Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280552/13/Le/La

Linz, 31.01.2001

VwSen-280552/13/Le/La Linz, am 31. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Ing. H K, P 25, L, vom 2.11.2000 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.10.2000, GZ: 0-2-5/1-9832127c, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 31. Jänner 2001, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 16.720 S (entspricht 1.215,08 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12.10.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des

  1. § 130 Abs.5 Z.1 iVm § 109 Abs.4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (im Folgenden kurz: ASchG) iVm § 93 Abs.3 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (im Folgenden kurz: ADSV) Geldstrafen in Höhe von sieben Mal 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 17 Stunden),
  2. § 130 Abs.2 iVm § 93 Abs.1 bis 3 ASchG iVm Auflagenpunkt 14 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.4.1996, GZ: 501/S960073b, eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag und neun Stunden)
  3. § 130 Abs.5 Z.1 iVm § 108 Abs.2 ASchG iVm § 85 Abs.3 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (im Folgenden kurz: AAV) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden) und
  4. § 130 Abs.5 Z.1 iVm § 114 Abs.4 Z.7 ASchG iVm § 70 Abs.2 AAV in 48 Fällen jeweils 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils zwei Stunden) verhängt;

gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fertigteilwerk Ing. K Gesellschaft mbH., welche wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Fertigteilwerk Ing. K Gesellschaft mbH. & Co KG ist, und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass von der Fertigteilwerk Ing. K Gesellschaft mbH. & Co KG, wie anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde,

  1. in der Zeit von April 1996 bis 7. Juli 1998 insgesamt sieben näher bezeichnete Kräne im Fertigteilwerk keiner Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit unterzogen wurden, obwohl gemäß § 93 Abs.3 ADSV Kräne vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen sind,
  2. in der Zeit von April 1996 bis 7. Juli 1998 im Fertigteilwerk eine (näher bezeichnete) Bescheidauflage nicht eingehalten wurde, indem ein Prüfprotokoll über die jährliche Überprüfung der gesamten elektrischen Anlage nicht vorgelegt werden konnte,
  3. am 7. Juli 1998 im Fertigteilwerk in der Produktionshalle ein WC-Container aufgestellt worden war, welcher in unmittelbarer Verbindung mit dem Arbeitsraum stand, obwohl gemäß § 85 Abs.3 AAV Abortanlagen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein müssen und mit Arbeitsräumen sowie mit Räumen zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen dürfen, und
  4. am 7. Juli 1998 im Fertigteilwerk namentlich bezeichneten 48 Arbeitnehmern, welche mit der Herstellung und dem Versetzen von schweren Betonfertigteilen (die Arbeiten wurden näher bezeichnet) beschäftigt waren, keine Sicherheitsschuhe zur Verfügung gestellt wurden, obwohl gemäß § 70 Abs.2 AAV jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für die Beine, insbesondere durch Einwirkungen nach § 70 Abs.1 AAV besteht, für diese Tätigkeit ein passender Schutz aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen ist, wie Sicherheitsschuhe ....

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 2.11.2000, in der lediglich beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass er die ihm angelasteten Übertretungen nicht begangen bzw. nicht zu vertreten habe.

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 31. Jänner 2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. An der Verhandlung nahmen jeweils ein Vertreter der Erstbehörde und des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk teil; die beiden Arbeitsinspektoren, die die dem Strafverfahren zugrunde liegende Überprüfung vom 7.7.1998 durchgeführt hatten, waren als Zeugen anwesend.

Der Berufungswerber war zur Verhandlung nicht erschienen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung war am Vortag als nicht behoben zurückgekommen. Der Berufungswerber hat keine Mitteilung gemäß § 8 Zustellgesetz über eine allfällige Änderung der Abgabestelle erstattet.

Der Vertreter der Erstbehörde teilte mit, dass nach einer Meldeanfrage vom Vortag der Berufungswerber nach wie vor an der Adresse P 25 gemeldet ist.

Der Zeuge Ing. K P gab nach Wahrheitserinnerung an, dass er am 7.7.1998 gemeinsam mit seinem Kollegen Ing. G die Überprüfung des Fertigteilwerkes K durchgeführt hat. Herr Ing. K war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend, ebenso wenig Herr Ing. S. Bei der Überprüfung waren aber ein Betriebsrat sowie eine Sekretärin des Unternehmens anwesend. Mit Ing. S wurde während der Amtshandlung telefoniert.

