nicht bügelförmig umgebogen werden.

Im vorliegenden Fall handelte es sich nach Darstellung des Arbeitsinspektors jedoch um normale Bewehrungsstäbe aus Baustahl mit einem Durchmesser von 8 mm sowie um eine normale Kelleraußenwand eines Einfamilienwohnhauses, sodaß arbeitstechnische Gründe keinesfalls gegen eine bügelförmige Ausbildung der Bewehrungsstäbe gesprochen haben. Eine Bewehrung sowie eine Schalung wären dennoch ohne weiteres möglich gewesen.

Daraus folgt, daß § 6 Abs.4 zweiter Satz BAV nicht zur Anwendung hätte gelangen können. Dazu kommt, daß die vom Bw im erstinstanzlichen Verfahren erwähnten Abdeckkappen aus PVC auf der Baustelle gar nicht vorhanden waren. Von dieser Annahme geht der unabhängige Verwaltungssenat aufgrund der Zeugenaussage des Dipl.Ing. Hinterreiter aus, der angab, aufgrund der auffälligen Farbe dieser Abdeckkappen diese sicherlich auf der Baustelle gesehen zu haben, wenn sie vorhanden gewesen wären, sowie weiters aufgrund des Umstandes, daß ein von einem Arbeitsinspektor auf die mangelhafte Absicherung der Bewehrungsstäbe angesprochener Polier sicherlich bei Vorhandensein der Abdeckkappen dieser nach allgemeiner Lebenserfahrung hergezeigt hätte. Dessen ungeachtet wird aber nochmals festgestellt, daß selbst solche PVC-Abdeckkappen der grundsätzlichen Verpflichtung des § 6 Abs.4 erster Satz BAV nicht entsprechen würden.

Somit steht fest, daß der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat.

4.3. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, daß den Bw Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit trifft. Nach § 5 VStG genügt dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei ... Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der Gruppe der sogenannten Ungehorsamsdelikte, zu der auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört, präsumiert sohin der Gesetzgeber die Verschuldensform der Fahrlässigkeit. Bei der hier anzuwendenden Deliktsgruppe nach § 130 Abs.5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist keine spezielle Regelung hinsichtlich des Verschuldens enthalten, sodaß Fahrlässigkeit zur Begehung dieser Verwaltungsübertretung genügt.

Es ist dem Bw nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft: Der Hinweis in der mündlichen Verhandlung, daß für die Planung der Bewehrung sowie den Auftrag an die Eisenbiegerei der Architekt verantwortlich sei, vermag darin nichts zu ändern, da der Bw unbestrittenermaßen Arbeitgeber der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer ist und aus diesem Titel heraus für deren Sicherheit entsprechend zu sorgen hat. Bewehrungsstäbe, die lotrecht einbetoniert sind und nicht bügelförmig ausgebildet sind, stellen immer wieder Ursachen für schwere und manchmal auch tödliche Arbeitsunfälle dar, sodaß der Arbeitgeber der Einhaltung der Vorschrift des § 6 Abs.4 BAV größtes Augenmerk schenken muß. Der Umstand, daß der Bw die gegenständliche Baustelle am Morgen des 16.7.1997 besichtigt hatte (dieser Umstand wurde vom Polier dem Arbeitsinspektor Dipl.Ing. H anläßlich der Besichtigung mitgeteilt) zeigt, daß der Bw über die mangelhafte Arbeitssicherheit auf der Baustelle informiert gewesen sein mußte, zumal diese Bewehrungsstäbe unübersehbar waren.

Somit ist von einem Verschulden des Bw zumindest in Form der Fahrlässigkeit auszugehen.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen worden ist. Ausgehend von einem Strafrahmen laut § 130 Abs.5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz von 2.000 S bis 100.000 S liegt die verhängte Strafe in einem Bereich von 10 % der Höchststrafe. Diese Strafhöhe ist selbst bei einem angenommenen monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S sowie dem Vorliegen von Sorgepflichten für zwei Kinder tat- und schuldangemessen, um den Bw vor solchen Übertretungen künftighin wirksam abzuhalten. Der Bw hat es nämlich als verantwortlicher Arbeitgeber zugelassen, daß auf der von ihm betriebenen Baustelle eine besonders gefährliche Situation für seine Arbeitnehmer, für andere auf der Baustelle anwesende Personen (z.B. Bauherr), aber auch für eventuell spielende Kinder, geschaffen wurde, indem er es zugelassen hat, daß die verfah-rensgegenständlichen Bewehrungsstäbe lotrecht wie Lanzen im Kellerboden einbetoniert waren. Besonders im Bereich des Einstieges zur Baugrube, wo eine Leiter an das Kellerbodenfundament angelehnt war und steil nach oben führte, wäre es im Fall des Abrutschens eines Arbeitnehmers beim Benützen dieser Leiter unweigerlich zu einem schweren Arbeitsunfall gekommen, weil im unmittelbaren Standbereich dieser Leiter mehrere solcher Bewehrungsstäbe vorhanden waren. Aber auch Arbeiter, die auf der Kellersohle arbeiteten, waren stark gefährdet, weil ein bloßes Stolpern bereits zu schweren und schwersten Verletzungen führen hätte können. Dasselbe gilt selbstverständlich für alle Personen, die am Baugrubenrand ausgerutscht wären: Sie wären unweigerlich in diese Bewehrungsstäbe gefallen. Aufgrund seines Besuches auf der Baustelle am Morgen des Tattages war der Bw über diese Mängel sogar in Kenntnis und hat dagegen nichts unternommen. Um dem Bw diese besondere Gefährlichkeit vor Augen zu führen, war die Verhängung einer Strafe in dieser Höhe jedenfalls angemessen. Es soll damit erreicht werden, daß der Bw künftig schon bei der Planung bügelförmig gebogene Bewehrungsstäbe vorsieht bzw., sollte er diese Planung nicht selbst durchführen, daß er dafür sorgt, daß auf seinen Baustellen nur ordnungsgemäß gebogene Bewehrungsstäbe verwendet werden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskosten-beitrag für das Berufungsverfahren 2.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Bewehrungsstäbe; Gefährdung; Arbeitssicherheit

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