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VwSen-280419/13/Kl/Rd

Linz, 09.11.1999

VwSen-280419/13/Kl/Rd Linz, am 9. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Peter S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16.1.1998, Ge96-86-4-1997, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.10.1999 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass

- die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG zu lauten hat: "§§ 87 Abs.3 und 88 Abs.2 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl.Nr. 340/1994 idF BGBl. I Nr. 9/1997 iVm §§ 118 Abs.3 und 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl.Nr. 450/1994" und

- die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG zu lauten hat: "§ 130 Abs.5 Einleitungssatz ASchG".

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zu dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 2.000,00 Schilling (entspricht  145,35 Euro), ds 20 % der verhängten Strafe, zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16.1.1998, Ge96-86-4-1997, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 88 Abs.2 BauV verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG der E GesmbH mit dem Sitz in L i.M., am 16.5.1997 auf der Baustelle: Linz, zwei Arbeitnehmer mit der Neueindeckung des 45° geneigten Daches beschäftigt hat. Die Traufenhöhe (= mögliche Absturzhöhe) betrug 12 m. Auf der Hofseite und auf der Straßenseite waren die Dachschutzblenden an den sogenannten Schneenasen mit Abfallstücken von Cu-Einziehdrähten (Ye 1,5 mm2) befestigt. Weder die Schneenasen noch der Einziehdraht kann als genügend tragfähig angesehen werden, obwohl Dachschutzblenden nur an tragfähigen Teilen des Daches, wie Sparren, befestigt werden dürfen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Vorfalles vom 16.5.1997 mit der Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen die verantwortlichen Personen der Fa. E GesmbH, somit auch gegen den Einschreiter zu rechnen ist. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung, dass die befestigten Dachschutzblenden keine geeigneten Schutzeinrichtungen zur Verhinderung von Abstürzen darstellten, ereignete sich neben jener Stelle, über welcher ein Bauarbeiter abgestürzt ist. Es ist daher der Bw nicht geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Weiters wurde bemängelt, dass nicht hervorgehe, warum Schneenasen und der verwendete Einziehdraht nicht genügend tragfähig seien und daher den Erfordernissen des § 88 Abs.2 BauV nicht genügen. Schließlich sei der Tatbestand insofern nicht erfüllt, als die Arbeiten auf dem Dach bereits vollendet waren, die für die Arbeiten notwendigen Materialien und Gerätschaften bereits auf der Terrasse zwischengelagert waren und die Dachschutzblenden bereits soweit abgebaut waren, dass sie nur noch vom Kran heruntergehoben werden mussten. Es waren daher die restlichen Stützen, die während der Arbeiten auf dem Dach montiert waren, zu diesem Zeitpunkt bereits abgebaut. Die provisorische Befestigung musste deswegen angebracht werden, da der Kranwagen, welcher zum Herunterheben der Dachschutzblenden benötigt wurde, erst am nächsten Tag zur Verfügung stand. Die Arbeitnehmer waren verpflichtet, die bereitgestellten Sicherheitsgeschirre und -seile zu verwenden. Ein Verschulden liege daher nicht vor. Schließlich wurde auf die Anwendung des § 21 VStG hingewiesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat das zuständige Arbeitsinspektorat am Verfahren beteiligt. Dieses führte in einer Stellungnahme aus, dass auf der Baustelle keine Einrichtung war, durch die ein sicheres Anseilen der Arbeitnehmer gewährleistet gewesen wäre. Überdies seien technische Schutzvorrichtungen einer persönlichen Schutzausrüstung vorzuziehen. Das Anbringen zum Teil bereits vorgefertigter Absturzsicherungen