Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280505/13/Gu/Pr

Linz, 03.05.2000

VwSen-280505/13/Gu/Pr Linz, am 3. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H. O., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.12.1999, Ge96-101-1997-KM, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes nach der am 27.4.2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens viermal 600 S (entspricht  43,60 €), in Summe daher 2.400 S (entspricht  174,41 €) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG;

§ 9 Abs.1 AZG, § 28 Abs.1 Z1 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis für schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin "F. O. GesmbH" der Kommanditgesellschaft "F. O. und Co." mit dem Sitz in G. und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und Arbeitgeber es verantworten zu müssen, dass in deren Beton- und Fertigteilwerk in H./O., die Tagesarbeitszeit am 10.7.1997 bei a) J. B. von 02.57 Uhr bis 15.04 Uhr sohin 12 Std. 07 min. betrug, bei Herrn R. C. zwischen 03.48 Uhr bis 17.32 Uhr, sohin 13 Std. 44 min. dauerte, bei J. G.von 03.56 Uhr bis 20.21 Uhr, sohin 16 Std. 25 min. betrug und bei I. H. H., von 03.47 Uhr bis 20.02 Uhr, sohin 16 Std. 15 min. betrug, wogegen die Tagesarbeitszeit 10 Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf, sofern die Abs.2 - 4 des § 9 AZG nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch bei Zusammentreffen mit einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

Wegen Verletzung des § 9 Abs.1 AZG wurden ihm in Anwendung des § 28 Abs.1 Z1 AZG in Ansehung der vier Dienstnehmer Geldstrafen in Höhe von viermal 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit an Ersatzfreiheitsstrafen von viermal 36 Stunden auferlegt. Ferner wurde ihm ein 10 %iger Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren zur Zahlung vorgeschrieben.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass am 10.7.1997, also an jenem Tag, an dem die gegenständlichen Arbeitszeitüberschreitungen stattgefunden haben, ein Betonfertigteil und zwar eine Diele von 50 cm Breite und 160 m Länge produziert worden sei, wobei die erforderliche Produktionszeit ca. 5 Stunden betrug. Da es aufgrund eines Maschinenschadens zu einer Verzögerung gekommen sei, aber die Diele notwendigerweise auf einmal herzustellen sei, sei es in der Folge zur Zeitüberschreitung gekommen. Nur aus diesem Grunde habe die Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer nicht eingehalten werden können. Diesbezüglich normiere § 20 Abs.1 lit.b AZG, dass in außergewöhnlichen Fällen die Bestimmungen über die Normalarbeitszeit keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten fänden, die zur Behebung einer Betriebsstörung oder eines sonstigen und unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene oder nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

Aufgrund des Maschinenschadens (ein Getriebeschaden an einem Kran), wobei die Reparatur des Kranes länger als vorgesehen gedauert habe und dem Umstand, dass die produzierte Diele einen beträchtlichen Sachwert darstelle und wegen drohender Sicherheitsmängel, habe keine Möglichkeit bestanden, andere zumutbare Maßnahmen zu ergreifen.

Um den unmittelbar drohenden unverhältnismäßigen Sachschaden zu verhindern, sei den Verantwortlichen nichts übrig geblieben, als von den betroffenen Arbeitnehmern ausnahmsweise eine über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung zu verlangen, zumal anderenfalls die Diele nach Behebung des Schadens nicht am selben Tag hätte fertiggestellt werden können und die ganze Arbeit aller Voraussicht nach zur Gänze wiederholt werden müssen, was für die Firma O. GesmbH & Co eine beträchtliche und unverhältnismäßige Vermögenseinbuße bedeutet hätte.

Diese Rechtfertigung sei von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in keiner Weise berücksichtigt und gewürdigt worden.

Richtigerweise hätte die 1. Instanz feststellen müssen, dass aufgrund der Betriebsstörung eine Ausnahmesituation im Sinne des § 20 AZG vorgelegen sei und es somit zu keiner rechtswidrigen Übertretung des § 9 Abs.1 AZG gekommen sei.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Aufgrund der Berufung wurde am 27.4.2000 die öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuziehung aller Parteien durchgeführt. In deren Rahmen wurde der Auszug aus dem Firmenbuch mit dem Stichtag 29.8.1997, betreffend die Stellung des Rechtsmittelwerbers als zur Vertretung nach außen berufene Person im spruchgegenständlichen Unternehmen, zur Erörterung gestellt; desgleichen die Strafanzeige des Arbeitsinspektorates für den 8. Aufsichtsbezirk, betreffend die Feststellungen über die tägliche Arbeitszeit der Herren B., C., G. und H., bezüglich des 10.7.1997.

