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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280488/16/Kl/Rd

Linz, 21.11.2000

VwSen-280488/16/Kl/Rd Linz, am 21. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15.10.1999, GZ: 502-32/Sta/58/99b, wegen Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn S wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Arbeitsstättenverordnung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15.11.2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschuldigte S , geb. am 28.10.1944, wh., ist schuldig und hat als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. S GesmbH mit dem Sitz in, zu vertreten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde - in der von der oa Firma betriebenen Arbeitsstätte (Verkaufsfiliale) im Standort R am 1.4.1999 die nach Süden gerichteten Fenster des Verkaufsraumes (Schaufensterfront über die gesamte Länge des Verkaufsraumes) entgegen § 8 Abs.1 Z2 der Arbeitsstättenverordnung (AStV) nicht so beschaffen waren oder mit geeigneten Einrichtungen (wie Innen- oder Außenjalousien oder Markisen) ausgestattet waren, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmer/Innen oder störende Hitze vermieden wurde, indem die Klarsichtverglasung der Fenster keinen Sonnenschutz und geringe Wärmedämmung aufgewiesen hat. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs.1 Z15 Arbeitnehmer/Innenschutzgesetz (ASchG), BGBl.Nr. 450/1994 idgF iVm § 8 Abs.1 Z2 Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, begangen. Für diese Verwaltungsübertretung wird gemäß § 130 Abs.1 Einleitung ASchG eine Geldstrafe von 5.000 S (entspricht 363,36 €), für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.

II. Ein Kostenbeitrag ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 9, 19 und 51 VStG sowie § 8 Abs.1 Z2 Arbeitsstättenverordnung - AStV iVm § 130 Abs.1 Z15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Das AI für den 9. Aufsichtsbezirk hat mit Anzeige vom 28.4.1999 eine Geldstrafe von 5.000 S für eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.1 AStV iVm § 130 Abs.1 Z15 ASchG beantragt, weil am 1.4.1999 in der Arbeitsstätte der S GesmbH in R festgestellt wurde, dass nicht dafür gesorgt wurde, dass die nach Süden gerichteten Fenster (Schaufensterfront über die gesamte Länge des Verkaufsraumes) so beschaffen sind (Klarsichtverglasung ohne Sonnenschutz - geringe Wärmedämmwirkung), dass störende Hitze im Verkaufsraum vermieden wird. Die Fenster (südseitig) sind mit keinen geeigneten Einrichtungen (wie zB Innen- oder Außenjalousien oder Markisen) ausgestattet, die störende Hitze vermeiden würden. Auf eine Bestellungsurkunde über die Bestellung der Frau P als verantwortliche Beauftragte wurde hingewiesen. Ein Mängelbeseitigungsauftrag des AI vom 25.8.1998 sowie eine Urgenz der Meldung über die Erfüllung des Auftrages vom 30.11.1998 wurde vorgelegt. Eine Mitteilung über die Mängelbeseitigung vom 30.11.1998 wurde angeschlossen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15.10.1999, GZ 502-32/Sta/58/99b, wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen S als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. S GesmbH mit dem Sitz in L, mit dem Vorwurf, dass er zu vertreten habe, dass - wie anlässlich einer Kontrolle des AI für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde - in der von der oa Firma betriebenen Arbeitsstätte (Verkaufsfiliale) im Standort R, am 1.4.1999 die nach Süden gerichteten Fenster des Verkaufsraumes (Schaufensterfront über die gesamte Länge des Verkaufsraumes) entgegen § 8 Abs.1 Z2 der AStV nicht so beschaffen waren oder mit geeigneten Einrichtungen (wie zB Innen- oder Außenjalousien oder Markisen) ausgestattet waren, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmer/Innen oder störende Hitze vermieden wurde, indem die Klarsichtverglasung der Fenster keinen Sonnenschutz und geringe Wärmedämmung aufgewiesen hat, eingestellt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die dem AI übermittelte Bestellungsurkunde betreffend die Bestellung der Fr. P zur verantwortlichen Beauftragten in der gegenständlichen Filiale von Fr. P sowie einem Prokuristen der S GesmbH unterfertigt wurde. Ein Prokurist gehöre nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen iSd § 9 Abs.1 VStG und sei dieser nicht befähigt, einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Die Bestellung der Fr. P sei daher rechtsunwirksam. In der Sache selbst sei der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Weil aber die Bestellungsurkunde dem AI vorgelegt wurde und von diesem nicht bemängelt wurde, könne dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden, wenn er geglaubt habe, seiner Pflicht zur Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften persönlich nicht nachkommen zu müssen, weil er eine verantwortliche Beauftragte bestellt habe. Es sei daher dem Beschuldigten kein Verschulden anzulasten.

