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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280553/32/Kl/Rd

Linz, 13.02.2002

VwSen-280553/32/Kl/Rd Linz, am 13. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.10.2000, Ge96-74-1999/Ew, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitsinspektionsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.9.2001 und 10.1.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 € (entspricht 6.880,15 S) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 € (entspricht 688,02 S); zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.10.2000, Ge96-74-1999/Ew, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 4 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl.Nr.27/1993 idF BGBl. I Nr. 38/1999, verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gem. § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin B, den Arbeitsinspektionsorganen Ing. G und DI B vom 10.6.1999 um ca. 9.00 Uhr den Produktionsraum und die sanitären Anlagen bei der Arbeitsstätte in A, nicht zugänglich gemacht hat, sodass eine Überwachung unmöglich wurde, indem er den Arbeitsinspektoren die Fortführung der Betriebsbesichtigung untersagte und diese von der Arbeitsstätte verwies, obwohl die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Abs.1 ArbIG berechtigt sind, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von den ArbeitgeberInnen den ArbeitnehmerInnen gestellten Wohnräume und Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen.

Die belangte Behörde ist der Anzeige des AI Linz gefolgt. Im Übrigen hat sie vorsätzliche Begehung zu Grunde gelegt. Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Im Hinblick auf den Normzweck, den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und spezial- und generalpräventive Gründe hielt sie die Strafe für angemessen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und gemäß einem Verbesserungsauftrag die Berufung nachträglich begründet. Es wurde die Verwaltungsübertretung bestritten und ausgeführt, dass Arbeitsinspektor Ing. G angeboten wurde, mit den Mitarbeitern persönlich in den Produktionsräumen zu sprechen, um ihnen zu erklären, dass sie maximal 10 Stunden pro Tag arbeiten dürfen. Dies sei abgelehnt worden. Die sanitären Anlagen befänden sich im Gebäude der Fa. E und seien frei zugänglich. Wegen des unhöflichen Benehmens und ca einer Stunde Aufenthalt in dem Büro habe sich der Bw auch beim Vorgesetzten telefonisch beschwert. Es wurden zwei Zeugen benannt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Es wurde die Abweisung des Straferkenntnisses beantragt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Parteiengehör gewahrt und dem AI Linz Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurde die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.9.2001 sowie am 10.1.2002. Es wurden die Verfahrensparteien geladen und sind mit Ausnahme der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung erschienen. Weiters wurden die Zeugen Arbeitsinspektor Ing. G und DI B, beide vom AI Linz, geladen und einvernommen. Auch der namhaft gemachte Zeuge M wurde geladen und einvernommen. Die weiters beantragte Zeugin S konnte an der angegebenen Adresse nicht geladen werden. Eine Ladungsadresse wurde trotz Auftrags vom Bw nicht angegeben.

Aufgrund der einhelligen Zeugenaussagen wird als erwiesen festgestellt:

Am 10.6.1999 um ca. 8.30 Uhr haben die zeugenschaftlich einvernommenen Arbeitsinspektoren im Büro der B, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw war, eine Kontrolle durchgeführt und es wurden mit der Beschäftigten S zunächst die Arbeitszeitaufzeichnungen durchgegangen und erörtert. Die Arbeitsinspektoren verlangten in der Folge, dann auch noch die Produktionsstätte und die sanitären Anlagen besichtigen zu wollen. Dies geschah um ca. 9.00 Uhr. Weil die vorausgegangenen Ermittlungen dem Bw schon zu lange gedauert haben, war aber der Bw nicht mehr bereit, die Arbeitsinspektoren in den Produktionsraum zu begleiten und war auch nicht einverstanden, dass diese alleine oder in Begleitung eines Beschäftigten den Produktionsraum besichtigten. Vielmehr wurden die Arbeitsinspektoren klar und eindeutig aufgefordert, nunmehr die Betriebsstätte zu verlassen, also zu gehen. Der Bw wurde eindrücklich belehrt, dass dies strafbar sei und zur Anzeige gebracht werde, woraufhin der Bw antwortete, dass er die paar Tausender schon bezahlen werde.

Der Bw hat kein Vermögen, er hat Schulden aus dem über die B verhängten Konkurs, er ist sorgepflichtig für zwei Kinder mit je 3.000 S monatlich, ist angestellt und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 11.200 S.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Aussagen des Bw. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf die übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen. Es war dabei auch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um geschulte Kontrollorgane handelte, wobei ein Kontrollorgan schon langjährig auf diesem Gebiet tätig ist. Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit waren nicht vorhanden.

Der weiters einvernommene Zeuge M konnte allerdings zum Tathergang keine Aussagen machen, weil er nicht anwesend war. Die Zeugin S hingegen konnte nicht geladen werden.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl.Nr. 27/1993 idF BGBl. I Nr. 38/1999 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), sind die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von ArbeitgeberInnen den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50.000 S, im Wiederholungsfall von 1.000 S bis 50.000 S zu bestrafen, wer als ArbeitgeberIn nicht dafür sorgt, dass den Arbeitsinspektionsorganen die in § 4 Abs.1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist.

5.2. Es ist erwiesen, dass der Bw im Zuge der Kontrolle durch Organe der Arbeitsinspektion in weiterer Folge die Besichtigung des Produktionsraumes sowie der sanitären Anlagen verweigerte, indem er die Organe aufforderte, nun zu gehen. Er hat daher nicht dafür Sorge getragen, dass den Arbeitsinspektionsorganen der Produktionsraum und die Sanitäranlagen zwecks einer Kontrolle zugänglich gemacht wurden. Es wurde daher der objektive Tatbestand der obzit. Verwaltungsübertretung erfüllt.

Zum Verschulden führte die belangte Behörde zu Recht aus, dass zwar fahrlässige Begehung ausreicht, dass aber gegenständlich Vorsatz des Bw vorliegt. Der Bw wurde von den Arbeitsinspektionsorganen über das strafbare Verhalten informiert sowie über die Anzeigenerstattung, was den Bw nicht zum gesetzeskonformen Verhalten bewegte, sondern er die Aufforderung zu gehen mit dem Bemerken aussprach, dass er die paar Tausender (gemeint sind Strafe) schon zahlen werde. Es bestand daher zu Recht Vorsatz, nämlich zumindest Wissentlichkeit.

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat zu Recht auf den Unrechtsgehalt der Tat verwiesen, nämlich dass eine Kontrolle zur Wahrung der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet werden soll. Diesen Zielsetzungen hat der Bw durch sein Verhalten stark entgegengewirkt. Auch war auf das qualifizierte Verschulden (vorsätzliche Begehungsweise) bei der Strafbemessung als erschwerender Umstand Bedacht zu nehmen. Allerdings waren nunmehr bei der Strafbemessung des Oö. Verwaltungssenates die geänderten persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, nämlich insbesondere die Sorgepflicht für zwei Kinder und die Schulden infolge des Konkurses. Da der Bw nur über ein sehr bescheidenes monatliches Einkommen verfügt und die belangte Behörde von einem wesentlich höheren Einkommen bei ihrer Strafbemessung ausging, war die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung war aber nicht gerechtfertigt, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der Tat und im Hinblick darauf, dass der Bw von einer weiteren Tatbegehung abgeschreckt werden soll. Die nunmehr festgesetzte Strafe erweist sich als tat- und schuldangemessen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis, weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war gemäß § 65 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht vorzuschreiben. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich entsprechend auf 10 % der nunmehr verhängten Strafe gemäß § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Zugang zur Produktionsstätte, Besichtigung, Verweigerung, Aufforderung zu gehen

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