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VwSen-280565/5/Kl/Rd

Linz, 20.03.2002

VwSen-280565/5/Kl/Rd Linz, am 20. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Rechtsanwalt Dr. S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.3.2001, Ge96-71-2001/Poe, hinsichtlich Faktum 2, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenSchutzgesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.3.2001, Ge96-71-2001/Poe, wurde hinsichtlich Faktum 2 gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt, weil der Bw als verantwortlicher Fortbetriebsberechtigter im Konkursverfahren der B GmbH zu vertreten hat, dass in der Arbeitsstätte der genannten Gesellschaft in A, wie von einem Organ des AI Linz am 19.1.2001 gegen 8.30 Uhr anlässlich einer Besichtigung festgestellt wurde, am 19.1.2001 in der Produktionshalle größere Mengen Sägespäne über einen längeren Zeitraum als einer Arbeitsschicht nicht brandsicher gelagert wurden, obwohl gemäß § 75 Abs.1 AAV leicht brennbare Abfälle, Rückstände, Holzwolle, Sägespäne, loses Papier udgl in Arbeitsräumen nur in solchen Mengen vorhanden sein dürfen, dass das Entstehen eines größeren Brandherdes oder das rasche Ausbreiten eines Brandes möglichst vermieden wird; im Falle eines Brandes von Abfällen, Rückständen, Holzwolle, Sägespänen, losem Papier udgl. dürfen Fluchtwege, wie Notausstiege, Ausgänge, Notausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar werden; von Feuerstätten und anderen Zünd- oder Wärmequellen sind leicht brennbare Abfälle, Rückstände, Holzwolle, Sägespäne, loses Papier udgl fernzuhalten; sie sind zu sammeln, aus den Arbeitsräumen zumindest nach jeder Arbeitsschicht zu entfernen und brandsicher zu verwahren.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausdrücklich nur Punkt 2 des Bescheides bekämpft. Es wurde darauf hingewiesen, dass kein Verschulden angelastet werden könne, zumal sofort zu Beginn des gegenständlichen Konkursverfahrens der Geschäftsführer der B GmbH, R, beauftragt worden sei, für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Der Bw habe gleich am ersten Tag die gegenständliche Halle besichtigt und keinerlei Sägespäneansammlungen festgestellt. Es könne nicht zugemutet werden, dass er am Tag mehrmals den gegenständlichen Betrieb besuche und überprüfe, ob Anordnungen auch eingehalten werden. Anhaltspunkte, dass die Anordnungen nicht eingehalten werden, waren keine vorhanden. Stichprobenartige Überprüfungen zeigten keine Unzulänglichkeiten. Mehr als derartige Anweisungen und stichprobenartige Überprüfungen können aber nicht gefordert werden. Selbstverständlich fallen bei den Arbeiten Sägespäne an und "es wird schon zutreffen, dass tatsächlich am 19.2.2001, als Organe des Arbeitsinspektorates das gegenständliche Unternehmen besuchten, Sägespäne, einen größeren Zeitraum als eine Arbeitsschicht betreffend, in der gegenständlichen Halle lagerten." Es verstehe sich von selbst, dass sich der Bw nicht nur um dieses Unternehmen kümmern kann, zumal er in seiner Kanzlei ca. 20 Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren und natürlich noch eine Menge anderer Arbeit anhängig habe. Er beantrage daher der Berufung hinsichtlich Punkt 2 des angefochtenen Bescheides Folge zu geben und hinsichtlich dieses Faktums das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat das zuständige Arbeitsinspektorat am Verfahren beteiligt und dieses hat in seiner Stellungnahme vom 3.5.2001 ausgeführt:

"Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, im Betrieb einschließlich der auswärtigen Arbeitsstellen, ein solches Kontroll- und Überwachungssystem aufzubauen und solche zumutbaren Maßnahmen zu treffen, welche die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Dieses Kontrollsystem muss insbesondere unabhängig von Dauer und Ort der Tätigkeiten funktionieren.

