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VwSen-280440/9/Kon/Pr

Linz, 25.06.1999

VwSen-280440/9/Kon/Pr Linz, am 25. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung der Frau Dr. I. H., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L. P. und Dr. P. L. in Linz, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.11.1998, Zl: 502-32/Kn/We/66/98, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, nach der am 8.6.1999 durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1, 1. Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z27 iVm § 115 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1954, für schuldig erkannt und über sie gemäß § 130 Abs.1 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 50.000 S, im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der L. Beteiligungs GesmbH., Linz, welche wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. Ing. A. L., Linz, ist und somit als zur Vertretung nach außen berufene der Fa. Ing. A. L., zu verantworten hat, daß die o.a. Kommanditgesellschaft in der Zeit vom 1.1.1997 bis 23.4.1998 in ihrer Arbeitsstätte in L., B., in welcher regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ihrer Verpflichtung Arbeitsmediziner zu bestellen, nicht nachgekommen ist, indem zumindest in diesem Zeitraum kein Arbeitsmediziner bestellt war.

Weiters wurde die Beschuldigte gemäß § 64 Abs.2 VStG verpflichtet, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe, d.s. 5.000 S zu leisten.

Hiezu führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei. Insbesondere sei der Sachverhalt von der Beschuldigten auch nicht bestritten worden.

Aufgrund des Akteninhaltes stehe fest, daß die L. Beteiligungs GesmbH. in der Zeit vom 1.1.1997 bis 23.4.1998 in ihrer Arbeitsstätte in L., B., in welcher regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt seien, ihrer Verpflichtung, einen Arbeitsmediziner zu bestellen, nicht nachgekommen sei.

Der Einwand der Beschuldigten, wonach die angesprochenen 100 Arbeitnehmer nicht in L., B., beschäftigt seien, sondern auf verschiedenen Baustellen in ganz Österreich, gehe ins Leere, da gemäß § 115 Abs.3 ASchG Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt wurden, bei der Ermittlung der Beschäftigungszahl nach Abs.1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen seien, der sie organisatorisch zugehörten, im Zweifel wäre dies der Unternehmenssitz.

Im vorliegenden Fall sei demnach davon auszugehen, daß die auf den einzelnen Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer dem Unternehmenssitz der GesmbH. in L., B., zuzuordnen seien.

Sohin sei der Tatbestand der der Beschuldigten angelasteten Verwaltungs-übertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.

Das Vorliegen der subjektiven Tatseite wird von der belangten Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG damit begründet, daß von der Beschuldigten der Schuldentlastungsbeweis im Sinne dieser Gesetzesbestimmung im Rahmen ihrer Rechtfertigung nicht erbracht worden sei.

Wenn sie in ihrer Rechtfertigung vom 8.7.1998 anführe, daß es ihr bis jetzt nicht möglich gewesen wäre, einen geeigneten Arbeitsmediziner zu finden, sei dies als reine Schutzbehauptung zu werten. Insbesondere deshalb, weil es der Beschuldigten, offenbar unter Eindruck des eingeleiteten Verwaltungs-strafverfahrens, nunmehr erstaunlich rasch gelungen sei, einen Arbeitsmediziner zu finden.

Auch der Einwand der Beschuldigten, die finanzielle Lage ihrer Branche sein zur Zeit sehr angespannt, gehe ins Leere. Ein allenfalls ein Verschulden ausschließender Notstand im Sinne des § 6 VStG sei daraus nicht abzuleiten.

In Bezug auf die Strafhöhe führt die belangte Behörde unter Anführung der Bestimmungen des § 19 VStG begründend aus, daß bei der Strafbemessung unrechtserhöhend der fallbezogene Umstand gewertet worden sei, daß die L. Beteiligungs GmbH. vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk bereits mit Schreiben vom 9.10.1997 auf die Verpflichtung, einen Arbeitsmediziner zu bestellen, hingewiesen worden sei und die genannte Gesellschaft dieser Verpflichtung über einen sehr langen Zeitraum, nämlich bis 23.4.1998, nicht nachgekommen sei.

Als strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten zu werten gewesen, straferschwerende Umstände seien nicht vorgelegen.

Es seien jedoch bei der Festsetzung der Geldstrafe auch spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen.

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sei die Strafbehörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 40.000 S ausgegangen. Die Beschuldigte sei mit Schreiben vom 29.6.1998 aufgefordert worden, die vorangeführten Verhältnisse bekanntzugeben, da ansonsten von einem monatlichen Nettoeinkommen von 40.000 S und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten auszugehen wäre. Die Beschuldigte habe sich innerhalb der gewährten Frist lediglich dahingehend geäußert, daß sie Sorgepflicht für drei Kinder hätte.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und in dieser unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung mit jeweils näherer Begründung geltend gemacht.

