Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590005/17/Ki/Ka

Linz, 29.01.2002

VwSen-590005/17/Ki/Ka Linz, am 29. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Leitgeb, Berichter: Mag. Kisch) über den Antrag des HW, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. GH, vom 10.1.2002 um Abänderung der hs. Berufungsentscheidung vom 16.8.2001, VwSen-590005/9/Ki/Bk, gemäß § 68 Abs.2 AVG, zu Recht erkannt:

Der Antrag wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 68 Abs.1 und Abs.2 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16.8.2001, VwSen-590005/9/Ki/Bk, wurde eine Berufung des nunmehrigen Antragstellers gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn wegen eines Tierhalteverbotes nach dem Oö. Tierschutzgesetz als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass als Beginn des Tierhalteverbotes der 1.2.2002 bestimmt wurde. Weiters wurde angeordnet, dass die im Anwesen W, Gemeinde G gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere bis zu diesem Zeitpunkt abzugeben sind.

2. Nunmehr stellt Herr W mit Schriftsatz vom 10.1.2002 den Antrag, diesen Bescheid gemäß § 68 Abs.2 AVG dahingehend abzuändern, dass dem Betroffenen die Haltung von Mutterkühen auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen zunächst zumindest bis 31.12.2002 befristet gestattet werde, wobei dem Betroffenen die Auflage erteilt werden soll, im Abstand von drei Wochen auf eigene Kosten eine tierärztliche Überprüfung des Tierbestandes durchführen zu lassen und diese Überprüfungen unmittelbar an die zuständige Abteilung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn jeweils zu übermitteln.

Der Antrag wurde wie folgt begründet:

"Nach Zustellung des angeführten Erkenntnisses des UVS ist der Betroffene zwar zunächst in schwere Depression verfallen. Man darf nicht übersehen, daß dieser Bescheid praktisch die Existenzgrundlage des Betroffenen vernichtet. Der Betroffenen hat sich jedoch in der 50. Kalenderwoche 2001 wieder gefangen und hat für die Bewirtschaftung seines Hofes mit Mutterkühen eine detaillierte Kosten-Nutzen-Rechnung aufgestellt. Der Betroffene hat seitdem auch den Viehstall und die betroffenen Tiere in Ordnung gehalten und ordnungsgemäß gepflegt. Ihm ist durch das Erkenntnis klar geworden, daß er sich nun endgültig auf eigene Füße stellen muß und als eigener Unternehmer auftreten muß. Die Voraussetzungen dafür sind nicht übermäßig schlecht, da der Betroffene bisher mit keinen Schulden belastet ist. Durch den Schock des Erkenntnisses beflügelt, hat er auch eine klare Variante der landwirtschaftlichen Führung entwickelt und stellt sich diese dar wie folgt:

Pro Einstellung einer Mutterkuh ist eine Prämie von EUR 232,04 (ATS 3.193,00) im Jahr erzielbar. Eine Mutterkuh kann pro Jahr ein Kalb selbst zur Welt bringen und über 4 Monate aufgefüttert werden.

Dieses Kalb bringt beim Verkauf inkl. Schlachtprämie von EUR 32,99 (ATS 454,00) einen Betrag von EUR 566,85 (ATS 7.800,00). In dem genannten Jahr kann auch ein zweites Kalb zugekauft und aufgefüttert werden. Pro Einkauf ist mit EUR 218,02 (ATS 3.000,00) an Ausgaben pro Kalb zu rechnen; beim Verkauf mit wie oben dargestellt EUR 566,85 (ATS 7.800,00) pro Kalb. Es kann daher pro Kuh und Kalbeinstellung gerechnet werden mit: EUR 232,04 (ATS 3.193,00) Einstellprämie + Ertrag 2 Kälber EUR 915,68 (ATS 12.600,00), insgesamt sohin EUR 1.147,72 (ATS 15.793,00). Geht man davon aus, daß 25 Mutterkühe gehalten werden, so ergibt sich eine Rechnung von: EUR 1.147,72 (ATS 15.793,00) x 25 = EUR 28.693,05 (ATS 394.825,00) jährlich. Hinzukommen noch die Förderungen aus Graswirtschaft vom ÖPUL, sodaß mit einem Zufluß von etwa EUR 32.702,78 (ATS 450.000,00) gerechnet werden kann. Mit diesem Zufluß kann sowohl die Sozialversicherung beglichen werden wie auch eine einfache Lebensführung des Beschwerdeführers wie auch notwendige Investitionen in das landwirtschaftliche Objekt getätigt werden.

Durch eine Abänderung des Erkenntnisses werden keine anderen Personen in ihren Rechten geschädigt. Vielmehr verhilft die Abänderung dem Betroffenen dazu, seinen landwirtschaftlichen Hof weiter zu betreiben. Es ist auch gemäß den Bestimmungen des Oö. Tierschutzgesetzes möglich, trotz Verurteilung wegen Tierquälerei oder wegen Übertretung des Oö. Tierschutzgesetzes, die Tierhaltung weiter zu gestatten; auch zeitliche und örtliche Befristungen, Bedingungen und Auflagen können verhängt werden. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Entziehung der Tiere die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Betroffenen vernichtet und offenbar beim Betroffenen nunmehr der Wille für die selbständige Führung des Hofes vorhanden ist, erscheint auch unter den Gesichtspunkten des Oö. Tierschutzgesetzes jedenfalls eine befristete Genehmigung der Tierhaltung angemessen und rechtmäßig.

