Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280555/2/Gf/Km

Linz, 20.11.2000

VwSen-280555/2/Gf/Km Linz, am 20. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R Z, vertreten durch die RAe Dr. J L und Dr. E W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. Oktober 2000, Zl. Ge96-69-1999/Ew, wegen zweier Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von insgesamt 400 S (entspricht  29,07 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. Oktober 2000, Zl. Ge96-69-1999/Ew, wurden über den Rechtsmittelwerber zwei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 12 Stunden) verhängt, weil er zwischen dem 21. und dem 23. April 1999 eine Arbeitnehmerin in drei Fällen länger als 10 Stunden am Tag beschäftigt und ihr in zwei Fällen die erforderliche Mindestruhezeit von 11 Stunden nicht gewährt habe; dadurch habe er einerseits eine Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 46/1997 (im Folgenden: AZG) und andererseits eine Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 AZG begangen, weshalb er jeweils zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 27. Oktober 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. November 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt durch eine entsprechende Anzeige des Arbeitsinspektorates als erwiesen anzusehen sei, während demgegenüber seine Rechtfertigung als eine nachträglich konstruierte Schutzbehauptung erscheine.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass seine Angestellte unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe, zu den ihm angelasteten Zeiten nicht beruflich tätig gewesen zu sein, sondern sich lediglich am Firmencomputer für die Berufsschule vorbereitet zu haben. Weshalb diese Aussage der belangten Behörde aber als nicht glaubhaft erscheine, könne nicht nachvollzogen werden.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl. Ge96-69-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich jeweils eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 AZG begeht u.a. derjenige Arbeitgeber eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 300 S bis zu 6.000 S zu bestrafen, der seinen Arbeitnehmer über die tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden hinaus einsetzt.

In gleicher Weise ist nach § 28 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 AZG derjenige Arbeitgeber zu bestrafen, der seinem Arbeitnehmer die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nicht gewährt.

4.2. Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber seine Arbeitnehmerin am 21. April 1999 von 6.00 Uhr bis 11.15 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 00.40 Uhr, am 22. April 1999 von 6.00 Uhr bis 11.20 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 23.45 Uhr und am 23. April 1999 von 6.00 Uhr bis 11.30 sowie von 17.00 Uhr bis 23.05 Uhr beschäftigt.

Da die Arbeitnehmerin an diesen Tagen sohin jeweils in einem derartigen Ausmaß über die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit hinaus beschäftigt war, dass andererseits zugleich jeweils auch der zeitliche Mindestabstand zum Beginn der nächsten Tagesarbeitszeit unterschritten wurde, lag sohin keine im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH v. 30.9.1993, 92/18/0118) eine Konsumation des § 12 Abs. 1 AZG durch § 9 Abs. 1 AZG indizierende Fallkonstellation vor; die von der belangten Behörde vorgenommene kumulative Bestrafung erweist sich daher als zulässig.

4.3. Strittig ist im vorliegenden Fall hingegen die Glaubhaftigkeit der im erstbehördlichen Verfahren zeugenschaftlich einvernommenen Arbeitnehmerin.

4.3.1. Diese gab an, ihre "tatsächliche" Arbeit im Restaurant an den fraglichen Tagen jeweils bereits um 21.00 Uhr beendet zu haben. Danach habe sie den PC des Beschwerdeführers, der über einen Internet-Anschluss verfüge, dazu benützen dürfen, um sich auf die Berufsschule vorzubereiten, konkret: um sich über die österreichischen Weinbaugebiete zu informieren. Diese Zeit habe sie sich aus lohnverrechnungsmäßiger Sicht als Arbeitszeit gutschreiben dürfen, wobei sie darüber hinaus von ihrem Vorgesetzten auch noch zusätzliches Geld für den Besuch der Berufsschule erhalten hätte.

4.3.2. Selbst wenn man diese Aussage als wahrheitsgemäß ansieht, geht daraus insgesamt aber ohnehin hervor, dass auch die jeweils nach 21.00 Uhr geleisteten "Vorbereitungszeiten" sowohl vom Rechtsmittelwerber als auch von seiner Arbeitnehmerin stets als Arbeitszeit i.S.d. § 2 AZG angesehen wurden.

Dies ergibt sich schon daraus, dass diese einerseits ohne Unterschied zu den sonstigen Tätigkeiten der Arbeitnehmerin entlohnt, andererseits aber auch in den nach § 26 Abs. 1 AZG vorgeschriebenen Aufzeichnungen (ohne spezifische Differenzierung) als Arbeitszeit angeführt wurden.

Im Übrigen sieht § 2 Abs. 2 AZG vor, dass generell selbst die außerhalb des Standortes des Betriebes geleistete Arbeit als Arbeitszeit gilt, woraus folgt, dass es dem AZG nicht auf den Ort, sondern nur darauf ankommt, dass diese über ausdrückliche oder stillschweigende Anordnung des Arbeitgebers bzw. mit dessen Duldung geleistet wird (vgl. z.B. VwGH v. 29.6.1992, 92/18/0097, mwN).

4.3.3. Zählt damit auch eine innerhalb des Betriebes getätigte Vorbereitung auf die Berufsschule zur Arbeitszeit, erweist sich daher die von der belangten Behörde vorgenommene Tatanlastung als zutreffend.

4.4. Da der Beschwerdeführer im Übrigen weder hinsichtlich des Schuldvorwurfes noch in Bezug auf die Strafbemessung Einwände vorgebracht hat, erfolgte seine Bestrafung sohin im Ergebnis zu Recht.

4.5. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der jeweils verhängten Geldstrafe, d.s. insgesamt 400 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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