Ferner wurde J. G. als Zeuge vernommen und dem Vertreter des Rechtsmittelwerbers Gelegenheit zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes und der Rechtfertigung geboten.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Der Rechtsmittelwerber war zum Tatzeitpunkt einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer der "F. O. GesmbH", welche als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft "F. O. und Co" fungiert und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ. Der Sitz des Unternehmens war G., und betrieb dieses Unternehmen als Arbeitgeberin auch in H./O., ein Beton- und Fertigteilwerk, in dem zahlreiche Arbeitnehmer, darunter auch J. B., R. C., J. G. und I. H. H. beschäftigte.

Anlässlich der Inspektion durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 8. Aufsichtsbezirk, stellte dieses anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen im Unternehmen fest, dass J. B. am 10.7.1997 von 02.57 Uhr bis 15.04 Uhr, sohin 12 Std. 07 min, Herr R. C. am 10.7.1997 von 03.48 Uhr bis 17.32 Uhr, sohin 13 Std. 44 min., Herr J. G. am 10.7.1997 von 03.56 Uhr bis 20.21 Uhr, sohin 16 Std. 25 min. und Herr I. H. H., am 10.7.1997 von 03.47 Uhr bis 20.02 Uhr, sohin 16 Std. 15 min. beschäftigt waren.

In der sogenannten Halle 1 im Werk H. werden laufend Betonfertigteile erzeugt. Unter anderem befindet sich über die gesamte Länge des Hallenbodens auf 160 m und einer Breite von 50 cm, eine Metallschalung, für die Erzeugung von Spannbetondielen, welche in verschiedenen Stärken hergestellt werden. Die Eisenbewehrung für die zu erzeugenden Dielen wird mittels Seilen und Hydraulikmaschinen gespannt. Anschließend wird der Beton aufgegeben, dieser gerüttelt und verfestigt. Daraufhin muss der Beton aushärten und werden Dielen in unterschiedlich gewünschten Längen mittels Trennsäge hergestellt. Zum Heben und Transportieren von Lasten bestreicht ein Hallenkran die Arbeitsflächen.

In der spruchgegenständlichen Halle 1 wurde kein Schichtbetrieb gefahren. Die Produktion der 160 m langen und 50 cm breiten Diele ist ein ständiger Produktionsvorgang. Auch am 10.7.1997 war eine diesbezügliche Produktion angesagt. Zwischenzeitig kam es beim Kran zu einem Getriebeschaden, wodurch der Produktionsvorgang verlängert wurde.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Angaben darüber gemacht, wie lange der Maschinenschaden gedauert hat, in welchem Produktionsstadium dieser eingetreten ist und welcher wirtschaftliche Wert ihm entgangen wäre, wenn die Arbeitnehmer das Höchstmaß der zulässigen täglichen Arbeitszeit am 10.7.1997 eingehalten hätten. Ferner hat er nicht dargetan, welche Maßnahmen er bei der Gestaltung der Arbeitszeit getroffen hatte, um kleineren oder mittleren Gebrechen während des Produktionsvorganges, welche nach den Erfahrungen der täglichen Arbeitswelt immer wieder auftreten können, wirksam zu begegnen.

Diese Feststellungen stützen sich auf die eingangs zitierten Beweismittel. Ihnen stehen keine Beweisergebnisse anderen Inhalts entgegen.

Dessen ungeachtet vermeint der Rechtsmittelwerber, dass in rechtlicher Sicht durch das Gebrechen am Kran ein Ausnahmetatbestand des § 20 Abs.1 lit.b AZG gegeben gewesen sei.

Es war daher insgesamt rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 9 Abs.1 AZG darf die Tagesarbeitszeit 10 Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs.2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerung nicht überschritten werden.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 AZG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte die Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit, auch in Bezug auf den zitierten § 9 hinaus, einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S zu bestrafen.

Andere Vorschriften, welche eine strengere Strafe vorsehen, bestehen im gegenständlichen Fall nicht.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (das AZG bestimmt nichts anderes) und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, sei es aus dem Kreise der selbständig zur Vertretung befugt gewesenen handelsrechtlichen Geschäftsführer oder einer anderen Person für den räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens in H., ist nicht nachgewiesen und besteht daher nicht.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt (das AZG bestimmt nichts anderes) zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Rechtsmittelwerber hat im Verfahren nichts vorgebracht, was auf der Verschuldensseite hätte zu seiner Entlastung dienen können, insbesondere hat er kein wirksames Kontrollnetz aufgezeigt.

