Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280575/5/Kl/Rd

Linz, 20.03.2002

VwSen-280575/5/Kl/Rd Linz, am 20. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Dr. S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9.7.2001, GZ: 0-2-5/1-0132033c, (Strafberufung) wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Strafberufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 290,69 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9.7.2001, GZ: 0-2-5/1-0132033c, wurden über den Bw Geldstrafen von 1) 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, 2) 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) und 3) 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 130 Abs.1 Z15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm 1) § 19 Abs.1 Z1 AStV, 2) § 20 Abs.1 Z2 AStV und 3) § 20 Abs.1 Z1 Arbeitsstättenverordnung (AStV) verhängt, weil er gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der S mit dem Sitz in Linz, J, zu vertreten hat, dass am 27.12.2000 in der von der oa Gesellschaft betriebenen Arbeitsstätte in O,

1) entgegen § 19 Abs.1 Z1 Arbeitsstättenverordnung (AStV) der aus dem Verkaufslokal durch das Lager führende Fluchtweg im Lagerraum durch Bereiche führte, in denen ca 200 kg pyrotechnische Gegenstände (Babyraketen, Pyrotechnika ua der Sorten Zwergenrülpser, Gigant, Kugelblitze uä sowie Schweitzerkracher udgl) und somit gefährliche Stoffe in solchen Mengen gelagert waren, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte hätten unmöglich machen können,

2) entgegen § 20 Abs.1 Z2 AStV der aus dem Lager ins Freie führende Notausgang durch Lagerungen von Pyrotechnika in Einkaufswagen und diverse Schachteln, Paletten, sowie Haushaltsgegenstände verstellt war,

3) entgegen § 20 Abs.1 Z1 AStV der aus dem Verkaufsraum ins Freie führende Notausgang versperrt war und sich nicht ohne Zuhilfenahme eines Schlüssels von innen öffnen ließ, obwohl sich ArbeitnehmerInnen in der Arbeitsstätte aufhielten, die auf diesen Notausgang angewiesen hätten sein können.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung gegen die Strafhöhe eingebracht. Die Schuld blieb unbekämpft. Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafe keinesfalls schuldangemessen sei. Der Bw sei bis zum gegenständlichen Vorfall unbescholten gewesen. Das Verschulden sei nur gering anzusehen, zumal der Bw infolge personeller Probleme in einer anderen Filiale kurzfristig überlastet war und deshalb seiner Sorgfaltsverpflichtung nicht in vollem Umfang nachkommen konnte. Auch sei das Strafausmaß nicht aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Das geschätzte Einkommen entspreche nicht den Tatsachen, zumal die Gesellschaft sich seit einigen Monaten in Zahlungsschwierigkeiten befinde und der Bw nicht in der Lage sei, monatliche Entnahmen zu tätigen.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das zuständige Arbeitsinspektorat wurde vom Oö. Verwaltungssenat am Verfahren beteiligt. Dieses führte in einer Stellungnahme aus, dass einer Strafreduktion nicht zugestimmt werde, und wies auf das besondere Gefährdungspotenzial hin.

Weil nur die Strafhöhe bekämpft wurde, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG Abstand genommen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994 idgF - ASchG (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

Gemäß § 32 ASchG wurde die Arbeitsstättenverordnung AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, erlassen.

Da der Schuldausspruch zu den gegenständlichen drei Verwaltungsübertretungen unbekämpft blieb, erwuchs der Schuldspruch bereits in Rechtskraft. Diesbezügliche Ausführungen waren nicht mehr erforderlich.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung kommt der belangten Behörde Ermessen zu und hat sie dieses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuüben.

Die belangte Behörde hat zu Recht auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen, insbesondere auf die Gefährdung der Arbeitnehmer durch das Verstellen des Fluchtweges und dadurch, dass der Notausgang vom Lager und Verkaufsraum ins Freie nicht zur Verfügung stand. Im Notfall bestand daher eine hohe Gefahr für die Sicherheit der Arbeitnehmer. Diese Ausführungen sind zu bestätigen. Die belangte Behörde hat weiters keine strafmildernden und -erschwerenden Umstände gewertet. Entgegen den Berufungsausführungen liegt eine Unbescholtenheit nicht vor. Diese ist nur dann anzunehmen, wenn keinerlei Vorstrafen gegen den Bw aufscheinen. Hingegen ist nur relative Unbescholtenheit (also hinsichtlich eines Verwaltungsbereiches) kein Milderungsgrund. Liegen auch im Hinblick auf Arbeitnehmerschutzbestimmungen keine Vorstrafen bei der belangten Behörde vor, so zeigen aber Aufzeichnungen, dass bereits wegen Übertretungen nach dem Lebensmittelgesetz Vormerkungen vorliegen.