nimmt Zeiträume unter 30 Minuten in Anspruch. Zum Zeitpunkt der Erhebung befand sich keine persönliche Schutzausrüstung auf der Baustelle. Betreffend die Befestigung der Dachschutzblenden an sogenannten Schneenasen mittels Einziehdrähten aus Kupfer mit einem Querschnitt von 1,5mm2 ist anzuführen, dass laut Herrn H (Hersteller) jeder Packung Schneenasen der Hinweis beigelegt wird, dass diese nicht als Aufstiege und Befestigungspunkte für Gerüste verwendet werden dürfen. Ein 1,5mm2 Cu-Draht weist nach Rückfrage bei einem Hersteller (G & G) eine Zugfestigkeit von 210 N/mm2 und eine Scherfestigkeit von 80 N/mm2 auf. Da Dachschutzblenden den Sinn haben, einen Absturz von Material oder Personen zu verhindern, ist eine Befestigung an und mit Teilen erforderlich, die in der Lage sind, zu erwartende Kräfte, die im kN-Bereich liegen, standzuhalten. Ein Draht, der bei einer Scherkraft von kleiner 120 N brechen wird, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.1999, zu welcher die Verfahrensparteien sowie der Zeuge Ing. Wolfgang W, Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk geladen wurden. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten sowie ein Vertreter des AI für den 9. Aufsichtsbezirk ist zur Verhandlung erschienen. Der Bw ist nicht erschienen; ein Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge Ing. Wolfgang W einvernommen.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Von der E GesmbH wurde an der Baustelle Linz, die Neueindeckung des 45° geneigten Daches vorgenommen. Die Traufenhöhe betrug 12m. Am 16.5.1997 war eine kleine Fläche im Firstbereich in Dreiecksform noch nicht eingedeckt. Die Arbeiten hätten noch etwa zwei bis drei Stunden in Anspruch genommen. Etwa um 9.00 Uhr ist ein Arbeitnehmer aus dem Firstbereich offensichtlich von einer Schneenase ausgerutscht und abgestürzt, weil sich im Absturzbereich keine Sicherheitseinrichtungen befunden haben. Im übrigen Bereich waren sowohl auf der Hofseite als auch auf der Straßenseite Dachschutzblenden vorhanden, welche mit einem Cu-Einziehdraht (Elektrodraht mit 1,5mm2 Querschnitt) an den Schneenasen befestigt waren. Es wurden nämlich auf der Baustelle Elektroinstallationsarbeiten mit Drähten von 1,5 mm2 und 6 mm2 Querschnitt durchgeführt, wobei es sich bei dem am Dach verwendeten Draht um die dünnere Variante handelte. Schneenasen sind keine konstruktiven tragfähigen Teile, sondern Blechteile, die in Dreiecksform aufgebogen sind. An diesen Teilen wurden mit einem gewöhnlichen Elektroeinziehdraht die Dachschutzblenden befestigt. Bei Kupferdrähten ergibt sich eine Zugfestigkeit von 15 kg/mm2. Bei einem Querschnitt von 1,5mm2 entspricht dies einer Zugfestigkeit von etwas über 20 kg. Davon zu unterscheiden ist die Scherfestigkeit, welche wesentlich geringer ist und stark vom Material abhängt, über das der Draht gebogen wird. Laut Angabe des Herstellers G & G weist der gegenständliche Einziehdraht eine Scherfestigkeit von 80 N/mm2 auf. In Anbetracht des durchschnittlichen menschlichen Körpergewichtes ist daher die gegenständliche Befestigung nicht ausreichend. Laut Beipackzettel zu den Schneenasen der Herstellerfirma H dürfen Schneenasen nicht als Aufstiege und Befestigungspunkte für Gerüste verwendet werden. Auf der gegenständlichen Baustelle wurden Schneenasen der Fa. H verwendet. Wenn auch an jenen Dachflächen, wo die Dachblenden vorhanden waren, keine Dacharbeiten mehr erforderlich waren, so waren dennoch Arbeiten im Firstbereich ausständig, wozu - außer der Absturzstelle im südlichen Bereich - im nördlichen Bereich noch die Dachschutzblende in ordnungsgemäßem Zustand gebraucht wurde. Die Dacharbeiten waren noch nicht beendet.

Eine persönliche Schutzausrüstung wurde zur Tatzeit nicht verwendet und war sichtbar auf der Baustelle nicht vorhanden.

