Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280537/5/Ga/La

Linz, 26.06.2000

VwSen-280537/5/Ga/La Linz, am 26. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung der J D, vertreten durch Dr. L J K und Dr. J M, Rechtsanwälte in P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. April 2000, Zl. Ge96-61-1999, wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArbIG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben, die verhängte Geldstrafe wird auf 2.000 S (entspricht 145,35 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 200 S (entspricht 14,54 €) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 3. April 2000 wurde die Berufungswer-

berin einer Übertretung des § 24 Abs.1 Z1 lit.d iVm § 8 Abs.3 ArbIG für schuldig befunden. Näherhin wurde ihr vorgeworfen, sie habe als persönlich haftende und außenvertretungsbefugte Gesellschafterin der Transporte D KEG mit bestimmtem Sitz B dafür einzustehen, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin, trotz ausdrücklichen Verlangens des zuständigen Arbeitsinspektorates, es für die Zeit vom 25. September bis zum 13. Oktober 1999 unterlassen habe, bestimmte, nach dem Arbeitszeitgesetz und dem Arbeitsruhegesetz zu führen gewesene Arbeitszeitaufzeichnungen von allen im Betrieb beschäftigten Arbeit-

nehmern dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Über sie wurde gemäß § 24 Abs.1 Z1 lit.d ArbIG eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Zufolge der dagegen erhobenen, ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Strafe bekämpfenden Berufung ist der Schuldspruch in diesem Fall rechtskräftig (unangreifbar) geworden; daran vermag auch der erkennbar versehentlich (möglicherweise unter Verwendung eines Textbausteines) formulierte Eventual-antrag der Berufungsschrift nichts zu ändern.

Über die Strafberufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Nach der Aktenlage hatte die belangte Behörde zutreffend, weil keine einschlägige Wiederholungstat vorlag, den Grundstrafsatz gemäß § 24 Abs.1 Einleitung ArbIG (von 500 S bis 50.000 S) herangezogen. Die Verhängung der Geldstrafe von 10.000 S, somit der 20-fachen Mindeststrafe in diesem Fall begründete die belangte Behörde zum einen mit dem Hinweis auf den - erschließbar als nicht bloß geringfügig gewerteten - Unrechtsgehalt der Tat (nämlich: Entzug der Kontrollmöglichkeit des Arbeitsinspektorates über die Einhaltung von Arbeitszeit-

vorschriften einer - unbestimmten - Mehrzahl der im Fahrdienst eingesetzt gewe-

senen Arbeitnehmer). Zum anderen wurde strafbemessend auch der generalprä-

ventive Strafzweck ins Treffen geführt und weiters angegeben, es sei das festge-

setzte Strafausmaß notwendig, um die Berufungswerberin in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, sohin also spezial-

präventiv zu wirken.

Im übrigen seien weder mildernde noch erschwerende Gründe vorgelegen und erscheine das Strafausmaß den zu schätzen gewesenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen angepasst.

Nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates wehrte sich die Berufungswer-berin zu Recht dagegen, dass die belangte Behörde ihrer Ermessensentscheidung zur Strafhöhe die Betonung der Spezialprävention zu Grunde gelegt hat. Wenngleich in Übereinstimmung mit der Aktenlage davon auszugehen war, dass in diesem Fall keine absolute Unbescholtenheit der Berufungswerberin angenommen werden durfte, so konnte dieser Befund zunächst nur, wie die belangte Behörde richtig erkannte, den Wegfall der Möglichkeit, den Milderungsgrund iSd § 34 Z2 StGB zuzusprechen, bewirken. Den spezialpräventiven Strafzweck ähnlich dem Unrechts-

gehalt in den Vordergrund der Ermessensentscheidung zu stellen, die beschul-digtenbezogene Abschreckung also zu betonen, war dadurch noch nicht gerecht-fertigt, zumal die Berufungswerberin weder durch Übertretungen von Vorschriften des Arbeitsinspektionsgesetzes noch von Arbeitszeitvorschriften noch von sonstigen Arbeitnehmerschutzvorschriften belastet war und insgesamt nach der Aktenlage davon ausgegangen werden musste, dass die Berufungswerberin keine dem Anliegen des Arbeitnehmerschutzes grundsätzlich gleichgültig gegenüberstehende Arbeitgeberin ist. Im konkreten Übertretungsfall ist subjektiv-tatseitig auch keine höhere Verschuldensform, sondern nur ein im Grunde des § 5 Abs.1 VStG - und insoweit von der belangten Behörde zutreffend bewerteter - einfach-fahrlässiger Sorgfaltsmangel hervorgekommen.

Die Höhe des von der belangten Behörde zu schätzen gewesenen Monats-

einkommens wurde von der Berufungswerberin zwar bestritten, ihre diesbezüglichen Angaben hat sie jedoch gänzlich unbescheinigt gelassen, sodass von der geschätzten Einkommenshöhe (20.000 S), die dem Oö. Verwaltungssenat nach den Umständen dieses Falles nicht lebensfern scheint, auch im Tribunalverfahren auszugehen war.

Aus allen diesen Gründen war der beantragten Strafminderung stattzugeben und befand der Oö. Verwaltungssenat das nun festgesetzte Strafausmaß - immerhin noch die vierfache Mindeststrafe - als in gleicher Weise tat- und täterangemessen. Einer noch stärkeren Herabsetzung stand der nicht als nur geringfügig zu wertende Unrechtsgehalt einerseits (die Berufungswerberin hat nicht bestritten, dass sich die verlangten Arbeitszeitaufzeichnungen auf immerhin eine, wenngleich unbestimmt gebliebene Mehrzahl von Arbeitnehmern bezogen hatte), und andererseits das Nichtbestehen von Sorgepflichten der Berufungswerberin entgegen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin ein Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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