Angeführt wird, daß der Betroffenen auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung und eine Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof unter Setzung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat. Unabhängig davon ist die Rechtskraft des Bescheides jedoch eingetreten, sodaß ein Antrag gem. § 68 Abs. 2 AVG möglich ist.

Unter Berücksichtigung aller obigen Gründe erscheint eine Abänderung des Bescheides gem. § 68 Abs. 2 AVG angemessen und wird daher nochmals der obige Antrag gestellt."

3. Über diesen Antrag hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 68 Abs.2 leg.cit. können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Gemäß § 68 Abs.7 leg.cit. steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu.

Der Antragsteller bringt vor, er habe nunmehr eine klare Variante der landwirtschaftlichen Führung entwickelt und legt seine wirtschaftlichen Vorstellungen in seinem Anbringen im Detail dar. Danach würde er durch Haltung von 25 Mutterkühen sowie durch Hinzukommen einer Förderung aus Graswirtschaft vom ÖPUL etwa jährlich Euro 32.700 erwirtschaften. Mit diesem Zufluss könne er sowohl die Sozialversicherung begleichen, wie auch eine einfache Lebensführung und auch notwendige Investitionen in das landwirtschaftliche Objekt tätigen.

Bei einer theoretischen Betrachtungsweise mag diese Kosten-Nutzen-Analyse durchaus schlüssig sein, die erkennende Behörde hegt aber nach wie vor Zweifel, dass Herr W sein Vorhaben letztlich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Oö. Tierschutzgesetzes in die Praxis umzusetzen fähig ist. Sein bisheriges Verhalten hat gezeigt, dass er zufolge der in der Berufungsentscheidung bereits dargelegten subjektiven Komponenten nicht in der Lage war, eine entsprechende Tierhaltung zu betreiben und es determiniert dieses Verhalten auch die Prognose, wonach er auch künftighin dazu nicht in der Lage sein wird. Dass innerhalb des kurzen Zeitraumes seit der durchgeführten Berufungsverhandlung am 2.8.2001, bei welcher sich der erkennende Verwaltungssenat ein klares Bild vom Antragsteller machen konnte, eine gravierende und dauerhafte Sinnesänderung eingetreten wäre, lässt sich durch den vorliegenden Antrag in keiner Weise belegen. Aus diesem Grunde erscheint auch die im Antrag vorgeschlagene Auflage einer periodischen tierärztlichen Untersuchung des Tierbestandes als nicht zielführend. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Einschreiter "unter gewissem behördlichen Nachdruck" temporär die nötigen Arbeiten erledigt hat, letztlich gab es aber wieder gravierende Beanstandungen, die dem Tatbestand der Tierquälerei zumindest nahe kommen.

Anlässlich einer Nachschau durch den Amtstierarzt der BH. Braunau am Inn am 11.12.2001 wurden nämlich wiederum verschiedene Mängel (stark verschmutztes Haarkleid, eingewachsene Kette bei einem Tier, dringend notwendige Klauenpflege) festgestellt. Dies wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dieser wies darauf hin, dass bei einer Überprüfung durch Gendarmeriebeamte am 28.1.2002 nicht festgestellt werden konnte, dass bei der vom Amtstierarzt bezeichneten Kuh die Kette eingewachsen wäre, und er legte überdies eine eidesstättige Bestätigung eines Bekannten des Antragstellers vor, wonach sich dieser Bekannte gegenüber dem Antragsteller verpflichten würde, ihm hinsichtlich des Erhaltes des Gesundheitszustandes der von ihm gehaltenen Mutterkühe und Kälber zu helfen.

Damit ist jedoch nichts im Sinne des Antrages zu gewinnen, als einerseits die Angaben des Amtstierarztes hinsichtlich Nachschau am 11.12.2001 nicht widerlegt werden und andererseits auch im Falle einer Unterstützung durch den Bekannten der Antragsteller weiterhin als Halter der Tiere und daher Adressat der Bestimmungen des oö. Tierschutzgesetzes verbliebe. Von der Rechtswirkung des Tierhalteverbotes unberührt würde ausschließlich die ausdrückliche Übertragung der Tierhaltung bleiben.

In Abwägung aller Umstände wurde in der Berufungsentscheidung auch auf die wirtschaftliche Situation des Antragstellers Bedacht genommen und eine ausreichend bemessene Frist für den Beginn des Tierhalteverbotes bestimmt. Sollte Herr W diese Frist zur Bereinigung seiner wirtschaftlichen und auch sozialen Situation nicht genutzt haben, so hat er diesen Umstand ausschließlich selbst zu vertreten. Eine weitere Fristverlängerung ist jedenfalls aus den dargelegten Gründen nicht mehr vertretbar.

Es liegt daher derzeit kein Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs.2 AVG vor, weshalb das Anbringen ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 67 d AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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