Gemäß § 20 Abs.1 AZG finden in außergewöhnlichen Fällen die Bestimmungen der §§ 3 - 5a, 7 - 9, 11, 12, 14 - 15b, 15e, 16, 18, 19 und 19c Abs.4 Z1 und 2 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die

  1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
  2. zur Behebung einer Betriebsstörung oder Verhütung eines Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der sich auf eine Ausnahme zu einer gesetzlichen Bestimmung beruft, die näheren Umstände, welche die Annahme der Ausnahmesituation bescheinigen, darzutun und zu untermauern. Dies hat der Rechtsmittelwerber unterlassen, indem er nähere Umstände, die die Beurteilung der Ausnahmetatbestände erlaubt hätten, nicht dargetan hat (vergl. VwGH vom 14.4.1993, 92/18/0482 eines für viele).

Durch nichts ist bescheinigt, dass, wenn die Arbeitnehmer die Grenzen der zulässigen Arbeitszeit eingehalten hätten, eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen bestanden hätte oder ein Notstand die sofortige Weiterarbeit geboten hätte. Wohl ist durch das Beweisverfahren aufgrund der Vernehmung des Zeugen J. G. erwiesen, dass es am Tattag zu einer Betriebsstörung in der Halle 1 gekommen ist. Es fehlen jedoch von Seiten des Beschuldigten Bescheinigungsmittel, wie lange diese gedauert hat, ferner fehlen Angaben, wie hoch der wirtschaftliche Sachschaden bei Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen am 10.7.1997, bei der ohnedies als regelmäßig vorgenommenen Dielenproduktion gewesen wäre und zwar im Verhältnis zu den übrigen Produktionsvorgängen im Unternehmen. Da der Rechtsmittelwerber nichts konkret Nachvollziehbares anbot, welche die gesetzlichen Prämissen für die Annahme der Ausnahmesituation stützen, konnte diese als nicht gegeben erachtet werden und trägt sohin der Rechtsmittelwerber die Verantwortung für die angelastete Überschreitung der täglichen Arbeitszeit.

Nachdem die objektive Tatseite entsprechend der Feststellungen nicht bestritten wurde und feststeht, dass hinsichtlich der subjektiven Tatseite der Rechtsmittelwerber nichts Entlastendes vorgebracht hat und darüber hinaus die geltend gemachte Ausnahmeregelung mangels Konkretisierung der gesetzlichen Erfordernisse nicht greifen konnte, war der Schuldspruch zu bestätigen.

Hinsichtlich der Strafbemessung war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Besondere Milderungsgründe traten auch im Berufungsverfahren nicht hervor. Der rechtskräftigen Abstrafung wegen einer Übertretung des § 28 Abs.1 AZG der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.5.1995 hat der Oö. Verwaltungssenat aufgrund des Umstandes, dass alsbald die Tilgungsfrist wirkt, kein bedeutendes erschwerendes Gewicht beigemessen. Sonstige Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Der Rechtsmittelwerber ist der Annahme des Monatseinkommens, welches von der 1. Instanz mit 40.000 S netto geschätzt wurde, auch im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite kam der Oö. Verwaltungssenat zur Auffassung, dass wohl keine leichte Fahrlässigkeit vorlag aber auch kein dolus eventualis nachweisbar erschien, sodass von einem mittleren Gewicht der subjektiven Tatseite auszugehen war.

Hinsichtlich der objektiven Tatseite wogen die Übertretungen zu den Punkten c und d des angefochtenen Straferkenntnisses schwerer. In der Zusammenschau der Strafzumessungsgründe wären daher von der 1. Instanz diesbezüglich höhere Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zulässig und geboten gewesen.

Nachdem jedoch das Arbeitsinspektorat wegen der Strafhöhe nicht berufen hat, kam das Verbot der reformatio in pejus diesbezüglich zum Tragen, durfte der Oö. Verwaltungssenat zu den Fakten c und d die Strafe nicht erhöhen.

Unter Bedachtnahme auf das Verbot der reformatio in pejus erscheint daher auch die Bestätigung der diesbezüglichen Strafe nicht rechtswidrig.

Bezüglich der Fakten a und b erschien unter Zusammenschau aller oben erwähnten Strafzumessungsgründe die Ausschöpfung des Strafrahmens durch die 1. Instanz von ca. 50 % als kein Ermessensmissbrauch. Dies war geboten, um künftig die Aufmerksamkeit des Rechtsmittelwerbers bezüglich arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Werk H. beträchtlich zu schärfen.

Aus all diesen Gründen musste die Berufung erfolglos bleiben. Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, dass gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG dem Rechtsmittelwerber ein Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Ausnahme für Überziehung der ges. Arbeitszeit, § 20 Abs.1 AZG, Beschuldigter hat Ausnahmegründe zu beweisen

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