Stichprobenartige Kontrollen und die Erteilung von Weisungen oder die Ausübung einer "Oberaufsicht" reichen jedenfalls nicht aus, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in allen vorhersehbaren Fällen sicherzustellen.

Weiters kann auch die Schaffung eines aus mehreren Instanzen (Führungsebenen) bestehenden Kontrollsystems, wobei der jeweils übergeordnete den unmittelbar untergeordneten Verantwortungsträger auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften kontrolliert oder der Umstand, dass die Arbeit so eingeteilt oder vorbereitet wurde, dass diese im Rahmen der Gesetze ausführbar gewesen wäre, noch nicht als Entlastungsbeweis für den Arbeitgeber iSd § 5 Abs.2 VStG 1991, BGBl.Nr. 52, angesehen werden.

Um von einem "wirksamen Kontrollsystem", welches eine Entlastung des Arbeitgebers bewirkt, sprechen zu können, muss dieser glaubhaft machen können, dass er die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so gestaltet, und solche disziplinären Maßnahmen angedroht und durchgeführt hat, dass für die Arbeitnehmer kein Anreiz zur Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gegeben war.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber unabhängig von den vorgeschalteten Kontrollinstanzen als oberste Kontroll-Ebene stets selbst die erteilten Weisungen auf ihre Befolgung zu überwachen.

Nur wenn der Arbeitgeber (das Organ gemäß § 9 Abs.1 AStG) glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften durch einen Arbeitnehmer trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems (entsprechendes Kontrollsystem und Gestaltung der erforderlichen Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden) ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden.

Derartige Maßnahmen hat der Berufungswerber weder behauptet noch glaubhaft gemacht, sodass keine Maßnahmen nachgewiesen worden sind, die unter den voraussehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwarten lassen.

Dieser Sorgfaltsmangel ist dem Berufungswerber anzulasten.

Der Strafantrag in Bezug auf den Punkt 2) bleibt daher vollinhaltlich aufrecht."

Da keine Geldstrafe verhängt wurde, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e VStG Abstand genommen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenSchutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 164/2000, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/In den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 107 Abs.1 ASchG gelten die §§ 74 bis 78 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Brandschutz regelt, als Bundesgesetz.

Gemäß § 75 Abs.1 AAV dürfen Sägespäne in Arbeitsräumen nur in solchen Mengen vorhanden sein, dass das Entstehen eines größeren Brandherdes möglichst vermieden wird. Die Sägespäne sind zu sammeln und zumindest nach jeder Arbeitsschicht aus der Betriebsstätte zu entfernen und brandsicher zu verwahren.

Aus dem der Anzeige des AI vom 12.2.2001 angeschlossenen Foto Nr. 3, angefertigt am 19.1.2001, ist die Lagerung eines Sägespänehaufens ersichtlich. Dabei handelt es sich um eine offene Lagerung von mehreren Kubikmetern Sägespänen. Diese stammen aus einem größeren Zeitraum als einer Tagesschicht. Der Anzeige ist weiters zu entnehmen, dass die B GmbH bereits mit Schreiben vom 1.8.2000, Zl. 0106/976-9/00, vom AI aufgefordert wurde, die Sägespäne aus dem Arbeitsraum zu entfernen.

Der Bw ist seit 16.1.2001 als Masseverwalter zum Fortbetrieb eingesetzt und daher nach außen vertretungsbefugtes Organ und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher. Er gibt selbst in der Berufung zu, dass zum Kontrollzeitpunkt eine größere Ansammlung von Sägespänen im Betrieb vorhanden gewesen sein könnten. Es ist daher der Sachverhalt erwiesen. Es wurde hiemit das Tatbild der obzitierten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Wenn hingegen der Bw auf mangelndes Verschulden hinweist, so ist er mit seinen Ausführungen nicht im Recht. Das AI hat in seiner Stellungnahme in Anwendung des § 5 VStG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur zutreffende Ausführungen gemacht und sind diese vollinhaltlich zu bestätigen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt als Verschulden fahrlässiges Verhalten, wobei bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Bw. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden treffe, darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. VwGH vom 30.6.1994, 94/09/0049 mN).

Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen darf nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl.
VwGH vom 18.2.1991, 90/19/0177). Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (vgl. zB VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141).


Wenn nunmehr der Bw darauf hinweist, dass er den Geschäftsführer der B GmbH, R, beauftragt hätte, für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen, so konnte er mit diesem Vorbringen das Fehlen eines Verschuldens nicht glaubhaft machen. Auch dass er eine derartige Weisung erteilt hätte, entlastet ihn nicht.


Nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 30.6.1994, 94/09/0049) reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" - gerade eine solche kommt durch das Vorbringen des Berufungswerbers zum Ausdruck - nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte. Der Berufungswerber hat weder in seiner Berufung behauptet noch unter Beweis gestellt, dass er Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der von ihm erteilten Weisungen zwecks Beachtung der Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet, wie er sich laufend über die Einhaltung dieser Vorschriften informiert und welche wirksamen Schritte er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen habe, um derartigen Verstößen vorzubeugen (vgl. die vorzit. VwGH-Judikatur mwN).


Der Berufungswerber stand rechtsirrig auf dem Standpunkt, dass durch die Beauftragung einer Person bereits ein ausreichendes Kontrollsystem geschaffen wurde und dass ihn weitere Pflichten, insbesondere entsprechende Maßnahmen zu setzen, die die Einhaltung der Vorschriften gewährleisten sollen, nicht treffen würden. Daran ändern auch nicht die von ihm vorgebrachten stichprobenartigen Kontrollen. Der Berufungswerber vermochte somit nicht glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG treffe.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber initiativ alles hätte vorbringen müssen, was sonst seiner Entlastung dienlich ist, wie zB die Anführung aller konkreten Maßnahmen, die die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen garantieren sollen, sodass die Arbeitnehmer keinen Anreiz zu einem Zuwiderhandeln haben. Eine amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zu diesen Umständen besteht nicht.


Im Grunde dieses Ergebnisses ist daher dem Berufungswerber ein Entlastungsnachweis nicht gelungen, weshalb - wie die belangte Behörde bereits zu Recht erkannte - von einem schuldhaften, zumindest fahrlässigen Verhalten des Berufungswerbers auszugehen war.


Es ist aber die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass dieses Verschulden erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt und daher als geringfügig einzustufen ist.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

ISd Bestimmung hat die belangte Behörde zu Recht das Vorhandensein der Voraussetzungen gemäß § 21 Abs.1 VStG angenommen. Es sind jedenfalls auch die Folgen unbedeutend bzw sind keine Folgen bekannt, es konnte daher in Anwendung dieser Gesetzesbestimmung von der Verhängung einer Strafe gegen den Beschuldigten abgesehen werden. Da aber vom Fortbetrieb des Bw auszugehen ist, dh, dass der Betrieb noch weitergeführt wird und Arbeitnehmer beschäftigt werden, war im Hinblick auf die Gefährdung der Sicherheit der Arbeitnehmer zur Verhinderung eines weiteren strafbaren Verhaltens der Bw zu ermahnen. Der Bw wird darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Ermahnung um keine Strafe handelt und daher eine Ermahnung auch nicht bei Verwaltungsvormerkungen aufscheint. Allerdings kann mit Ermahnung auch insofern das Auslangen gefunden werden als aus dem Akt auch ersichtlich ist, dass er mit Schreiben vom 20.2.2001 bekannt gab, dass nunmehr die Sägespäne entfernt wurden und er daher allen gesetzlichen Bestimmungen Rechnung getragen hat.

Aufgrund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid hinsichtlich Faktum 2 zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Kontrollsystem, Maßnahmen, initiatives Vorbringen

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