Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590029/2/Gf/Pe

Linz, 15.05.2003

VwSen-590029/2/Gf/Pe Linz, am 15. Mai 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Ing. HF-R, vertreten durch die RAe Dr. JH und Dr. TH, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. März 2003, Zl. MA2-SanR-286-2001, wegen der Abweisung eines Einspruches gegen die Vorschreibung einer Pflege-(Sonder-)Gebühr aus Anlass eines Krankenhausaufenthaltes, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. März 2003, Zl. MA2-SanR-286-2001, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Pflege-(Sonder-)Gebührenvorschreibung des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Kreuz (im Folgenden kurz: Krankenanstaltenträger) vom 22. Oktober 2001, Zl. SK-13006286, in Höhe von 36.992 S (entspricht 2.688,31 Euro) abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 26. und 27. September 2001 vom Krankenanstaltenträger auf Grund einer von ihm selbst abgegebenen Verpflichtungserklärung als Sonderklassepatient verpflegt worden sei. Dass er es im Vorfeld des schon länger zuvor geplanten Spitalsaufenthaltes verabsäumt habe, die Frage zu klären, ob die Gebühren für die Sonderklasse auf Grund eines bestehenden Versicherungsvertrages vom Versicherungsträger übernommen werden, müsse er sich selbst zurechnen lassen, da von Gesetzes wegen primär ihn die Kostentragungspflicht trifft.

1.2. Gegen diesen ihm am 4. April 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 18. April 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer u.a. vor, dass die Reservierung eines Bettes auf der Sonderklasse nicht von ihm, sondern durch den Krankenanstaltenträger selbst vorgenommen worden sei. Dass er sonach unzutreffenderweise für die unfallchirurgische Abteilung vorgemerkt worden sei, obwohl er gar nicht wegen eines Unfalles behandelt werden musste - was letztlich auch dazu führte, dass der Versicherungsträger die Leistung der Pflegegebühren nicht übernommen hat -, könne daher auch nicht ihm zugerechnet werden.

Außerdem sei der Text der von ihm unterfertigten Verpflichtungserklärung insofern irreführend, als daraus der Umfang der Gesamtgebühren nicht einmal annährend abgeschätzt werden könne.

Schließlich habe er in Bezug auf seinen Versicherungsschutz durchwegs richtige Angaben gemacht, sodass ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er seinen Spitalsaufenthalt nicht sorgfältig geplant habe.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Wels zu Zl. MA2-SanR-286-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 des Oö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl.Nr. 132/1997, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2003 (im Folgenden: OöKAG), ist zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder-)Gebühren in erster Linie der Patient selbst verpflichtet, sofern nicht z.B. eine andere juristische Person ganz oder teilweise dazu verhalten ist oder dafür Ersatz zu leisten hat.

Nach § 56 Abs. 1 OöKAG sind die Pflege-(Sonder-)Gebühren vom Krankenanstaltenträger i.d.R. mit dem Entlassungstag abzurechnen und mittels Gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben.

Gegen diese Vorschreibung steht dem Adressaten die Möglichkeit des Einspruches zu. Wird diesem vom Krankenanstaltenträger nicht Rechnung getragen, ist die Gebühr durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen (§ 56 Abs. 7 OöKAG); über Berufungen gegen einen derartigen Bescheid hat gemäß § 56 Abs. 8 OöKAG der Oö. Verwaltungssenat zu entscheiden.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am 26. September 2001 um 7.34 Uhr in der Unfallabteilung der Krankenanstalt aufgenommen wurde. Um 11.21 Uhr wurde von der Krankenanstalt eine Aufnahmeanzeige verfasst (AZ 01037424), in deren Zuge er auch eine "Verpflichtungserklärung für die Aufnahme in die Sonderklasse" unterfertigte. Darin heißt es u.a., dass er "ab 26.09.01 in die Sonderklasse - Mehrbettzimmer Aufzahlung Anstaltsgebühr 1.500,-- pro Tag zuzüglich der noch nicht feststehenden Arzthonorare im tariflich und gesetzlich vorgesehenen Ausmaß aufgenommen zu werden" wünschte und sich - "sollte meine Zusatzversicherung eine Übernahme der Kosten für Sonderklasse teilweise oder zur Gänze ablehnen" - dazu verpflichtete, "die Differenzkosten bzw. Gesamtkosten der Sonderklasse (Verpflegskosten, ärztliche Behandlung sowie sämtliche Sonderleistungen) aus eigenen Mitteln zu bezahlen". Außerdem wurde in dieser Verpflichtungserklärung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bloße "Taggeldversicherungen die Kosten der Sonderklasse nicht decken."