Zum ersten Tatvorwurf gab der Zeuge an, dass die Kräne alle in Betrieb waren, zum Teil auch während der Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat. Die Einsichtnahme in das Prüfbuch ergab, dass die erforderlichen jährlichen Kontrollen, die von Ziviltechnikern oder sonstigen fachkundigen Personen durchgeführt und im Prüfbuch bestätigt werden müssten, tatsächlich nicht durchgeführt worden sind.

Zum zweiten Tatvorwurf führte der Zeuge aus, dass auch hinsichtlich der gesamten elektrischen Anlage kein Prüfprotokoll im Sinne der einschlägigen elektrotechnischen Vorschriften vorgelegt werden konnte.

Die Arbeitsinspektoren fanden weiters in der Produktionshalle eine Chemietoilette aufgestellt vor, wie sie zum Teil auf Autobahnparkplätzen verwendet wird. Diese WC-Anlage war in der Produktionshalle aufgestellt, allseits einsichtig und hatte keine Entlüftung. Eine andere Toiletteanlage gab es für die Arbeitnehmer im Betrieb nicht.

Die Arbeitsinspektoren überprüften auch das Schuhwerk der Arbeitnehmer und stellten fest, dass diese von ihrem Arbeitgeber überhaupt keine Schuhe bekommen hatten. Daher trugen die Leute Arbeitsschuhe aus privaten Beständen, zum Teil nur zerrissene Halbschuhe. Dabei wären Sicherheitsschuhe aufgrund der Manipulationen mit schweren Werkzeugen und Werkstücken unbedingt erforderlich gewesen; auch war der Boden von vielen Scherben und Metallteilen übersät, weshalb die Gefahr bestand, dass sich die Arbeitnehmer durch Darauftreten auf solche Gegenstände verletzen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)

4.2. Der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 2.11.2000 Berufung erhoben und diese unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht. Darin gab er seine Adresse mit "P 25, 4020 Linz" an.

Während des durch diese Berufung ins Laufen gebrachten Berufungsverfahrens hat er keine Mitteilung erstattet, dass er seinen Wohnsitz verlegt hätte.

Die Ladung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 9.1.2001 für die am 31.1.2001 stattfindende Verhandlung, die am 11.1.2001 hinterlegt worden war, wurde von der Post am 29.1.2001 mit dem Vermerk "Nicht behoben" zurückgesandt.

Gemäß § 8 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Nach der Auskunft des Meldeamtes gegenüber der Erstbehörde ist der Berufungswerber aufrecht an der von ihm bekannt gegebenen Adresse in der P 25 in L gemeldet.

Die Hinterlegung der Ladung vom 9.1.2001 am 11.1.2001 gilt somit als ordnungsgemäße Ladung.

Dies hat zur Folge, dass das Nichterscheinen des Berufungswerbers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung des Unabhängigen Verwaltungssenates weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert (§ 51f Abs.2 VStG).

4.3. Das Beweisverfahren, insbesondere die Aussage des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen Ing. K P, hat ergeben, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie dies in der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 15.7.1998 geschildert und im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen wurde.

Die Verantwortung des Berufungswerbers hat sich demgegenüber auf das bloße Bestreiten der Tatvorwürfe beschränkt; er hat weder konkrete Gegenbehauptungen aufgestellt, noch Beweise für sein Vorbringen angeboten.

Dabei erfordert es die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (siehe hiezu VwGH vom 4.9.1995, 94/10/0099 u.a.).

Damit aber steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

Zur rechtlichen Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende rechtliche Beurteilung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

4.4. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der verantwortlichen Gesellschaft ist der Berufungswerber für die angelasteten Verwaltungsübertretungen gegen das ASchG im Sinne des § 9 Abs.1 VStG verantwortlich. Eine allfällige Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten wurde dem Arbeitsinspektorat nicht bekannt gegeben, weshalb die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers jedenfalls vorliegt.

Verschulden liegt zumindest in Form der Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG vor.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 83.600 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 16.720 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum