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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280540/2/Ga/La

Linz, 11.07.2000

VwSen-280540/2/Ga/La Linz, am 11. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J E, vertreten durch Dr. E & Mag. P, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5. April 2000, Zl. Ge96-93-1999, wegen Übertretungen von Arbeitnehmer-schutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24, § 45 Abs.1 Z2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 5. April 2000 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe "als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E KEG im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG" drei näherhin dargestellte, am

28. Oktober 1999 begangene (festgestellte) Übertretungen von bestimmt an-

gegebenen Arbeitnehmerschutzvorschriften in dem von der E KEG betriebenen Gastgewerbebetrieb in der Gemeinde L zu verantworten. Über ihn wurde 1. bis 3. eine Geldstrafe von je 10.000 S verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet, dass er das zur Vertretung nach außen berufene Organ der E KEG sei. Dies sei vielmehr K E, den er auch als Geschäftsführer der E KEG angibt. Wenn hier jemand eine Übertretung begangen habe, dann - so der Berufungswerber sinngemäß - könne hiefür nur K E als Geschäftsführer der E KEG herangezogen werden.

Schon dieses Vorbringen verhilft der Berufung zum Erfolg.

Dem Strafakt liegt ein Auszug aus dem zentralen Gewerberegister ein (Stand: 21.12.1999). Daraus ist ersichtlich, dass die involvierte Kommandit-Erwerbsgesellschaft am 27. März 1997 den (durch Namen und Geburtsdatum bestimmten) nunmehrigen Berufungswerber als - gewerberechtlichen - Geschäftsführer bestellt hat.

Sollte die belangte Behörde, was sie im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses und übereinstimmend auch in der ersten Verfolgungshandlung jedoch nicht ausdrücklich (und insofern rechtswidrig nicht) angegeben hat, den Berufungswerber in seiner Eigenschaft als gewerberechtlichen Gesellschafter für die hier vorgeworfenen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich gesehen haben, so wäre festzuhalten, dass ein für einen bestimmten Gewerbeinhaber bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer von Gesetzes wegen strafrechtliche Verantwortung nur für den Bereich gewerberechtlicher Vorschriften, nicht jedoch, wie hier, für Arbeitnehmerschutzvorschriften zu tragen hat.

Für den Berufungsfall folgt daraus, dass als verwaltungsstrafrechtlich verant-

wortliches Organ nur - weil nach der Aktenlage auch kein verantwortlicher Beauf-

tragter iSd § 9 Abs.2 VStG bestellt sein konnte - der handelsrechtliche Geschäfts-

führer in Frage kommt.

Für die hier als Arbeitgeber (was aus der Formulierung des Schuldspruchs gerade noch erschließbar scheint) involvierte Kommandit-Erwerbsgesellschaft verweist das Erwerbsgesellschaftengesetz hinsichtlich der näheren Ausgestaltung ua. auch der Vertretungsregelung auf die im Handelsgesetzbuch niedergelegten Vorschriften über die Kommanditgesellschaft (§§ 161ff). Gemäß dem daher für die Vertretungsregelung maßgeblichen § 170 HGB ist der Kommanditist zur Vertretung der Erwerbsgesellschaft nicht ermächtigt. Diese zwingende Vorschrift gilt auch gegenüber Behörden. Somit kommt als Außenvertretungsorgan iSd § 9 Abs.1 VStG für Fälle wie vorliegend nur der Komplementär in Frage.

Dem Strafakt liegt auch ein Auszug aus dem Firmenbuch ein (Stichtag: 3.12. 1999). Daraus ist ersichtlich: Kommanditist der E KEG ist J E, somit der Berufungswerber; Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) hingegen ist K E, geb. 30. März 1973 und seit 8. Juli 1999 die KEG selbständig vertretend.

Wurde über eine Kommanditgesellschaft bzw KEG der Konkurs eröffnet, so ist der seinerzeitige Komplementär ab Konkurseröffnung nicht mehr zur Vertretung nach außen berufen. Vorliegend geht aus einem zum Strafakt genommenen Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei H, N & Partner als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der E KEG hervor, dass Konkurseröffnung zufolge Beschluss LG Linz am 22. März 2000 war. Daraus folgt, dass K E als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer jedenfalls zum Tatzeitpunkt (28.10.1999) die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung iSd § 9 Abs.1 VStG für die E KEG getragen hat.

Zusammenfassend steht fest, dass der Berufungswerber entgegen der Annahme der belangten Behörde kein für die spruchgemäß angelasteten Übertretungen belangbares Organ iSd § 9 Abs.1 VStG gewesen ist. J E wurde zu Unrecht bestraft, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Mit diesem Verfahrensergebnis entfällt auch die Kostenpflicht des Berufungswerbers.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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