Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280497/23/SR/Ri

Linz, 05.07.2000

VwSen-280497/23/SR/Ri Linz, am 5. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer, Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Keinberger, aus Anlass der Berufung des DI H H, vertreten durch Prof.Dr.A H, DDR. H M, Dr. P W, Dr. W M, Dr. W G-W, Rechtsanwälte, Kgasse, L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt, vom 11. November 1999, Zl. 502-32/Sta/29/99h, wegen Übertretung des § 130 Abs.5 Z1 iVm § 109 Abs.4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl.Nr. 450/1994 i.d.g.F. i.V.m. § 105 Abs.7 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl.Nr. 265/1951 i.d.g.F. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird samt Kostenausspruch behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 ASchG.1 Z2 sowie 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 11. November 1999, Zl. 502-32/Sta/29/99h, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 130 Abs.5 Z1 i.V.m § 109 Abs.4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl.Nr. 450/1994 i.d.g.F., i.V.m. § 105 Abs.7 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl.Nr. 265/1951 i.d.g.F Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.


3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat vom Rechtsvertreter des Beschuldigten mit Schreiben vom 23. Juni 2000 die Mitteilung erhalten, dass dieser verstorben sei.

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat der Verwaltungssenat von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben.


Im Verwaltungsstrafverfahren stellt der Tod des Bw einen Strafaufhebungsgrund im Sinne des § 45 Abs.1 Z2 VStG dar. Sohin war gemäß dieser Bestimmung die Einstellung des im Berufungsstadium befindlichen Verfahrens zu verfügen.

4. Gemäß § 66 Abs1 VStG sind die Kosten von der Behörde zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

Beschlagwortung: Durch Tod erlischt die Strafbarkeit

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