Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280479/8/Gu/Pr

Linz, 25.11.1999

VwSen-280479/8/Gu/Pr Linz, am 25. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H. P., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 2.9.1999, MA 2-Pol-5010-1999-OM, betreffend die Punkte 1a, 2b und 3a, wegen Übertretungen der EG-Verordnung 3820 iVm dem Arbeitszeitgesetz nach der am 19.11.1999 in Gegenwart des Beschuldigten und des Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Schuldspruch wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Einleitungssatz des Spruches anstelle der Wortfolge "als Inhaber und somit Verantwortlicher des Transportunternehmens H. P., W." die Wortfolge zu treten hat "als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. P. GesmbH, mit dem Sitz in Wels als Arbeitgeberin .......".

Die zu Punkt 1a verhängte Geldstrafe wird auf 6.000 S (entspricht  436,04 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und der erstinstanzliche Verfahrens-kostenbeitrag auf 600 S (entspricht 43,60 €) herabgesetzt.

Die zu Punkt 2b verhängte Geldstrafe wird auf 8.000 S (entspricht  581,38 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage und der erstinstanzliche Verfahrens-kostenbeitrag auf 800 S (entspricht  58,14 €) herabgesetzt.

Die zu Punkt 3a verhängte Geldstrafe wird auf 8.000 S (entspricht  581,38 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage und der erstinstanzliche Verfahrens-kostenbeitrag auf 800 S (entspricht  58,14 €) herabgesetzt.

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 65 VStG, § 28 Abs.1a Schlusssatz AZG

Aufgrund der durch teilweise Berufungszurückziehung in Rechtskraft erwachsenen übrigen Punkte des Straferkenntnisses im Zusammenhalt mit den vorstehend festgesetzten Strafbeträgen ergibt sich somit an Geldstrafen eine Summe von 44.000 S und bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafen eine Summe von 16 Tagen. Die Summe der erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeiträge ergibt 4.400 S, der Gesamtbetrag an Geldstrafen und Verfahrenskostenbeiträgen ergibt 48.400 S (entspricht 3.517,37 €)

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Stadt Wels hat den Rechtsmittelwerber als Verantwortlichen des Transportunternehmens Helmut Pogatschnig in genauer Darstellung der Einzelfälle der Übertretung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften schuldig erkannt und zwar der Unterschreitung der Ruhezeit und der Überschreitung der täglichen Lenkzeit bezüglich je drei Dienstnehmern und zusätzlich der Nichtgewährung der vorgeschriebenen Lenkpause bezüglich einem dieser Dienstnehmer.

Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses stützt sich auf die Auswertung von Tachographenscheiben durch das zuständige Arbeitsinspektorat.

Der Rechtsmittelwerber bekämpft in seiner Berufung die Schuldfrage mit der Begründung, keinerlei Anweisungen zur Fahrtzeitüberschreitung bzw. Ruhezeitunterschreitung bzw. Nichteinhaltung von Lenkzeiten gegeben zu haben. Diese Vergehen seien durch die betreffenden Fahrer selbständig und ohne sein Wissen durchgeführt worden. Weiters habe er diese Fahrer mehrmals darauf hingewiesen, die gesetzlichen Arbeitsbestimmungen einzuhalten. Wenn die Fahrer trotzdem dagegen verstoßen hätten, könne er nicht dafür verantwortlich gemacht werden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsmittelwerber seine Berufung bezüglich der Fakten 1b, 2a, 3b und 3c zurückgezogen, wodurch diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist und sich seine Berufung auf die Punkte 1a, 2b und 3a einschränkte.

In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die im Akt erliegenden Tachographenscheiben, in den Firmenbuchauszug betreffend die H. P. GesmbH vom 30.9.1999, sowie in den Auszug bezüglich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Rechtsmittelwerber, sowie durch Vernehmung des Beschuldigten.

Die objektive Tatseite nach Maßgabe der Beschreibung der Lebenssachverhalte im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist unbestritten geblieben.