Gegen den Beschuldigten wurde bislang kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Ermittlungen erster Instanz iZm den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Insbesondere stützen sich die Feststellungen auf die glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen des als Zeugen einvernommenen Arbeitsinspektors. Dieser gilt als sachverständiges Organ und weist langjährige Erfahrung auf. Es war die Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens nicht mehr erforderlich, weil der einvernommene Zeuge über ausreichenden Sachverstand verfügt. Die Aussagen sind auch für einen Laien nachvollziehbar und decken sich mit der Lebenserfahrung. Ein gegenteiliger Sachverhalt wurde vom Bw nicht ins Treffen geführt und es wurden keine, das Gegenteil erhärtende Beweisanträge gestellt. Insbesondere wurde aber die Verwendung der Schneenasen und des genannten Elektroeinziehdrahtes nicht bestritten.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 1 der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl.Nr. 340/1994, gilt diese Verordnung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art. Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Dachdeckerarbeiten.

Gemäß § 87 Abs.3 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 ° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Geeignete Schutzeinrichtungen sind Dachschutzblenden und -fanggerüste (§ 88).

Gemäß § 88 Abs.2 BauV dürfen Dachschutzblenden nur an tragfähigen Teilen des Daches, wie Sparren, befestigt werden.

Gemäß § 118 Abs.3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl.Nr. 450/1994, idF BGBl. I Nr. 9/1997, gilt die BauV nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

5.2. Aufgrund der noch ausständigen Eindeckungsarbeiten des Daches waren Schutzeinrichtungen, nämlich Dachschutzblenden erforderlich. Die noch offenen Arbeiten am First machten eine beidseitige Absicherung erforderlich. Darüber hinaus musste auch das Dach noch für Abschlussarbeiten betreten werden. Sowohl die Vorbereitungs- als auch Abschlussarbeiten zählen zu den Bauarbeiten und erfordern daher Schutzeinrichtungen. Arbeiten wurden auch am Tattag durchgeführt, was der ereignete Arbeitsunfall für sich schon beweist. Die vorhandenen Dachschutzblenden waren nicht gesetzesmäßig ausgeführt, sie waren nicht an tragfähigen Teilen des Daches befestigt. Schneenasen gehören nicht zu den tragfähigen Teilen des Daches und sind daher nicht mit Dachsparren, welche konstruktive Teile des Daches sind, vergleichbar. Die vorhandenen Dachschutzblenden entsprachen daher nicht dem § 88 Abs.2 BauV und es waren daher keine geeigneten Schutzeinrichtungen vorhanden. Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

5.3. Wenn der Bw die Möglichkeit einer Doppelbestrafung im Hinblick auf die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens befürchtet, so ist dem damit entgegenzutreten, dass Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens der Arbeitsunfall an der Absturzstelle ist, wobei an der Absturzstelle jegliche Schutzeinrichtung fehlte, also auch keine ungeeigneten Dachschutzblenden vorhanden waren. Dieser Sachverhalt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nämlich nicht das Fehlen jeglicher Schutzeinrichtung, sondern das Vorhandensein von ungeeigneten Dachschutzblenden. Letzterer Sachverhalt war nicht unfallkausal.

Zum Einwand, dass die Baustelle zum Tatzeitpunkt schon aufgeräumt wurde und daher das Abräumen der Dachschutzblenden im Gange war, wird das Verfahrensergebnis entgegengehalten. Danach war dem Kontrollorgan an Ort und Stelle das Abräumen der Schutzeinrichtungen nicht erkennbar. Dies wurde auch nicht von den anwesenden und befragten Arbeitnehmern angegeben. Die schriftlichen Berufungsausführungen, dass die Arbeiten auf dem Dach am Tattag bereits vollendet waren, entsprechen nicht den Tatsachen. Dies wird vom einvernommenen Zeugen ausführlich dargelegt, zumal noch Arbeiten von zwei bis drei Stunden ausständig waren. Weil aber bei Arbeiten im Firstbereich eine Absturzsicherung an beiden Frontseiten des Gebäudes erforderlich ist, waren Aufräumarbeiten jedenfalls verfrüht. Es kann daher der Bw mit seinem Einwand, dass die Blenden nur mehr provisorisch befestigt waren, sein Vorgehen nicht rechtfertigen. Darüber hinaus hat der einvernommene Zeuge sachverständig dargelegt, dass auch in diesem Stadium eine sichere Befestigung an den Dachsparren mit besonderen Klammern möglich ist und daher jedenfalls von einer Befestigung an Schneenasen Abstand genommen werden kann. Weil aber die Blenden an den Schneenasen befestigt wurden, widerspricht dies schon an sich den Berufungsausführungen, dass die Blenden nur mehr jeweils an den Rändern provisorisch befestigt waren.