Im Hinblick darauf, daß auch der Amtspartei Arbeitsinspektorat der Berufungsinhalt im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurde, erscheint eine vollständige Wiedergabe des Berufungsvorbringens für entbehrlich.

Hervorzuheben ist jedoch der in der Berufung enthaltene Einwand, wonach die belangte Behörde zu Unrecht vollkommen übergehe, daß im Betrieb der Fa. Ing. A. L. in der B. zum fraglichen Zeitpunkt bzw. über den fraglichen Zeitraum nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt worden wären. Aus diesem Grunde hätte die Behörde auch zu Unrecht ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren unterlassen.

Wenn die belangte Behörde diesen Einwand im Zuge der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes damit übergehe, daß gemäß § 115 Abs.3 ASchG Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstätten beschäftigt würden, bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs.1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen seien, der sie organisatorisch zugehörten, so übersehe sie, daß die Fa. Ing. A. L. unzweifelhaft über zwei von einander auch räumlich getrennte Betriebsstätten (gemeint wohl: Arbeitsstätten) verfüge. Schon aus dem Briefpapier der Firma ergebe sich ohne weiteres, daß in der B. der Bürobetrieb untergebracht sei, während in der Niederlassung Z. eine weitere Betriebsstätte untergebracht sei. Da die auf Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer ohne Zweifel keine Bürotätigkeiten ausübten, seien diese Arbeitnehmer auch nicht aufgrund der Zweifelsregel dem Unternehmenssitz zuzurechnen, sondern eindeutig dem Betrieb in der Z. Die Ausführungen der Behörde, daß die GesmbH. (gemeint wohl die L. Beteiligungs GesmbH) ihren Unternehmenssitz in L., B., habe, gingen ins Leere, da die Beschuldigte nach dem Spruch des Straferkenntnisses eindeutig dafür verurteilt worden sei, daß die Fa. Ing. A. L. in ihrer Arbeitsstätte in L., B., mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftgt habe, sodaß der Sitz der L. Beteiligungs GesmbH. in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen könne.

Zur Prüfung der Richtigkeit dieses Berufungsvorbringens wie auch in Entsprechung des diesbezüglichen Berufungsantrages hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen für den 8.6.1999 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Nach Eröffnung des Beweisverfahrens gab der Vertreter der Amtspartei Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk an, daß sich die Annahme, daß in der Arbeitsstätte L., B., mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt seien, auf die von ihm mitgebrachten und sodann vorgelegten Unterlagen über Anmeldungen zur Gebietskrankenkasse und weiters auf Angaben des bei der Firma beschäftigten Herrn Ing. M. gegenüber dem Arbeitsinspektor, Hr. P., stützten. Im Jahr zuvor sei auch gegenüber dem Arbeitsinspektor Ing. D. angegeben worden, daß in der Arbeitsstätte B. mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt seien.

Der sodann als Zeuge einvernommene Arbeitsinspektor R. P. gab an, daß die in seiner Anzeige aufgestellte Behauptung, in der Arbeitsstätte B. seien mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, sich auf die Angaben des Betriebsrates und des Herrn Ing. M. stützten. Auch die Sekretärin der Beschuldigten hätte ihm gesagt, daß in der Arbeitsstätte B. mehr als 100 Personen beschäftigt würden. Bei der Kontrolle am 23.4.1998 sei er nur durch das Betriebsgebäude B. gegangen und habe nur relevante Teile, wie das Lager, besichtigt. Ein Zählung des Personenstandes sei von ihm (R. P.) nicht vorgenommen worden.

Es sei ihm auch bekannt, daß die Fa. L. über eine weitere Arbeitsstätte in L., Z., verfüge. Bei der Besichtigung am 23.4.1998 sei ihm seitens der Fa. L. - er wisse aber nicht mehr von wem - mitgeteilt worden, daß in der Arbeitsstätte Z. ca. 10 - 14 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt würden. Bei der Besichtigung am 23.4.1998 habe er festgestellt, daß in der Arbeitsstätte B. Büroräume, in denen auch Pläne gezeichnet würden, und ein Lager für Kleinmaterial vorhanden seien. Bewußt habe er bei seinem Rundgang weder in den Lagerräumen noch in den Büroräumen die Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer registriert.

