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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280464/14/Kl/Rd

Linz, 27.09.2000

VwSen-280464/14/Kl/Rd Linz, am 27. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Ing. W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.5.1999, Ge96-2591-1998, Faktum 2, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der BauV nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.9.2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis (Faktum 2) mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm zu lauten hat: "§§ 130 Abs.5 Z1 und 118 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl.Nr. 450/1994 iVm §§ 31 Abs.1 und 2 und § 161 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl.Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 121/1998".

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 400 S (entspricht 29,07 €), ds 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.5.1999, Ge96-2591-1998, wurde über den Bw zu Faktum 2 eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 ASchG iVm § 31 Abs.1 und 2 BauV verhängt, weil er es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Ing. W GesmbH", welche wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der "Ing. W GesmbH & Co KG" ist, zu verantworten hat, dass bei einer Kontrolle der Baustelle F am 16.7.1998 durch das AI für den 18. Aufsichtsbezirk Folgendes festgestellt wurde:

2) Für die anwesenden Dienstnehmer stand auf obiger Baustelle kein ÖNORM-gemäßes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und es führte der Bw aus, dass er nicht schuldig sei und das Straferkenntnis daher aufzuheben sei. Auf der Baustelle sei ein ÖNORM-gerechter Erste-Hilfe-Kasten vorhanden gewesen sowie ebenso im Firmenbus.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das zuständige Arbeitsinspektorat wurde am Berufungsverfahren beteiligt.

Zum Faktum 1 wird eine gesonderte Entscheidung durch die 8. Kammer des Oö. Verwaltungssenates ergehen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.9.2000. Zu dieser wurden die Verfahrensparteien geladen und es wurden die geladenen Zeugen Ing. W, AI für den 18. Aufsichtsbezirk, und L, Vorarbeiter, einvernommen.

Es wurde erwiesen, dass auf der Baustelle F, am 16.7.1998 drei Arbeitnehmer mit Dacharbeiten beschäftigt waren, wobei auf der Baustelle ein Erste-Hilfe-Material gemäß der ÖNORM Z1020, also entsprechende Mittel in einer ausreichenden Zahl von staubdicht schließenden Behältern gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand nicht zur Verfügung stand, zumal der Vorarbeiter im anwesenden Firmenbus lediglich ein Verbandspaket nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften vorweisen konnte, ansonsten aber auf der Baustelle kein Erste-Hilfe-Material vorzeigen konnte. Wie aus den glaubwürdigen Aussagen des Vorarbeiters hervorging, war er noch nie in dem auf der Baustelle befindlichen Baucontainer gewesen und hat er zwar in diesem Container nach dem Verbandskasten gesucht, ihn aber anlässlich der Kontrolle nicht gefunden. Auch konnte er nicht angeben, ob tatsächlich in dem gegenständlichen Baucontainer sich ein Verbandskasten befand.

Gegen den Bw liegen mehrere Verwaltungsvorstrafen nach dem vorgelegten Vorstrafenauszug vor.

Der Bw führte in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig aus, dass er sorgepflichtig für die Ehegattin und zwei Kinder sei, ein Einkommen von brutto monatlich 25.000 S beziehe und ein Einfamilienhaus besitze.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 31 Abs.1 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl.Nr. 340/1994, muss auf jeder Baustelle bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen. Für die Erste-Hilfe-Leistung müssen gemäß der ÖNORM Z1020 "Verbandskästen für Betriebe und Einzelschutzräume" vom 1.6.1989 entsprechende Mittel in einer ausreichenden Zahl von staubdicht schließenden Behältern jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bereit gestellt sein. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt. Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die BauV nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz und gemäß § 161 BauV sind Übertretungen dieser Verordnung gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG zu bestrafen.

5.2. Im Grunde des Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der eindeutigen und glaubwürdigen Zeugenaussagen steht fest, dass entsprechendes Erste-Hilfe-Material nach der ÖNORM Z1020 nicht dermaßen bereitgestellt und gekennzeichnet war, dass bei plötzlichen Verletzungen und Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass ein entsprechender Verbandskasten an der Baustelle bzw im Baucontainer nicht auffindbar war und dass andererseits das Verbandspaket nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen aber für Baustellenarbeiten nicht ausreichend ist. Das Vorbringen des Bw, dass im Baustellencontainer ein entsprechendes Verbandsmaterial vorhanden gewesen ist, konnte im Beweisverfahren nicht untermauert werden. Aufgrund der zitierten Bestimmungen ist nämlich erforderlich, dass die Behälter entsprechend gekennzeichnet sind, sodass sie auch leicht erkennbar und daher gebrauchsfertig und greifbar sind. Dies drückt auch nach dem üblichen Sprachgebrauch das Wort "bereitgestellt" aus, also dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit bereit zur Erste-Hilfe-Leistung ist. Es wurde daher der entsprechenden Bestimmung des § 31 Abs.2 BauV insofern nicht entsprochen, als im Ernstfall dem Erste-Hilfe-Material erst nachgegangen werden muss. Es hat daher der Bw die Tat begangen.

Er hat sie auch subjektiv zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich zur Tatbegehung fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu denen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, ohne weiteres anzunehmen ist, sofern dem Bw ein Entlastungsnachweis nicht gelingt. Argumente, dass den Bw an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, sind der Berufung und den Ausführungen des Bw nicht zu entnehmen. Es war daher von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

5.3. Die belangte Behörde hat die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 2.000 S verhängt. Gegen den Bw bestehen bereits rechtskräftige Vorstrafen und es liegt daher keine Unbescholtenheit vor. Auch dient die Bestimmung der Sicherung der Gesundheit der Arbeitnehmer, indem jederzeit Erste Hilfe gewährleistet werden soll und daher die Verhinderung von weiteren Schäden erreicht werden soll. Es ist daher die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt und ein Unterschreiten der Mindeststrafe mangels Milderungsgründe nicht anzuwenden. Es war daher die verhängte Geldstrafe auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Bw zu bestätigen.

5.4. Im Grunde der rechtlichen Ausführungen war die verletzte Rechtsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG zu berichtigen.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 400 S, gemäß § 64 VStG vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Verbandskasten bereitstellen, deutlich erkennbar, griffbereit

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