Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280559/3/Kl/Rd

Linz, 17.01.2001

VwSen-280559/3/Kl/Rd Linz, am 17. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Strafberufung des Ing. S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18.12.2000, GZ 0-2-5/1-0032100b, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der BauV zu Recht erkannt:

I. Der Strafberufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S (entspricht 363,36 €), für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S (entspricht 36,34 €). Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18.12.2000, GZ 0-2-5/1-0032100b, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 15.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und zwei Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG iVm § 7 Abs.1, 2 und 4 BauV verhängt, weil er als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der I GesmbH mit dem Sitz in, als Arbeitgeber zu vertreten hat, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch das AI Linz festgestellt wurde, auf der von der oa Firma betriebenen Baustelle "A" am 13.6.2000 im Zuge der Montage der obersten Paneele für den Liftzubau beim ggstl. Objekt zwei Arbeitnehmer der Fa. I , nämlich Herr S und Herr S, auf der obersten Decke des Liftzubaues knieten, um so die zu befestigenden Außenpaneele halten zu können, und ein dritter Arbeitnehmer der Fa. I, Herr A, bei der Befestigung des obersten Paneels auf dem Geländer einer Hubscherenbühne stand (Absturzhöhe jeweils 12,0 m, wobei an der Arbeitsstelle keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden und die Arbeitnehmer auch nicht angeseilt waren, obwohl aufgrund der Absturzhöhe von mehr als 2,00 m Absturzgefahr anzunehmen ist und § 7 Abs.1 BauV normiert, dass bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen sind.

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig mündlich bei der belangten Behörde Berufung erhoben und in dieser ausgeführt, dass er nach Kontaktnahme mit dem AI dorthin eine schriftliche Stellungnahme abgegeben worden sei. Die Firma beschäftige 15 Arbeitnehmer, wobei 5 Arbeitnehmer ausschließlich im Büro tätig sind und 10 Arbeitnehmer in der Werkstätte sowie auf Montage eingesetzt werden. Da der Bw selbst zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht auf der Baustelle anwesend gewesen sei, habe der verantwortliche Baustellenleiter für die Gesamtabwicklung des Bauvorhabens das genannte Schreiben verfasst. Sicherheitsausrüstungen wie Sicherheitsgeschirr samt Anseilvorrichtung seien in der Firma in ausreichender Zahl vorhanden und seien die Mitarbeiter über deren Verwendung und Handhabung informiert. Auch sei es im zehnjährigen Zeitraum des Bestehens der Firma noch zu keinem Arbeitsunfall und zu keiner Anzeige des AI gekommen. Im Übrigen sei der Bw für drei Kinder sorgepflichtig. Er beantragte die Herabsetzung der Strafe.

3. Der Magistrat der Stadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das zuständige Arbeitsinspektorat wurde am Verfahren beteiligt und hat einer Strafreduzierung zugestimmt.

Weil sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet und keine Partei die mündliche Verhandlung beantragt hat, konnte von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Die belangte Behörde hat beim Unrechtsgehalt zu Recht die im gegenständlichen Fall gegebene enorme Absturzhöhe von 12 m und damit die wesentliche Verletzung des Schutzzweckes der Norm gewertet. Zu den subjektiven Strafbemessungsgründen hat die belangte Behörde Fahrlässigkeit als Verschulden zu Grunde gelegt. Die Unbescholtenheit des Bw hat sie strafmildernd gewertet, die massive Gefährdung der körperlichen Integrität des beschäftigten Arbeitnehmers durch die große Absturzhöhe als straferschwerend. Zu den persönlichen Verhältnissen hat sie aufgrund einer Schätzung ein monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S sowie das Nichtvorliegen von Sorgepflichten der Strafbemessung zu Grunde gelegt.

Mit den Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat ist die belangte Behörde grundsätzlich im Recht. Wenn sie hingegen dieselben Erwägungen der Gefährdung der schutzwürdigen Interessen als straferschwerend wertet, so widerspricht dies dem Doppelverwertungsverbot. Hingegen war rechtsrichtig die Unbescholtenheit des Bw als Milderungsgrund zu werten. Als strafmildernd ist weiters der Umstand zu werten, dass der Bw, wie er nunmehr in seiner Berufung dargelegt und unter Beweis gestellt hat, seine Tat vollinhaltlich gestanden hat und auch seine Reumütigkeit dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass noch am selben Tag der Beanstandung entsprechende Sicherheitseinrichtungen angekauft wurden. Dies wurde durch die vorgelegten Bestellurkunden und Rechnungen belegt. Weiters war im Hinblick auf die weiteren Tatumstände, dass bislang in dem Unternehmen des Bw keinerlei Beanstandungen durch das AI erfolgten und auch keine Anzeigen erstattet wurden, für den Bw entlastend zu werten. Der Bw zeigte damit seinen Willen zum rechtskonformen Verhalten. Weiters führte der Bw Sorgepflichten für drei Kinder an, dies war ebenfalls bei der Strafbemessung bei der Würdigung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Aufgrund der angegebenen Umstände war daher eine wesentliche Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt. Die nunmehr reduzierte Strafe ist aber erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Sie ist dem Unrechtsgehalt der Tat sowie den subjektiven Strafbemessungsgründen angepasst und im Hinblick auf den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen im untersten Bereich gelegen.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG nicht zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz war entsprechend der reduzierten Geldstrafe auf 10 % der nunmehr verhängten Strafe gemäß § 64 Abs.1 VStG herabzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

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