Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280489/2/Ga/Mm

Linz, 30.10.2000

VwSen-280489/2/Ga/Mm Linz, am 30. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 5. Mai 1999, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass der im Spruchteil gemäß § 44a Z2 VStG (verletzte Rechtsvorschriften) ua angeführte "§ 130 Abs.5" ASchG richtig zu lauten hat: "§ 130 Abs.5 Z1" ASchG. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber 2.000 S (entspricht  145,35 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im Berufungsfall - der Berufungswerber wurde für schuldig befunden, er habe im Grunde des § 9 Abs.1 VStG als organschaftlicher Arbeitgeber, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher angegebenen Gesellschaft, Sitz in der Gemeinde S, dafür einzustehen, dass am 11. November 1997 auf einer bestimmten Baustelle von zwei namentlich genannten Arbeitnehmern näher beschriebene Montagearbeiten bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. neun Meter gänzlich ungesichert, nämlich ohne Absturzsicherungsmaßnahmen und auch nicht angeseilt, durchgeführt worden seien, weshalb über ihn wegen Übertretung des § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.4 BauV iVm § 130 Abs.5 und § 118 Abs.3 ASchG eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig zu verhängen gewesen sei - sind die objektive Tatseite und die Verantwortlichkeit des Beschuldigten unstrittig.

Der Berufungswerber bekämpft nur die subjektive Tatseite. Hiezu begründend wendet er im wesentlichen ein, er habe entgegen der Darstellung der belangten Behörde sehr wohl glaubhaft machen können, dass der hier inkriminierte Verstoß ohne sein und des Bauleiters Wissen erfolgt sei; überdies habe er die Organisation der sicherheitsmäßigen Einrichtungen seiner Firma glaubhaft präsentieren können. Der Berufungswerber begehrt (sinngemäß) Aufhebung und Einstellung.

Über diese Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde, erwogen:

Soweit der Berufungswerber ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor der Strafbehörde einwendet, es sei nun durch Befragung der betriebseigenen Sicherheitsfachkraft hervorgekommen, dass die zwei Arbeiter das vorgeschriebene Sicherheitsgeschirr am Körper montiert gehabt, jedoch nur den Befestigungskarabiner nicht eingehackt gehabt hätten, ist ihm zu erwidern, dass dieses - behauptungsmäßige - Vorbringen in objektiv tatseitiger Hinsicht nichts daran zu ändern vermag, dass die beiden involvierten Arbeitnehmer zum Feststellungszeitpunkt in der spruchgemäß beschriebenen Weise bei der Vornahme der absturzgefährlichen Montagearbeiten eben gänzlich ungesichert waren.

Zur Darstellung in der Berufungsschrift, wonach der zur Tatzeit für die Baustelle zuständig gewesene Bauleiter K "nicht mehr in unserer Firma" sei und es daher leicht verständlich wäre, dass dieser vor der Strafbehörde seine Verantwortlichkeit für den Vorfall verneint habe, ist dem Berufungswerber die Aktenlage entgegen zu halten, wonach Bauleiter K zum Zeitpunkt seiner Zeugenvernehmung am 28. Mai 1998 sehr wohl noch Mitarbeiter in der involvierten Firma (aber eben zur Tatzeit kein verantwortlicher Beauftragter iS des § 9 Abs.2 VStG) gewesen ist. Die mit diesen Ausführungen vom Berufungswerber offensichtlich angedeutete Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des Zeugen K ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar. Auf die damit zusammenhängend - allerdings nur eventualiter - namhaft gemachten Zeugen R und Ing. S brauchte auch deswegen nicht eingegangen zu werden, weil der Berufungswerber keine konkreten Beweisthemen für diese (Eventual)-Zeugen genannt hatte.

Was hingegen die subjektive Tatseite anbelangt, verkennt der Berufungswerber, dass es nicht allein, wie schon die belangte Behörde in der insoweit zutreffenden Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses unter umfänglicher Heranziehung der Kontrollsystem-Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt hat, auf die Installierung eines (zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Schutzvorschriften erforderlichen) Kontrollsystems ankommt. Vielmehr hätte der Berufungswerber als Arbeitgeber selbst (sofern und soweit er keine verantwortlichen Beauftragten iS des § 9 Abs.2 VStG bestellt hat) und initiativ in allen Einzelheiten konkret darzulegen gehabt, auf welche Weise er in dieses Kontrollsystem, zumal angesichts der Größe seines Betriebes mit einer Vielzahl von Baustellen und einer verzweigten Gliederung der innerbetrieblichen Organisation, eingebunden ist und welche Mittel er dabei handhabt, damit er die im Rahmen des Sicherheits-Management-Systems festgelegten - vom Berufungswerber allerdings nicht näher ausgeführten - Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Verletzungen des Arbeitnehmerschutzes in gleicher Weise wie zum sofortigen Gegensteuern im akuten Fall von Verletzungen auch tatsächlich und effizient einsetzen kann (dh wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen vorgenommen werden, wobei bloß stichprobenartige Kontrollen ebensowenig genügen wie Belehrungen, Besprechungen und Schulungen, mögen diese auch mehr oder weniger regelmäßig durchgeführt werden; vgl VwGH 13.11.1996, 96/03/0232; uva). Im übrigen ist auch eigenmächtiges Handeln von Arbeitnehmern iZm einem Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften durch ein entsprechendes Kontrollsystem zu verhindern (vgl VwGH 5.7.1996, 96/02/ 0301; mit Vorjudikatur).

Vor diesem Hintergrund ist dem Berufungswerber entgegen zu halten, dass aus dem der Berufung beigefügten ZERTIFIKAT über die 'Einführung und Anwendung' eines Sicherheits-Management-Systems in seinem Betrieb nebst Organigramm des Sicherheitsausschusses noch nicht hervorgeht, wie - in der vorhin beschriebenen Qualität - die Kontrolle unter seiner maßgeblichen Einbindung faktisch gehandhabt wird einerseits und - ergänzend - wie die schon von der belangten Behörde erwähnten Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden (um nämlich den Arbeitnehmern keinen Anreiz zur Verletzung der Schutzvorschriften zu geben - auch dann nicht, wenn sich Arbeitnehmer auf der Baustelle unkontrolliert bzw unbeobachtet wähnen und in einem solchen Moment gegen die zu ihrem eigenen Schutz bestehenden Vorschriften verstoßen wollten) im einzelnen gestaltet sind.

Darin aber, dass der Berufungswerber, wie aus allen diesen Gründen zu folgern ist, hinsichtlich des in seinem Betrieb erforderlichen effizienten Kontrollsystems nicht das - bei Ausnutzung aller ihm tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel - Mögliche und Zumutbare vorgekehrt hat, liegt der haftungsauslösende Sorgfaltsmangel in diesem Fall.

Zusammenfassend hat daher der Berufungswerber für die in Rede stehende Übertretung, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, mit Fahrlässigkeitsschuld einzustehen und war aus allen diesen Gründen der Berufung der Erfolg zu versagen. Gleichzeitig war die Richtigstellung des Spruchteiles nach § 44a Z2 VStG vorzunehmen und der Beitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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