Bezüglich der subjektiven Tatseite war ausgehend von der in der mündlichen Verhandlung ergänzenden Rechtfertigung des Beschuldigten, dass, in dem von ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretenen Unternehmen, welche Arbeitgeberin der drei im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Lenker ist, insgesamt 27 Lenker im Fahrdienst stehen, wobei sämtliche Fahrzeuge an Speditionen wie z.B. Sch., D. & Co., zur Disposition übergeben sind, eine nachhaltige Weisung und Kontrolle ihrer Fahrtaufträge nicht gegeben ist. Der Rechtsmittelwerber weiß nicht, wo die einzelnen LKW-Lenker im Einsatz waren und wird ihm dies erst klar, wenn er die von den Speditionen erlangten wöchentlichen Aufzeichnungen, welche die Strecken, die der einzelne LKW samt Lenker zurückgelegt hat, ausweisen und zur Abrechnung dienen, erhält. Die Lenker bekommen die Fahrtaufträge von den Vertretern der Speditionen und teilen sich die Routen zum Großteil selbst ein. Die Lenker erhalten 12 Stunden als Einsatzzeit bezahlt und zwar 8 Stunden als Normalarbeitszeit, 3 Stunden mit 50 %iger Überstundenvergütung und eine 100 %ige Überstundenvergütung. Die in Westeuropa im Einsatz befindlichen Lenker bekommen dazu noch Diäten.

Die zur Abrechnung vorgelegten Unterlagen der Speditionen weisen nur Informationen über Datum und Fahrtziele aus. Die Tachographenscheiben werden von dem vom Beschuldigten vertretenen Unternehmen nicht gesammelt und aufbewahrt.

Mit dieser Rechtfertigung konnte dem Rechtsmittelwerber kein Nachweis mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG gelingen, sodass hinsichtlich der drei offen gebliebenen Anfechtungsgegenstände die Schuldsprüche zu bestätigen waren.

Bei der Strafbemessung der zur Beurteilung verbliebenen drei Fakten war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die Übertretung der zu beurteilenden drei Fakten beträgt gemäß § 28 Abs.1a AZG Schlusssatz in Geld von 1.000 S bis 25.000 S. Für die zur Beurteilung verbliebenen drei Fakten war maßgeblich, dass sie jeweils im inneren Tatzusammenhang anderer durch Berufungszurückziehung rechtskräftig gewordener Fakten standen und zwar wurde die Unterschreitung der Ruhezeit durch den Lenker H. maßgeblich durch die Fortsetzung und Zusammenrechnung der "täglichen Lenkzeit" am nächsten Tage mitbestimmt und war daher der Unrechtsgehalt durch die diesbezügliche rechtskräftige Bestrafung teilweise miterfasst und mit abgegolten.

Bezüglich der täglichen Lenkzeit betreffend den Lenker G. war hingegen das gewichtige Moment in der Unterschreitung der Ruhezeit gelegen, wodurch diesbezüglich der Unrechtsgehalt maßgeblich erfasst war.

Bei Faktum betreffend C. verhielt es sich ähnlich wie im Falle H.

Neben der Berücksichtigung der Unrechtsgehalte traten ansonsten im Berufungsverfahren keine Umstände hervor, die für die Strafbemessung zu Gunsten des Beschuldigten gesprochen hätten. So muss er sich weiterhin die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend vorhalten lassen. Mildernde Umstände lagen nicht vor. Das Maß des Verschuldens anhand des oben aufgezeigten völlig fehlenden Kontrollstatuses wog beträchtlich.

Angesichts des überdurchschnittlichen Monatseinkommens des Beschuldigten, des Besitzes von Stammeinlagen am Unternehmen von 500.000 S, bei Berücksichtigung der Sorgepflichten für zwei Kinder war daher das Ausmaß der vorstehend festgesetzten Strafen erforderlich um in der Zusammenschau mit dem rechtskräftigen Strafanteil, den Beschuldigten zu einem künftigen wirksamen Durchgriff bei der Gestaltung der Arbeitszeiten der beim Unternehmen beschäftigten Lenker zu bewegen, um damit deren Ruhebedürfnis und die Gefahren des mit dem Lenken von LKWs für sie selbst und für andere Straßenbenützer auf das gewöhnliche Maß herabzusetzen.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Unrechtsgehalt bei ineinander übergehender Lenkzeitüberschreitungen und Ruhezeitunterschreitung berücksichtigen.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum