Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590123/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 08.02.2006

 

 

 

VwSen-590123/2/Gf/Mu/Ga Linz, am 8. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der E E, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 22. Dezember 2005, Zl. Pol01-1054-2005, wegen Entziehung des Eigentums an den Hunden nach dem Oö. Hundehaltegesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt I vor dem Wort "entzogen" die Wendung "bis zur Errichtung eines Zaunes" eingefügt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 22. Dezember 2005, Zl. Pol01-1054-2005, wurde der Berufungswerberin auf Grund des Untersagungsbescheides der Gemeinde Bad Wimsbach-Neydharting vom 4. Juli 2005, Zl. 133-8-2005/S, das Eigentum von den von ihr auf ihrem Anwesen gehaltenen zwei Hunden gemäß § 9 Abs. 3 Oö. Hundehaltegesetz, LGBl. Nr. 147/2002 (im Folgenden: OöHundeHG) entzogen.

 

Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelwerberin mit einer Übergabebestätigung bekannt gegeben habe, dass sie die Hunde einem Bekannten in Obhut übergeben habe und dafür sorgen werde, ihr Grundstück ordnungsmäßig zu umzäunen. Am 13. Dezember 2005 sei jedoch durch die Polizeiinspektion Lambach die Einhaltung des Hundehalteverbotes am Anwesen der Berufungswerberin überprüft und festgestellt worden, dass ihre Hunde trotz des Untersagungsbescheides vorgefunden wurden.

 

1.2. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 23. November 2005 durch die Polizeiinspektion Lambach zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitige mündliche Berufung, die am 2. Jänner 2006 von der belangten Behörde niederschriftlich festgehalten wurde.

 

Darin bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie bis 12. Dezember 2005 das Hundehalteverbot eingehalten habe. Auf Grund einer Auslandsreise ihres Bekannten, an welchen sie ihre Hunde vorübergehend übergeben habe, habe sie ihre Hunde wieder zurückbekommen, da ihr Bekannter nicht gewusst habe, was er mit den Hunden in seiner Abwesenheit tun sollte. Daraufhin habe sie dafür gesorgt, dass ihre Hunde im Haus aufhältig waren. Weiters wird sie ohnehin das Grundstück bis 4. Jänner 2006 ordnungsgemäß eingezäunt haben.

 

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Wels-Land zu Zl. Pol01-1054-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 und 2 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 9 Abs. 3 OöHundeHG hat der Bürgermeister bei Gefahr in Verzug oder bei ungenütztem Ablauf der Frist nach § 9 Abs. 2 den Untersagungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Hundehalter sodann das Eigentum an dem Hund mit Bescheid zu entziehen.

 

3.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Berufungswerberin auf Grund der nicht ordnungsmäßigen Haltung ihrer Hunde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Wimsbach-Neydharting vom 4. Juli 2005 die Haltung ihrer Hunde untersagt. Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters wurde der angefochtene Untersagungsbescheid bestätigt. Nachdem die Rechtsmittelwerberin die Berufungsvorentscheidung nicht behoben hat, wurde ihr durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft mit einem Schreiben die Androhung einer Zwangsstrafe mitgeteilt, wenn sie nicht binnen 14 Tagen nachweisen kann, dass sie nicht mehr die Halterin ihrer Hunde ist. Diesbezüglich kam es am 17. Oktober 2005 zu einer Besprechung, bei der vereinbart wurde, dass sie ihre Hunde ihrem Bekannten bis zur hundegerechten Zaunerrichtung in Obhut übergibt und sie auch nachweisen kann, dass sie die "Begleithundeprüfung 1" absolvierte. Am 27. Oktober 2005 wurde die belangte Behörde durch den Bürgermeister davon informiert, dass es wieder Beschwerden von Personen gibt, die sich durch die nicht entsprechende Hundehaltung der Rechtsmittelwerberin bedroht fühlten. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde aufgefordert, bis 7. November 2005 zu beweisen, dass sie nicht mehr im Besitz ihrer Hunde ist, ansonsten würde ihr das Eigentum an ihren Hunden entzogen. Am 8. November 2005 hat die Berufungswerberin persönlich eine schriftliche Übergabebestätigung ihres Bekannten vorgelegt und mitgeteilt, dass sie ihr Grundstück vom Dezember bis Jänner einzäunen wird. Bei der durch die belangte Behörde telefonisch in Auftrag gegebenen Kontrolle wurde jedoch durch Polizeiorgane der Polizeiinspektion Lambach festgestellt, dass einer ihrer Hunde angetroffen und ein weiteres deutliches Hundebellen aus dem Objekt der Beschwerdeführerin wahrgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin war auf ihrem Anwesen nicht anzutreffen.

 

3.3. Auch wenn die Rechtsmittelwerberin mitteilt, dass sie ihre Hunde nur auf Grund einer Auslandsreise ihres Bekannten zurückbekommen und sie dafür gesorgt hat, dass diese nur direkt in ihrem Haus verwahrt wurden, steht aber tatsächlich durch die stattgefundene Kontrolle - auch von ihr selbst unbestritten - fest, dass die Rechtsmittelwerberin nicht der Vereinbarung nachgekommen ist, weshalb die belangte Behörde berechtigt war, ihr die Hunde bis zum endgültigen Nachweis der Zaunerrichtung zu entziehen.

 

Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr nachweislich zugestellte Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters nicht behoben und keinen Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung eingebracht hat, ist der Untersagungsbescheid in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde hat daher richtigerweise als zuständige Vollzugsbehörde nur den Entziehungsbescheid in Vollstreckung des rechtskräftigen Untersagungsbescheides erlassen.

3.4. Der angefochtene Bescheid zweiter Instanz ist daher rechtmäßig ergangen, weshalb die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu modifizieren war, dass das Haltungsverbot bis zur Zaunerrichtung zu befristen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,- Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.



Dr. G r o f

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