Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280474/8/Ga/Km

Linz, 26.07.2000

VwSen-280474/8/Ga/Km Linz, am 26. Juli 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlass der Berufung des Ing. W B, vertreten durch Dr. W U und Dr. A U, Rechtsanwälte in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Juni 1999, Zl. Ge96-99-1999, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), beschlossen:

Die Berufung zu Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Faktum 1. des bezeichneten Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber einer nach Zeit, Ort und Umständen näher dargestellten Übertretung des § 98 Abs.5 iVm § 130 Abs.1 Z31 ASchG (Verletzung bestimmter Meldepflichten) für schuldig befunden und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Einleitung Z31 ASchG die hier vorgesehene Mindeststrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Gegen das bezeichnete Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 12. Juli 1999 eine ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung erhoben und dabei durch die besondere Formulierung des Berufungsantrages - insoweit auch mit der Berufungserklärung und -begründung übereinstimmend - jedoch klargestellt, dass nur die zu Faktum 2. des bezeichneten Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe der Höhe nach bekämpft wird ("das Straferkenntnis .... vom 24.6.1999 abzuändern und auch zu 2. lediglich die Mindeststrafe zu verhängen, ....").

Durch die in dieser Weise erhobene Berufung ist jedoch das angefochtene Straferkenntnis im Faktum 1. hinsichtlich Schuld und Strafe, somit zur Gänze rechtskräftig (unangreifbar) geworden.

Mit Schriftsatz vom 13. September 1999 hat jedoch der Berufungswerber eine Replik zu der vom h. Tribunal eingeholten Stellungnahme des AI Vöcklabruck eingebracht und darin - in Widerspruch zu seiner Berufung - ausdrücklich beantragt, das bezeichnete Straferkenntnis "dahingehend abzuändern, dass der Ausspruch zu Faktum 1. aufgehoben und keine Strafe verhängt wird".

Dieses ausdrücklich so formulierte Begehren war als Berufungsantrag zu werten. Der Antrag wurde jedoch außerhalb der längst schon abgelaufenen Berufungsfrist gestellt, sodass einer inhaltlichen Einlassung die zum Faktum 1. eingetretene Rechtskraft entgegenstand und daher wie im Spruch zu verfügen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner