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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280451/2/Ga/Fb

Linz, 17.09.1999

VwSen-280451/2/Ga/Fb Linz, am 17. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Mag. M F gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. März 1999, GZ: 101-330082441, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt:

A. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis zu Faktum 4. aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt.

B. Im übrigen wird der Berufung hinsichtlich der Schuld teilweise wie folgt stattgegeben: Als Tattage haben beim Faktum 1. (R A) der 7. April 1998, beim Faktum 2. (S J) mit Ausnahme des 23. April 1998 alle übrigen angeführten Tage und beim Faktum 3. (S S) der 12. März 1998 zu entfallen. Im Umfang der gemäß diesen Maßgaben somit verbleibenden Tatvorwürfe (Faktum 1. bis 3.) wird das angefochtene Straferkenntnis jedoch bestätigt.

C. Hinsichtlich der Strafe zu 1. bis 3. wird der Berufung wie folgt stattgegeben: Zu 1. und 2. wird die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auf je 1.500 S (je 36 Stunden), der auferlegte Beitrag zu den Verfahrenskosten auf je 150 S herabgesetzt; zu 3. wird die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auf 3.000 S (drei Tage), der auferlegte Beitrag zu den Verfahrenskosten auf 300 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 16. März 1999 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er sei gemäß § 9 Abs.1 VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R Gesellschaft m.b.H., Sitz in L, strafrechtlich haftbar, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber in bestimmten Filialen in der Stadt S 1. bis 3. namentlich angeführte Arbeitnehmerinnen an jeweils bestimmten Tagen jeweils mit bestimmter Stundenanzahl über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden "beschäftigt" habe und 4. eine namentlich angeführte Arbeitnehmerin in der 15. Kalenderwoche des Jahres 1998 mit 53 1/2 Stunden über die höchstzulässige Wochenarbeitszeit "beschäftigt" habe.

Dadurch habe der Berufungswerber 1. bis 4. jeweils § 9 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 AZG verletzt. Über ihn wurden gemäß § 28 Abs.1 Z1 AZG zu 1. und 4. Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von je 3.000 S (je drei Tage), zu 2. und 3. Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von je 4.000 S (je vier Tage) je kostenpflichtig verhängt.

Der Berufungswerber wendet teilweise Verfolgungsverjährung ein. Es sei die erste Verfolgungshandlung ihm gegenüber durch Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung (AzR) am 9. Oktober 1998 gesetzt worden. Deshalb seien die Tatvorwürfe gemäß Faktum 1. zur Gänze, zu 2. mit Ausnahme des 23. April 1998 hinsichtlich aller übrigen Tage und zu 3. hinsichtlich des 12. März 1998 der Verjährung anheim gefallen. Zu den somit verbleibenden, von ihm tatseitig nicht bestrittenen Vorwürfen beantragt der Berufungswerber eine "korrespondierende Strafminderung".

Der Oö. Verwaltungssenat hat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafakt, erwogen:

Dem Grunde nach befindet sich der Berufungswerber mit seinem nur auf bestimmte Fakten bezogenen Verjährungseinwand im Recht. Allerdings wurde die hier maßgebliche erste Verfolgungshandlung, das ist die AzR vom 8. Oktober 1998, noch am selben Tag hinausgegeben; schon dadurch wurde sie verjährungsunterbrechend wirksam. Diesbezüglich kommt es zufolge der Judikatur - neben anderen, hier jedoch erfüllten Voraussetzungen - nicht auf die Zustellung der Maßnahme, sondern auf den Zeitpunkt des Verlassens der Sphäre der Behörde an. Dieser Zeitpunkt ist vorliegend durch den am Rückschein aufgebrachten Poststempel "8.10.1998" einwandfrei nachgewiesen. Zurückgerechnet ergibt sich daraus - im Berufungsfall ist die generelle sechsmonatige Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG maßgeblich - , daß alle vor dem 8. April 1998 liegenden Zeitpunkte verjährt sind und für Tatumschreibungen iS des § 44a Z1 VStG nicht mehr herangezogen werden durften.

Dies zugrunde legend ist, bezogen auf Faktum 1. (R A) nur der 7. April 1998, nicht jedoch, wie der Berufungswerber meint, auch der 8. April 1998 als Tattag verjährt. Auch hinsichtlich der Fakten 2. und 3. sind - iS des Berufungseinwandes - alle vor dem 8. April 1998 liegenden Tattage verjährt.

Bezogen auf Faktum 4. sind aus der 15. Kalenderwoche des Jahres 1998 Montag, der 6. und Dienstag, der 7. April dJ als bereits tatunwirksam herausgefallen, sodaß, weil mit den tatwirksam verbleibenden Arbeitszeiten der Restwoche (laut Anzeige durch das AI) die höchstzulässige Wochenarbeitszeit nicht (mehr) überschritten wurde, der Schuld- und Strafausspruch zu 4. - auch ohne Relevierung durch den Berufungswerber - zur Gänze aufzuheben war.

Mit der tatseitigen Einschränkung der Schuldsprüche zu 1. bis 3. ist auf der Hand liegend ein je entsprechend geringerer Unrechtsgehalt verquickt, sodaß schon aus diesem Grund iS des Berufungsantrages die verhängten Strafen im ausgewogenen Verhältnis herabzusetzen waren. Das Maß dafür hat der Oö. Verwaltungssenat aus der von der belangten Behörde mit 3.000 S für zwei Tattage bemessenen Geldstrafe (Faktum 1.) genommen.

Andere Berufungsgründe, auf die das Tribunal noch einzugehen hätte, brachte der Berufungswerber nicht vor. Soweit er auf seine schriftliche Rechtfertigung vom 4. November 1998 verwies, ist ihm zunächst zu erwidern, daß er darin die Tatvorwürfe sachverhaltsmäßig ausdrücklich außer Streit gestellt hatte. Die gleichzeitig zur Schuldseite vorgetragenen "Fakten und Anträge" hat schon die belangte Behörde - nach Anhörung der Amtspartei - im angefochtenen Straferkenntnis mit zutreffender Begründung verworfen, sodaß der Oö. Verwaltungssenat nicht neuerlich darauf einzugehen hatte.

Der Berufungsfall gibt dem Oö. Verwaltungssenat noch Anlaß zu folgenden Feststellungen:

Entgegen der von der belangten Behörde im Vorlageschreiben vertretenen Auffassung hatte sich die Berufungsvorentscheidung hier geradezu aufgedrängt. Konstellationen wie diese sind, zumindest nach Meinung des Verfahrensgesetzgebers, geradezu idealtypisch für das Institut der Berufungsvorentscheidung (BVE) gedacht. Schon aufgrund der Aktenlage mußte für die Strafbehörde ohne jeden ins Gewicht fallenden Erhebungs- und Erwägungsaufwand ersichtlich sein, daß der vom Berufungswerber eingewendeten Verfolgungsverjährung dem Grunde nach nichts entgegengehalten werden kann. Die Entscheidung der belangten Behörde, dennoch ihre Kompetenz zur Mängelbehebung mittels BVE nicht wahrzunehmen, erweist sich als rechtswidrige Nichtbeachtung des - auch im Verwaltungsstrafverfahren insgesamt beachtlichen - Grundsatzes der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs.2 letzter Satz AVG).

Verfehlt - aus dem Blickwinkel der Verfahrensrechtsdogmatik - ist die Benennung des in der Begründung des angefochtenen Strafbescheides erwähnten Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 27. Februar 1997 als "Straferkenntnis".

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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