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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280556/3/Ga/Mm

Linz, 15.11.2001

VwSen-280556/3/Ga/Mm Linz, am 15. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des Herrn A F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 18. Oktober 2000, Zl. Ge96-102-4-2000-Brot, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), zu Recht erkannt:

Die Berufung gegen Faktum 1. wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

Der Berufungswerber hat zu 1. als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 6.000 S (entspricht 436,04 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Faktum 1. des bezeichneten Straferkenntnisses vom 18. Oktober 2000 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Gewerbetreibender der Firma F A, welche im Standort H, N, im Besitz der Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe sei, eine am 7. Juli 2000 auf der Baustelle in F, entlang ..straße (Baustelle P), von Organen des Arbeitsinspektorates festgestellten Verstoß gegen die BauV zu verantworten.

Des näheren wurde ihm in die verwaltungsstrafrechtliche Haftung zugerechnet, dass zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort

1. "die ca. 3 m tiefe Künette von den Arbeitnehmern S G, wiederholt von R M und W B betreten wurde, obwohl keine Sicherungsmaßnahmen nach § 48 Abs. 2 BauV durchgeführt wurden. Beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe ist unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodass Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können:

  1. Die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 50 abzuböschen,
  2. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 51 (Verbaumaßnahmen) und § 52 (Verbauarten) zu verbauen, oder
  3. es sind eigene Verfahren zur Bodenverfestigung gemäß § 53 (Bodenverfestigung) anzuwenden."

Als erwiesen wurden dem Schuldspruch auch noch folgende Umstände zugrunde gelegt (§ 44a Z1 VStG):

"Um 13.45 Uhr war ein Arbeitnehmer, Herr M R (geb. am 06.09.1975), in einer ca. 3 m tiefen Künette mit Kanalanschlussarbeiten für zwei Wohnhausneubauten beschäftigt, wobei die Wände dieses Künettenbereiches durch keinen Verbau gesichert waren bzw. nicht abgeböscht waren (der Böschungswinkel betrug ca. 90°; im Bereich vor dem Kanalschacht war der Fahrbahnbelag sogar überhängend). Der Boden in diesem Bereich war ein halbfester Sandboden, im oberen Bereich teilweise aufgefüllter Schotter. Das heißt, der Böschungswinkel hätte auf jeden Fall nicht mehr als 60 ° betragen dürfen. Das Aushubmaterial wurde außerdem unmittelbar neben den Künettenwänden abgelagert. Bei einer neuerlichen Besichtigung durch DI Hinterreiter am selben Tag um ca. 14.30 Uhr wurden sowohl Herr M R als auch Herr G S (geb. am 08.12.1982) und Herr W B (geb. am 25.12.1976) in der Künette angetroffen. Auch bei dieser Kontrolle waren keine Sicherungsmaßnahmen durchgeführt worden. Bei einer beim Vorarbeiter Herrn B W angekündigten neuerlichen Besichtigung durch Ing. A um 16.00 Uhr waren die Rohrverlegearbeiten in der Künette bereits abgeschlossen, wobei festgestellt wurde, dass die Wände der Künette immer noch nicht entsprechend abgeböscht waren bzw. es wurde noch kein geeignetes Verbaumaterial vorgefunden."

Dadurch habe der Berufungswerber § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 AschG sowie iVm § 48 Abs.7 iVm § 48 Abs.2 BauV verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Die belangte Behörde legte mit der Berufung den Strafverfahrensakt vor und erstattete keine Gegenäußerung.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber brachte zur Begründung seines Rechtsmittels gegen den vorhin wiedergegebenen Schuld- und Strafausspruch nur vor:

"Ich wurde von der Firma F GmbH in A beauftragt, an den Baustellen P und W in F, einen Keller - Rohbau zu errichten. In den Leistungsumfang waren keine Kanalarbeiten enthalten. Als wir den Keller wieder hinterfüllten, gaben die Familie P und W ohne meinen Wissen meinen Mitarbeiter Herrn W B den Auftrag, diesen Kanalanschluß herzustellen. Ich erfuhr erst als diese Arbeiten erledigt waren, von der gefährlichen Situation, die sich damit ergaben. Als ich kurze Zeit später auf die Baustelle kam, war das Loch schon fast zugeschüttet."