3. Gegen diesen Einstellungsbescheid wurde vom anzeigenden AI fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung der Einstellung und der Abschluss des Strafverfahrens iSd Strafantrages beantragt. Das zuständige AI habe lediglich die einlangenden Meldungen zu sammeln, über die Wirksamkeit der Bestellung entscheide nur die Verwaltungsstrafbehörde. Eine Überprüfung und Entscheidung durch das AI sei in den Rechtsvorschriften nicht vorgesehen. Dass die vorgelegten Bestellungsurkunden vom AI nicht bemängelt worden seien, ist daher nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten.

4. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat den Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs am Verfahren beteiligt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.11.2000, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und durch ihre Vertreter teilgenommen haben. Weiters wurden die Zeugen P vom AI für den 9. Aufsichtsbezirk sowie P geladen und einvernommen.

Im Grunde der Parteienäußerungen sowie der glaubwürdigen und nicht widersprüchlichen Aussagen der Zeugen steht fest, dass am 1.4.1999 in der angeführten Filiale die nach Süden gerichtete Schaufensterfront des Verkaufsraumes durch keinerlei Sonnenschutzeinrichtung wie Innen- oder Außenjalousien oder Markisen geschützt war. Dies, obwohl bereits im Jahr 1998 der Zustand durch das AI bemängelt wurde und ein Mängelbeseitigungsauftrag schriftlich am 25.8.1998 erteilt wurde. Erst aufgrund einer schriftlichen Urgenz des AI wurde die Mängelbehebung am 30.11.1998 bekannt gegeben. Die Kontrolle am 1.4.1999 sollte eine Überprüfung dieser Meldung darstellen. Es steht weiters fest, dass für die gegenständliche Filiale die als Prokuristin beschäftigte und im Firmenbuch eingetragene P als verantwortliche Beauftragte mit Urkunde vom 16.1.1995 - unterzeichnet durch den Prokuristen G - bestellt wurde und diese Bestellung mit Schreiben vom 1.2.1999 dem AI mitgeteilt wurde. Der auf der Bestellungsurkunde unterzeichnete Prokurist G war damals gewerberechtlicher Geschäftsführer. Mittlerweile wurde die gewerberechtliche Geschäftsführung von S übernommen, welcher ebenfalls nunmehr Prokurist ist. Die Bestellung als verantwortliche Beauftragte erfolgte lediglich durch Herrn G, ein diesbezügliches Gespräch mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer S hat nicht stattgefunden. Sie ist für ihren Verantwortungsbereich für Arbeitnehmerschutzvorschriften zuständig und macht auch Kontrollen in ihrem Verantwortungsbereich. Sie wurde aber weder über den gegenständlichen Vorfall noch über die ein Jahr zuvor stattgefundene Beanstandung informiert noch ist ihr das Fehlen der Sonnenschutzeinrichtung aufgefallen.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Zur Verantwortlichkeit:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, einen verantwortlichen Beauftragten für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens zu bestellen.

Es ist daher der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S GesmbH strafrechtlich verantwortlich. Nur er als vertretungsbefugtes Organ ist gemäß § 9 Abs.2 VStG ermächtigt, einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen und sohin die strafrechtliche Verantwortung zu delegieren ("... zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt"). Es hat daher die belangte Behörde rechtsrichtig ausgeführt, dass der Prokurist zwar nach §§ 48ff HGB eine umfangreiche Vertretungsmacht besitzt, ihm aber Organstellung nicht zukommt, weshalb er nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen gemäß § 9 Abs.1 VStG zählt (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 814, E27b mit Judikaturnachweisen). Da er nicht diesem Personenkreis angehört, besteht auch keine Berechtigung, einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Die Bestellung der Prokuristin P zur verantwortlichen Beauftragten durch den Prokuristen ist daher rechtsunwirksam und konnte zu keiner Delegation der strafrechtlichen Verantwortung führen. Die Behauptung des Beschuldigten, dass eine Unterzeichnung der Bestellungsurkunde durch das vertretungsbefugte Organ im Gesetz nicht vorgesehen und gefordert ist, sondern lediglich der Zustimmungsnachweis durch die bestellte Person, ist zwar richtig, allerdings hat das Verfahrensergebnis, insbesondere die Zeugenbefragung eindeutig erwiesen, dass der Wille zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie tatsächlich das Gespräch und die Beauftragung zur verantwortlichen Beauftragten durch den Prokuristen durchgeführt wurde und nicht durch den Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Es blieb daher der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Indizien hiefür liefert bereits die Bestellungsurkunde, wonach in der Rubrik "Arbeitgeber" der Prokurist (arg. "ppa G") unterschrieben war. Dagegen ist rechtlich unerheblich, wer die Mitteilung gemäß § 23 ArbIG an das zuständige AI macht.