Ob die Arbeitnehmer zur Verwendung der Sicherheitsgeschirre und -seile verpflichtet waren, ist hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ist nämlich grundsätzlich der Verwendung technischer Schutzeinrichtungen der Vorzug zu geben gegenüber persönlichen Schutzeinrichtungen. Darüber hinaus steht aber fest, dass zum Tatzeitpunkt persönliche Schutzeinrichtungen auf der Baustelle nicht sichtbar waren. Dies wurde aber dem Bw nicht zum Vorwurf gemacht. Auch die Berufungsausführung, dass noch jene Stellen des Daches nachträglich zu decken waren, an welchen zuvor die Stützen der Dachschutzblenden mit den Sparren des Daches verbunden waren, konnte im Beweisverfahren durch die Aussagen des Arbeitsinspektors nicht bestätigt werden. Vielmehr war lediglich der noch offene Bereich im First zu decken.

Auch die Ausnahmeregelung des § 87 Abs.5 BauV kommt nicht zum Tragen, zumal die Arbeiten die gesamte Neueindeckung (Arbeit einer Woche) umfassten und auch die noch verbleibenden Arbeiten sich nicht nur im Dachsaum oder im Giebelbereich erstreckten.

5.4. Der Bw hat als verantwortlicher Beauftragter die Tat auch subjektiv zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, Fahrlässigkeit und ist Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn dem Bw ein Entlastungsnachweis nicht gelingt. Ein solcher Entlastungsnachweis ist dem Bw nicht gelungen. Es hätte ihn nämlich als verantwortlichen Beauftragten die Sorgfaltspflicht dahingehend getroffen, dafür Sorge zu tragen, dass die Schutzeinrichtungen, nämlich Dachschutzblenden, sicher und daher dem Gesetz entsprechend ausgeführt werden. Dies hätte er entweder selbst kontrollieren müssen oder für ein lückenloses Kontrollsystem sorgen müssen. Ein solches Kontrollnetz wurde nicht geltend gemacht.

5.5. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen und diese ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Die verhängte Geldstrafe ist sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch dem Verschulden angepasst und entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Bw. Sie liegt im Übrigen im untersten Bereich des Strafrahmens und ist daher nicht überhöht. Der Bw konnte auf keine Milderungsgründe hinweisen. Insbesondere lag Unbescholtenheit nicht vor. Es war daher auch das verhängte Strafausmaß zu bestätigen.

Das Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG kam nicht in Betracht, zumal das Verschulden des Bw nicht geringfügig ist. Wie der Bw selbst anführt, ist die Voraussetzung dann gegeben, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Der Bw hat aber jenes verpönte Verhalten gesetzt, das unter Strafdrohung gestellt wird. Mangels Erfüllung einer der kumulativen Voraussetzungen des § 21 VStG war daher von dieser Bestimmung nicht Gebrauch zu machen.

5.6. Gemäß § 44a Z2 und 3 VStG musste die Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift und Strafnorm berichtigt werden.

6. Weil der Berufung kein Erfolg beschieden ist, musste zum Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, ds 2.000 S, auferlegt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

ungeeignete Schutzeinrichtungen, Dacharbeiten, Firstbereich, keine Ausnahme, keine Unfallkausalität

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