Es war daher der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht anzuwenden. Hinsichtlich des Verschuldens hat die belangte Behörde zu Recht auf die Fahrlässigkeit hingewiesen und dieses Verschulden auch der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Geringfügiges Verschulden kann aber insofern nicht angenommen werden, als das Verhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Zur geltend gemachten kurzfristigen Überlastung ist zu entgegnen, dass der Bw dann in anderer Weise hätte Vorsorge treffen müssen, dass alle Maßnahmen gesetzt werden, die eine Übertretung der gesetzlichen Bestimmungen hintanhalten. Ein diesbezügliches Vorbringen machte der Bw nicht. Dagegen ist ihm aber anzulasten, dass laut Anzeige des zuständigen AI der Bw bereits bei einem Betriebsbesuch am 18.12.2000 mündlich und mit Schreiben vom 20.12.2000, Zl. 0106/1494-9/00, schriftlich auf die Einhaltung der Bestimmungen hingewiesen wurde. Spätestens aufgrund dieser Aufforderungen hätte der Bw reagieren müssen. Es ist daher von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen. Dies hatte ebenfalls Niederschlag bei der Strafbemessung zu finden. Weil der Bw aber - wie er in der Berufung selbst ausführt - schon längere Zeit in diesem Gewerbe tätig ist und als Arbeitgeber fungiert und auch mehrere Filialen leitet, war eine Geldstrafe in der festgesetzten Höhe auch erforderlich, ihn von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Dabei ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um drei verschiedene Delikte handelt und über den Bw für jedes Delikt eine gesonderte Strafe gemäß § 22 VStG verhängt wurde, sodass für jedes Delikt nur der unterste Bereich des Strafrahmens erreicht wird. Konkret beträgt die Strafe zum Faktum 1 lediglich 10 % der Höchststrafe, zum Faktum 2 und 3 allerdings nur 5 % des Höchstrahmens. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass eine Mindeststrafe vorgesehen ist. Wegen der bereits vom AI aufgezeigten Gefährlichkeit, welche auch bei dem Unrechtsgehalt der Tat zu berücksichtigen war, waren die verhängten Geldstrafen daher angemessen und erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Schließlich soll durch die Strafhöhe auch erreicht werden, dass der Bw zum rechtskonformen Vorgehen verhalten wird und von einer weiteren Tatbegehung abgehalten wird.

Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse und persönlichen Verhältnisse hat der Bw im Verfahren erster Instanz keine Angaben gemacht. Die belangte Behörde hat eine Schätzung vorgenommen und ist dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 50.000 S und von dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen. In der Berufung macht der Bw geltend, dass seine Gesellschaft seit einigen Monaten in Zahlungsschwierigkeiten sei und er über kein geregeltes Einkommen verfüge. Nähere Umstände und Beweise brachte der Bw nicht vor. Insbesondere führte der Bw nicht aus, über welches Einkommen er nunmehr tatsächlich verfüge. Gerade aber hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Einkommensverhältnisse, welche der Behörde nicht von vornherein bekannt sind und Informationen nicht zur Verfügung stehen, kommt aber dem Bw eine besondere Mitwirkungspflicht zu. Sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Berufungsverfahren fehlen aber konkrete Angaben des Bw und er legte auch keine Bilanzen, Gewinnrechnungen, Steuerbescheide oder sonstige Dokumente vor. Es konnte das Vorbringen des Bw daher zu keiner Strafreduktion führen. Insbesondere war darauf Rücksicht zu nehmen, dass die verhängten Geldstrafen ohnehin im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens liegen und daher nicht als überhöht anzusehen sind.

Aufgrund dieser Ausführungen waren daher die verhängten Geldstrafen sowie auch die Ersatzfreiheitsstrafen zu bestätigen.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ein Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen gemäß § 64 VStG vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum