Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280539/9/Kl/Rd

Linz, 04.12.2000

VwSen-280539/9/Kl/Rd Linz, am 4. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Ing. R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.5.2000, Ge96-224-1999, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.5.2000, Ge96-224-1999, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 92 Abs.1 iVm § 130 Abs.1 Z30 ASchG verhängt, weil er es als gewerberechtlich Verantwortlicher der im Standort R, bestehenden Arbeitsstätte zu verantworten hat, dass diese Arbeitsstätte, insbesondere die Lkw-Garage, die Brückenwaage, die Transportbetonanlage sowie die Schotteraufbereitungsanlage zumindest am 30.9.1999 (Zeitpunkt der Kontrolle) ohne entsprechende Arbeitsstättenbewilligung betrieben wurde, obwohl Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren im besonderen Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, nur aufgrund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden dürfen.

2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 12.6.2000, zur Post gegeben am 15.6.2000, Berufung eingebracht.

In der Sache selbst brachte der Bw vor, dass der Betrieb der GewO und dem MinroGesetz unterliege. Nach der GewO lägen diverse Genehmigungen zum Kiesabbau und für diverse Sortier- und Zerkleinerungsanlagen sowie für eine Garage vor. Letztere wurde jedoch erweitert. Für die Erweiterung der Garage bzw für die Errichtung der Brückenwaage gebe es jedoch keine Genehmigung. Allerdings könne von diesen Flächen keine Gefährdung für Arbeitnehmer ausgehen. Es wurde aber bereits im Jahr 1991 um gewerbebehördliche Genehmigung angesucht, der Antrag ist aber bis dato nicht rechtskräftig beschieden. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Nach Weiterleitung zur Berufungsvorentscheidung durch die BH Gmunden wurde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt am 13.11.2000 dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Oö. Verwaltungssenates hat der Bw nachgewiesen, dass er zufolge einer Reise vom 25.5.2000 bis 3.6.2000 ortsabwesend war, sodass er erst frühestens am 5.6.2000 (Montag) das am 31.5.2000 hinterlegte Schriftstück (Straferkenntnis) abholen konnte. Gemäß § 17 Abs.3 letzter Satz Zustellgesetz wurde daher die Hinterlegung am 31.5.2000 nicht wirksam und war daher die Berufungsfrist ab 5.6.2000 zu berechnen. Die Berufung war daher rechtzeitig.

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 92 Abs.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl.Nr. 450/1994 idgF, dürfen Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtung, der Arbeitsmittel der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren im besonderen Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, nur aufgrund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung).

Gemäß § 93 Abs.1 ASchG ist eine Arbeitsstättenbewilligung ua nicht erforderlich für

1) genehmigungspflichtige Betriebsanlagen iSd GewO 1994, BGBl.Nr. 194,

2) bewilligungspflichtige Bergbauanlagen iSd Mineralrohstoffgesetzes.

Aus den vorgelegten Aktenunterlagen sowie auch aus den Ausführungen des Bw geht eindeutig hervor, dass die gegenständliche Arbeitsstätte bzw der gegenständliche Betrieb eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage iSd GewO 1994 bzw nach dem MinroGesetz ist. Es ist daher nach der obzitierten Bestimmung des § 93 Abs.1 ASchG eine Arbeitsstättenbewilligung nicht erforderlich.

Dies gilt auch für die Genehmigung einer Änderung einer oa Anlage (§ 93 Abs. 3 ASchG).

Es hat daher der Bw keine Verwaltungsübertretung begangen. Es war daher das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Arbeitsstättenbewilligung, Ausnahme von der Genehmigungspflicht bei gewerblichen Betriebsanlagen.

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