5.2. Gemäß § 8 Abs.1 Z2 Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmer/Innen oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind.

Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

Aufgrund des eindeutigen Beweisergebnisses steht unbestritten fest, dass die Schaufensterfront im Verkaufsraum südseitig gelegen ist und keine Sonnenschutzvorkehrungen bzw geeignete Wärmedämmung aufweist, sodass die im Spruch vorgeworfene Tat den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG iVm § 8 Abs.1 Z2 AStV erfüllt.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt ist und daher zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wobei Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG). Ein Entlastungsnachweis ist dem Beschuldigten nicht gelungen. Insbesondere bringt der Beschuldigte keine Umstände vor, warum ihm die Verletzung der konkreten Arbeitnehmerschutzvorschrift nicht vorzuwerfen wäre. Es ist daher auch hinsichtlich der Tat Verschulden gegeben. Dieses ist insbesondere auch darin gelegen, dass trotz einer vorausgegangenen Kontrolle und eines Mängelbehebungsauftrages dieser Mangel tatsächlich nicht behoben wurde und ohne Mängelbeseitigung eine Meldung über den gesetzeskonformen Zustand an das AI ergangen ist. Es ist daher nicht nur von fahrlässiger Begehung, sondern sogar von Vorsatz auszugehen, zumal entgegen einer Anordnung des AI der gesetzlose Zustand beibehalten wurde.

Die weiteren Ausführungen des Beschuldigten, dass ihm als deutschen Staatsbürger die näheren Umstände der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bzw die Gesetzeslage nicht bekannt sein müsse und er in gutem Glauben, eine verantwortliche Beauftragte bestellt zu haben, keine weitere Kontrolle durchgeführt habe, kann ihn nicht entlasten. Gerade einem nach außen vertretungsbefugten Organ kann zugemutet werden, dass es die für die Ausübung seiner Geschäfte bestehenden Vorschriften kennt, also auch die Arbeitnehmerschutzvorschriften. Darüber hinaus ist ihm auch zumutbar, sich Kenntnisse über eine allfällige Entlastung zu besorgen bzw sich die Kenntnis durch Anfrage bei der zuständigen Behörde zu verschaffen. Dass der Beschuldigte entsprechende Anstrengungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde getätigt hätte, hat er aber nicht einmal behauptet. Es ist daher die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht unverschuldet und kommt ihm daher der Entschuldigungsgrund gemäß § 5 Abs.2 VStG nicht zugute. Im Übrigen ist das berufende AI mit seinen Berufungsausführungen im Recht, dass nach § 23 ArbIG sowie der dazu ergangenen Judikatur des VwGH eine Mitteilung an das zuständige AI zwar notwendige Voraussetzung der Wirksamkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist, dass aber eine Prüfung über die Rechtmäßigkeit der Bestellung nach dieser Gesetzesstelle nicht zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 9.11.1999, 98/11/0206). Dies ist lediglich Aufgabe der Verwaltungsstrafbehörde. Es konnte sich daher der Beschuldigte auch nicht darauf berufen, dass die Bestellungsurkunde vom AI nicht bemängelt wurde und er daher in gutem Glauben gewesen sei. Es hat sich daher der Beschuldigte auch diesbezüglich das Verschulden anzulasten. Die Tat wurde somit auch schuldhaft begangen.

5.3. Zur verhängten Geldstrafe ist auszuführen, dass beim Unrechtsgehalt der Tat zu werten war, dass bereits ein Jahr vor Tatbetretung der Zustand bemängelt wurde und eine Mängelbeseitigung aufgetragen wurde. Auch war daher das erhöhte Verschulden bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Verwaltungsvorstrafen sind beim Oö. Verwaltungssenat nicht bekannt, sodass von Unbescholtenheit des Beschuldigten auszugehen ist. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat der Beschuldigte keine Angaben gemacht. Seine Einkommensverhältnisse werden als durchschnittliche Einkommensverhältnisse geschätzt und der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Außerdem wird von keinen Sorgepflichten ausgegangen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von 2.000 S bis 100.000 S ist daher die verhängte Geldstrafe von 5.000 S nicht überhöht und dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angepasst. Sie ist erforderlich, um den Beschuldigten von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Entsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war auch geringfügiges Verschulden nicht anzunehmen, weshalb schon eine Voraussetzung für das Absehen der Strafe fehlt. Es konnte daher nicht gemäß § 21 VStG vorgegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5.4. Weil gegenständlich weder ein Straferkenntnis erlassen noch mit gegenständlicher Entscheidung ein Straferkenntnis bestätigt wurde, war ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Prokurist ist kein vertretungsbefugtes Organ; kein entschuldbarer Rechtsirrtum;

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