Mit dieser so ausgeführten (und im Zweifel zu seinen Gunsten als gegen Schuld und Strafe zu wertenden) Berufung vermag der Berufungswerber, der sich schon im ordentlichen Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde, trotz des ihm ausdrücklich gewährten rechtlichen Gehörs zur Tatanlastung verschwiegen hatte, die Bestätigung des Schuldspruchs und der Sanktion nicht abzuwenden.

Die vorliegend inkriminierten Tatumstände wurden vom Arbeitsinspektorat als Wahrnehmungsergebnis des am 7. Juli 2000 auf der bezeichneten Baustelle durchgeführten Kontrollganges im Anzeigeschriftsatz vom 20. Juli 2000 umfänglich dargetan und von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der Aktenlage der ersten Verfolgungshandlung und dem Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zugrunde gelegt.

Den hier belangvollen Lebenssachverhalt (das Betreten einer ca. 3 m tiefen, jedoch gänzlich ungesichert gewesenen Künette durch drei Arbeitnehmer, wobei das Material der Künettenwände keineswegs Standfestigkeit aufgewiesen hatte) bestreitet der Berufungswerber nicht; er wird als erwiesen festgestellt. Hingegen bringt er - schuldseitig - vor, er habe von der "gefährlichen Situation" erst im Nachhinein erfahren, weil ein bestimmter Arbeitnehmer den Auftrag zur Herstellung des in Rede stehenden Kanalanschlusses eigenmächtig, dh ohne sein Wissen und über den vereinbart gewesenen Leistungsumfang hinaus erteilt gehabt habe.

Dieses Vorbringen vermag den Berufungswerber schon behauptungsmäßig nicht zu entlasten. Für die zu einem Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften führende Eigenmacht seines Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich, sofern und soweit er nicht - vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verschuldensvermutung nach § 5 Abs.1 VStG, von der hier die belangte Behörde zutreffend ausgegangen ist - wenigstens glaubhaft macht, dass er in seinem Betrieb alles Zumutbare - durch organisatorische, disziplinäre und sonstige Maßnahmen in Richtung eines effizienten Kontrollsystems - vorgekehrt hat, um solche Verstöße gegen Schutzvorschriften von vornherein zu unterbinden oder davon wenigstens so rasch und verlässlich Kenntnis zu erlangen, damit ihm (oder einem einschlägig beauftragten Mitarbeiter) ein ungesäumtes Eingreifen zur Gefahrensabwehr ermöglicht ist.

Ein darauf gerichtetes - hier jedoch gänzlich unterbliebenes - Vorbringen hat der mit dem Tatvorwurf konfrontierte Arbeitgeber, jedenfalls nach höchstgerichtlicher Judikatur, von sich aus (in eigener Initiative) und in allen maßgeblichen Details zu erstatten (naheliegender Weise gleich unter Anschluss geeigneter Bescheinigungs-

mittel).

Im Ergebnis war der belangten Behörde in der Annahme auch der subjektiven Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegenzutreten.

Aus diesen Gründen - die Strafhöhe wurde konkret nicht bekämpft; vom Tribunal aufzugreifende Ermessensfehler hinsichtlich ihrer Festsetzung im Lichte der von der belangten Behörde zwar nicht formal ausdrücklich, so doch mit nachvollziehbarer Begründung ihrem Inhalt nach herangezogenen Kriterien gemäß § 19 VStG lagen nicht vor - war der Berufung, soweit sie sich gegen Faktum 1. richtete, der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 Prozent der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Über die Berufung zu Faktum 2. des bezeichneten Straferkenntnisses hat das Einzelmitglied gesondert zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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