Die von ihm kontaktierten Personen hätten auf seine Frage, wieviel Arbeitnehmer beschäftigt würden, mitgeteilt, daß von der Fa. L. glaublich 147 Arbeitnehmer beschäftigt würden. Konkret habe er nach der Anzahl der auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer nicht gefragt. Er habe auch nicht konkret gefragt, ob die "Auswärtigen" (gemeint sind die auswärts tätigen Arbeitnehmer) der Arbeitsstätte B. oder der Arbeitsstätte Z. zugeordnet seien, weil eine solche Zuordnung für ihn nicht maßgebend gewesen wäre. Er habe nämlich angenommen, daß die auswärts tätigen Arbeitnehmer der Arbeitsstätte B. zuzuordnen seien. Wo die Sicherheitsfachkraft konkret beschäftigt sei, ob in der Z. oder B., sei ihm nicht bekannt.

Vom Beschuldigtenvertreter wurde die Ausfertigung eines schriftlichen Berichtes über die Tätigkeitsaufzeichnungen der Sicherheitsfachkraft und der erfolgten Evaluierungsmaßnahmen vorgelegt. Dieser Bericht wurde aufgrund einer Anfrage des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 5.7.1998 erstellt. Die Vorlage dieses Berichtes erfolgte vom Beschuldigtenvertreter zum Beweis dafür, daß der manuelle Arbeitsbereich der Fa. L. - auch was den Arbeitnehmerschutz betrifft - organisatorisch der Arbeitsstätte Z. zuzuordnen und dieser Umstand dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk bekannt sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde kein wie immer gearteter Anhaltspunkt dafür findet, daß die im Tatvorwurf behauptete Beschäftigung von mehr als 100 Arbeitnehmern in der Arbeitsstätte L., B., den Tatsachen entspricht. Auch das vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte Beweisverfahren im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung ergibt nicht mit ausreichender Sicherheit, daß das objektive Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung von mehr als 100 Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte B. vorliegt. In Bezug auf die vom Vertreter der Amtspartei erwähnte Liste über Anmeldungen zur Gebietskrankenkasse ist festzuhalten, daß sich diese auf den Unternehmenssitz, L., B., bezieht und dieser Unternehmenssitz von den Arbeitsstätten B. und Z. begrifflich zu unterscheiden ist. Sohin sagt diese Anmeldungsliste nichts darüber aus, in welcher Anzahl sich die Arbeitnehmer der Fa. L. auf die erwähnten zwei Arbeitsstätten aufteilen. Die vom Vertreter der Amtspartei erwähnte Anmeldungsliste vermag sohin keinen Beweis für die Richtigkeit der im Tatvorwurf aufgestellten Behauptung, daß in der Arbeitsstätte B. mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt seien, zu bilden.

Aber auch aus den vorangeführten Aussagen des als Zeugen einvernommenen Arbeitsinspektors, Herrn R. P., läßt sich die Behauptung des Tatvorwurfes, in der Arbeitsstätte L., B. seien mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, nicht beweisen. Dies insbesondere deshalb, weil der genannte Zeuge angab, beim Rundgang durch diese Arbeitsstätte am 23.4.1998 selbst keine Zählung der dort beschäftigten Arbeitnehmer vorgenommen zu haben, sondern er lediglich aufgrund der Mitteilungen des Betriebsrates und des von ihm genannten Herrn Ing. M. von dieser Anzahl ausgegangen ist.

Hingegen spricht aufgrund der vom Beschuldigten in der Verhandlung vorgelegten Aufzeichnungen über die Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte und der für Sicherheit zuständigen Personen, daß der manuelle Arbeitsbereich der Fa. A. L. sich in der Betriebsstätte L., Z., befindet und daß der Großteil der Arbeitnehmer der Firma organisatorisch der Arbeitsstätte Z. zugeordnet sind. Es erscheint auch naheliegender, daß die Arbeitsstätte L., B., wo sich - wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde - lediglich ein Kleinlager und Büroräume befinden, dem administrativen Tätigkeitsbereich der Firma dient. Im Hinblick darauf erscheint es auch durchaus glaubhaft, daß der administrative Tätigkeitsbereich der Firma von wesentlich weniger als 100 Arbeitnehmern bestritten wird.

Wenn der Zeuge R. P. angibt, ihm sei mitgeteilt worden, daß in der Arbeitsstätte L., Z., regelmäßig ca. 10 - 14 Arbeitnehmer beschäftigt würden, so ist dabei in Betracht zu ziehen, daß diese Arbeitsstätte eben dem manuellen Arbeitsbereich der Firma dient und die übrige Anzahl der dieser Arbeitsstätte zugeordneten Arbeitnehmer auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen eingesetzt ist.

Aus diesen Erwägungen heraus ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht gelangt, daß nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, daß im Tatzeitraum in der Arbeitsstätte L., B., mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt wurden und die Verpflichtung zur Bestellung eines Arbeitsmediziners für diese Arbeitsstätte bestanden hat.

In Beachtung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist die Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

 

 

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