Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590052/2/Gf/Jo

Linz, 22.03.2004

VwSen-590052/2/Gf/Jo Linz, am 22. März 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des A C St. F, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 17. Februar 2004, Zlen. Fin/La-560/38-2004-Br u. BRP-38/U, wegen Festsetzung der Jagdabgabe, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung 7. Jänner 2004, Zlen. Fin/La-560/32-2004-Br u. BRP-38/U, wurde die Jagdabgabe der Beschwerde führenden juristischen Person für das in deren Eigentum stehende Jagdgebiet "Pulgarn" für das Jagdjahr 2003/04 mit 2.400 Euro festgesetzt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abgabe mit 30% vom Jagdwert (8.000 Euro), der sich aus dem vereinbarten Pachtentgelt (2.400 Euro) samt Nebenleistungen (5.600 Euro) zusammensetze, berechne.

1.2. Dagegen richtete sich die am 26. Jänner 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin wurde vorgebracht, dass sich die drei im Jagdgebiet befindenden Hütten gesondert verpachtet wurden und daher als Nebenleistungen anzusehen seien.

Daher wurde beantragt, die Abgabe bloß mit 720 Euro festzusetzen.

1.3. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 17. Februar 2004, Zlen. Fin/La-560/38-2004-Br u. BRP-38/U, wurde diese Beschwerde im Wege einer Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass sich schon aus der zeitlichen Deckungsgleichheit der Verpachtung der Eigenjagd einerseits und der drei Jagdhütten andererseits ergebe, dass es sich insoweit um eine Nebenleistung handle. Außerdem sei die Verpachtung einer Jagd ohne entsprechende Jagdeinrichtungen nur schwer vorstellbar. Und schließlich setze sich die Kaution, die der Pächter zu entrichten habe, aus dem Pachtentgelt für die Eigenjagd und dem Pachtentgelt für die drei Jagdhütten zusammen.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet die Rechtsmittelwerberin in ihrem am 12. März 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen Vorlageantrag ein, dass es allgemein durchaus üblich sei, dass Jagdhütten auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Jagdrecht verpachtet werden.

Daher wird - erschließbar - eine Herabsetzung der Abgabenvorschreibung (bzw. deren Bemessung bloß auf Grund des Zinses für die Verpachtung des Jagdrechts) beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Oö. Landesregierung zu Zlen. Fin/La-560/38-2004-Br u. BRP-38/U vorgelegten Akt; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststellen ließ und auch die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Oö. Jagdabgabegesetzes, LGBl.Nr. 10/1967, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 25/2002 (im Folgenden: OöJagdAbgG), ist für die Ausübung des Jagdrechts eine Jagdabgabe zu entrichten.

Nach § 3 Abs. 1 OöJagdAbgG beträgt diese jährlich 30% des Jagdwertes, wobei als Jagdwert gemäß § 3 Abs. 2 OöJagdAbgG dann, wenn das Jagdrecht verpachtet ist, das im Pachtvertrag für das Jagdjahr (1. April bis 31. März) festgesetzte Jagdpachtentgelt zusätzlich des Wertes aller vom Pächter während des Jagdjahres zu erbringenden Nebenleistungen anzusehen ist; als Nebenleistungen gelten alle vom Pächter an den Verpächter zu erbringenden Geld- und Naturalleistungen, die nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Eigenjagd in einem Ausmaß von 160 ha (= 1,6 km2) mit Pachtvertrag vom 27. Februar 2003 (Pkt. 1.) um einen jährlichen Zins von 2.400 Euro vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2009 verpachtet hat; in demselben Vertrag (Pkt. 2.) wurden auch drei sich im Gebiet der Eigenjagd befindliche Jagdhütten mit einer Grundfläche zwischen 12 m2 und 20,25 m2 für denselben Zeitraum an denselben Pächter um einen jährlichen Zins von 5.600 Euro verpachtet.

3.3. Wenn § 3 Abs. 2 OöJagdAbgG festlegt, dass zur Bemessung des Jagdwertes auch die Nebenleistungen einzurechnen sind, dann liegt der Sinn dieser Bestimmung offenkundig darin, zu verhindern, dass die Jagdabgabe vom Abgabepflichtigen ansonsten stets unschwer dadurch möglichst gering gehalten werden könnte, dass dieser für die Verpachtung der (sonst allein steuerpflichtigen) Jagd selbst ein niedriges, für die Verpachtung von Nebenleistungen hingegen ein hohes Entgelt festlegt. Tatsächlich soll aber nach der Konzeption des § 3 Abs. 2 OöJagdAbgG der Jagdeigentümer die Abgabe bloß derart auf den Pächter überwälzen können, dass letztlich dieser die Abgabenlast trägt, nicht aber so, dass sich beide Vertragspartner zu Lasten der öffentlichen Hand weitestmöglich schadlos halten können.

Dies geht schon daraus hervor, dass im zweiten Satz des § 3 Abs. 2 OöJagdAbgG ausdrücklich festgelegt wird, dass eben "alle vom Pächter an der Verpächter zu erbringenden Geld- und Naturalleistungen" als in den Jagdwert einzurechnende Nebenleistungen gelten.

Demgegenüber mag das Argument der Rechtsmittelwerberin, dass Jagdhütten grundsätzlich auch ohne gleichzeitigen Zusammenhang mit einem Jagdrecht verpachtet werden, wohl zutreffen. Damit diese gesonderte Verpachtung dann aber nicht als Nebenleistung i.S.d. § 3 Abs. 2 OöJagdAbgG zu qualifizieren ist, müssten solche Jagdhütten dann aber jedenfalls z.B. von vornherein an eine andere Person als den Jagdpächter und/oder für eine andere Zeitdauer verpachtet werden oder es müsste auf Grund anderer Umstände zweifelsfrei hervorgehen, dass insoweit tatsächlich kein Zusammenhang mit der Verpachtung der Jagd besteht, z.B. indem solche Hütten nicht - wie im vorliegenden Fall - bloß als "Notunterkünfte" (ohne Strom, mit bloß behelfsmäßiger Heizung und Wasserversorgung) ausgestattet sind, sondern auch einen eigenständigen Wohnwert aufweisen (wie dies gerade die von der Berufungswerberin selbst vorgelegten Beispiele [Wohnfläche zwischen 50 und 100 m2; Strom- und Wasserversorgung; gemauerter Ofen; Mietpreis/m2 durchwegs weitaus günstiger als im gegenständlichen Fall] zeigen).

3.4. Im gegenständlichen Fall, wo die Verpachtung der Jagdhütten für denselben Zeitraum an denselben Pächter erfolgte und insgesamt 70% des gesamten Pachtzinses ausmacht, ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich insoweit um in die Abgabenbemessung zwingend einzurechnende Nebenleistungen handelt.

Die Festsetzung der Abgabe für das Jagdjahr 2003/04 mit 2.400 Euro erfolgte daher - von einem Gesamt-Jagdwert von 8.000 Euro ausgehend - unter dem Blickwinkel des § 3 OöJagdAbgG zu Recht.

Die vorliegende Berufung war sohin gemäß § 212 der Oö. Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 103/2003, als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,- Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

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