Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280560/2/Le/La

Linz, 31.01.2001

VwSen-280560/2/Le/La Linz, am 31. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der M B, P-S-Straße 14, D H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12.12.2000, Zl. Ge96-108-2000, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 2 Abs.1, 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12.12.2000 wurden über die nunmehrige Berufungswerberin wegen insgesamt 4 Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 20 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sie habe als Arbeitgeberin des Herrn C H diesen zu näher bezeichneten Zeiten über die zulässige Tageslenkzeit hinaus eingesetzt bzw ihm die erforderlichen Ruhezeiten nicht gewährt. Dies sei bei einer am 10.8.2000 um ca. 01.00 Uhr auf der L Bundesstraße B  im Ortsgebiet E an einer näher bezeichneten Stelle durchgeführten Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen (Fahrtenschreiberschaublätter) festgestellt worden.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 3.1.2001, mit der sinngemäß beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Nach den Angaben der Gendarmerie Ostermiething in der Anzeige vom 10.8.2000 wurde der Lenker Christian Hofbauer am 10.8.2000 um ca. 1.00 Uhr im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen kontrolliert. Nach den Feststellungen der Gendarmerie war Arbeitgeberin und KFZ-Halterin des verwendeten LKW´s die "Fa K M" mit der Anschrift "H P S 14".

Die Erstbehörde richtete sodann die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.9.2000 an "Frau M K" an die oben bezeichnete Adresse.

Mit Schreiben (ohne Datum, bei der Erstbehörde eingelangt am 25.9.2000), rechtfertigte sich Frau K B auf dem Briefpapier der "B Trans Internationales Schüttgut, Jumbotransporte, Walking-Floor 100 m³".

Daraufhin richtete die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 4.10.2000 ein Schreiben an das Amtsgericht Pfarrkirchen mit dem Ersuchen um zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn C H in der Strafsache gegen M K.

Das Amtsgericht Eggenfelden antwortete darauf mit Schreiben vom 30.10.2000 und bezog sich auf das Strafverfahren gegen B K.

Dessen ungeachtet verständigte die Erstbehörde mit Schreiben vom 21.11.2000 "Frau M K" vom Ergebnis der Beweisaufnahme und erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis, ebenfalls adressiert an "Frau M K".

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Das angefochtene Straferkenntnis leidet an zwei gravierenden Mängeln, die jeweils für sich bereits die Aufhebung des Straferkenntnisses rechtfertigen:

Aus den bisherigen Schriftsätzen der Berufungswerberin ist ersichtlich, dass ihr Name K B und nicht "M K" ist, weshalb das Straferkenntnis bereits aus diesem Grund sein Ziel verfehlt hat.

Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs.1 VStG, dass, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar sind.

Nach Abs.2 leg.cit. ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung ist im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes, wozu auch das Arbeitszeitgesetz gehört, Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmensleitung, weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen gewesen wären (siehe etwa VwGH vom 26.1.1996, 95/02/0243 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Sitz der Unternehmensleitung der Firma B Trans ist im vorliegenden Fall nicht in Österreich, sondern in der BRD, weshalb die Erstbehörde zur Durchführung des Strafverfahrens örtlich nicht zuständig war.

Das Straferkenntnis ist somit wegen örtlicher Unzuständigkeit der Strafbehörde rechtswidrig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG der Berufungswerberin nicht aufzuerlegen, weil der Berufung Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung: Örtliche Unzuständigkeit

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