Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280447/7/Kl/Bk

Linz, 04.01.2000

VwSen-280447/7/Kl/Bk Linz, am 4. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Ing. Fritz R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Februar 1999, GZ. 502-32/Str/We/196/97j, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ASchG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 2.000 S (entspricht  145,35 Euro), ds 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11.2.1999, GZ. 502-32/Str/We/196/97j, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von elf Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 87 Abs.3 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B, Linz und somit als gem. § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass am 28.8.1997, wie anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk, Wels, festgestellt wurde, von Arbeitnehmern der B auf der von der B betriebenen Baustelle "Wohnhaus M," bei einer Traufenhöhe von ca. 6 m eine Neueindeckung des Daches, welches eine Neigung von 40 Grad aufwies, durchgeführt wurde, ohne dass Dachschutzblenden oder Dachfanggerüste angebracht wurden, obwohl § 87 Abs.3 Bauarbeiterschutzverordnung vorschreibt, dass bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m geeignete Schutzeinrichtungen (Dachschutzblenden, Dachfanggerüste gem. § 88 BauV) vorhanden sein müssen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der bestellte verantwortliche Beauftragte in der Betriebsstätte Grieskirchen eigenverantwortlich die Überwachung der Schutzvorschriften einzuhalten hat. Da es beiden Geschäftsführern nicht möglich ist, jede einzelne Baustelle persönlich zu überwachen, sind diese verantwortlichen Beauftragten ernannt, die diese Aufgaben wahrnehmen müssen.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat das zuständige Arbeitsinspektorat (AI) für den 19. Aufsichtsbezirk am Verfahren beteiligt. In einer Stellungnahme gab das zuständige AI an, dass die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten erst am 9.4.1998 beim zuständigen AI eingelangt ist, wogegen die Übertretung bereits am 28.8.1997 erfolgte. Vor dem 9.4.1998 war beim AI keine Bestellung aktenkundig. Dem Bw wurde dies im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt. Dazu wurde nicht Stellung genommen.

Der Sachverhalt wurde vom Bw nicht bestritten, ein Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht gestellt. Weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, kann gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 87 Abs.3 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl.Nr. 340/1994 müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Geeignete Schutzeinrichtungen sind Dachschutzblenden und Dachfanggerüste (§ 88).
Gemäß § 118 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl.Nr. 450/1994 gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in nach dem fünften Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Aufgrund des von der Behörde im Verfahren erster Instanz erwiesenen Sachverhaltes, welcher weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung bestritten wurde, steht fest, dass die zitierte Verwaltungsvorschrift nicht eingehalten wurde, indem die Neueindeckung des Daches ohne die zitierten Dachschutzblenden oder Dachfanggerüste vorgenommen wurden. Es wurde daher der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt.

5.2. Hinsichtlich der Verantwortung ist auszuführen, dass gemäß § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Gewerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß der Eintragung im Firmenbuch ist der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der B und daher als zur Vertretung nach außen berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis einen oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein aus der Zeit vor der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung stammender Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt sein. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde). Die vom AI für den 19. Aufsichtsbezirk vorgelegte Bestellungsurkunde weist klar die Zustimmung zur Bestellung und daher das Zustandekommen der Bestellung mit 30.12.1997 aus. Dies ist aber ein nach dem Zeitpunkt der Tatbegehung zustande gekommener Zustimmungsnachweis, sodass schon aus diesem Grunde zum Zeitpunkt der Tatbegehung von keiner gültigen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ausgegangen werden kann. Darüber hinaus regelt § 23 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, dass die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen AI eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/r Bestellten eingelangt ist. Weil die gegenständliche schriftliche Mitteilung über die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten beim zuständigen AI aber erst nachweislich am 9.4.1998, also sieben Monate nach der Tatbegehung, beim zuständigen AI eingelangt ist, konnte die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes grundsätzlich erst ab diesem Tag Rechtswirksamkeit erlangen.

Aus diesen Gründen war von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bw zum Tatzeitpunkt auszugehen.

5.3. Zur Schuldfrage hat bereits die belangte Behörde eine ausführliche Begründung abgegeben, welche vollinhaltlich bestätigt wird und auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt wird. Danach hat sie sich zu Recht auf das Ermittlungsverfahren, insbesondere auf die beiden einvernommenen Zeugen gestützt. Entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH reichen bloß stichprobenartige Kontrollen zum Nachweis eines lückenlosen Kontrollnetzes im Hinblick auf einen Entlastungsnachweis nicht aus. Auch Anweisungen an die Arbeitnehmer können den Arbeitgeber nicht entlasten, sofern nicht die Einhaltung dieser Weisungen durch ein lückenloses Kontrollnetz auch überprüft wird. Ein lückenloses Kontrollnetz wurde aber vom Bw weder vorgebracht noch unter Beweis gestellt. Es war daher auch vom schuldhaften Verhalten des Bw auszugehen. Hinsichtlich der Strafhöhe hat die belangte Behörde auf sämtliche objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Die Berufung bringt keine weiteren Milderungsgründe vor und sind solche auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten. Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Es war daher auch die Strafe zu bestätigen.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, musste gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 2.000 S, auferlegt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Dacheindeckung, verantwortlicher Beauftragter, Mitteilung, rechtswirksame Bestellung

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