Die Aufnahmeanzeige wurde zwecks Klärung der Kostenübernahme um 12.16 Uhr der vom Rechtsmittelwerber angegebenen privaten Versicherungsanstalt übermittelt. Um 15.30 Uhr gab der Versicherungsträger bekannt, dass "keine Kostenzusage möglich" ist, weil der Rechtsmittelwerber "nur (zum) Tarif für Aufzahlung auf die II. Klasse für Behandlungen nach einem Unfall + Krankenhaustaggeld versichert" ist.

4.3. Weiters ist unstrittig, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Notaufnahme handelte; vielmehr wurde die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme bereits anlässlich einer ambulanten Behandlung am 7. September 2001 vereinbart und ursprünglich für den 12. September 2003 terminisiert, am 10. September 2003 jedoch auf den 26. September 2003 verschoben.

Dem Beschwerdeführer blieben daher über 2 Wochen "Vorbereitungszeit", die ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in aller Regel problemlos dazu nützen kann, die Frage zu klären, ob bzw. in welchem Ausmaß die Übernahme von Sonderklassegebühren anlässlich eines Krankenhausaufenthalts durch seinen Versicherungsträger gedeckt ist. Dass diese Auskunftserteilung in einem relativ kurzen Zeitintervall möglich ist, zeigt der oben dargestellte Telefax-Verkehr zwischen dem Krankenanstalten- und dem Versicherungsträger.

Unter den gegebenen Umständen muss sich daher der Rechtsmittelwerber die Folgen des Unterlassens des Einholens zweckdienlicher Erkundigungen selbst zurechnen lassen; seine nahezu ausschließlich auf ein dementsprechendes Verschulden des Krankenanstaltenträgers aufgebaute Argumentation zur Bekämpfung des angefochtenen Bescheides vermag daher nicht zu überzeugen. (Beispielsweise hätte er dann im Wissen darum, dass er nur für Unfälle zusatzversichert ist, schon im Zuge der Erstellung der Aufnahmeanzeige eine Klarstellung darüber verlangen können, weshalb er in die Unfallabteilung aufgenommen wurde, obwohl er an einer Erkrankung leide, und darauf hinweisen können [müssen], dass von dieser Qualifikation die Leistungspflicht seines Versicherungsträgers abhängt.)

4.4. Davon ausgehend, dass ein Titel für eine Kostenübernahme tatsächlich nicht bestand, hat aber der Krankenanstaltenträger zu Recht angenommen, dass im gegenständlichen Fall nicht der Versicherungsträger, sondern gemäß § 55 Abs. 1 OöKAG der Beschwerdeführer selbst Adressat der Gebührenvorschreibung i.S.d. § 56 Abs. 1 OöKAG ist.

Da auch die erbrachten, in der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung vom 22. Oktober 2001, Zl. SK-13006286 angeführten Leistungen nicht bestritten werden und diese jeweils in der damals gültigen "Vereinbarung über die Arzthonorare gem. § 44 OöKAG" ihre Deckung finden, war die vorliegende Berufung insgesamt nach § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 23.09.2003, Zl.: B 933/03-3

Beachte:

Der angefochtene Bescheid wurde in Ansehung der Vorschreibung eines Ärztehonorars wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 18. Dezember 2006, Zl.: 2003/11/0267-8

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