Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280578/4/Kl/Rd

Linz, 18.12.2001

VwSen-280578/4/Kl/Rd Linz, am 18. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Dr. S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28.6.2001, GZ 101-6/3-330103248, wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28.6.2001, GZ 101-6/3-330103248, wurden über den Bw sieben Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs.1 und § 28 Abs.1 Z1 bzw § 11 Abs.1 und § 28 Abs.1 Z2 AZG verhängt, weil er gemäß § 9 VStG verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, dass diese als Arbeitgeber in der Filiale L, näher angeführte Arbeitnehmerinnen entgegen den Bestimmungen des AZG beschäftigt hat.

2. Dagegen wurde Berufung eingebracht und die Höhe der Strafe bekämpft. Der Bw sei bis zum gegenständlichen Vorfall unbescholten gewesen, das Verschulden sei ebenfalls nur als gering anzusehen und seien auch keine spezialpräventiven Gründe erforderlich. Der Bw verfüge auch über kein geregeltes Einkommen.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Weil die Berufung zurückzuweisen war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht anzuberaumen.

Dem Bw wurde zur Verspätung Parteiengehör eingeräumt.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde gemäß dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis mit Eigenhand-Zustellung am 31.7.2001 zugestellt. Es begann daher mit diesem Tag die 14tägige Rechtsmittelfrist zu laufen (es wurde eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis erteilt). Die Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des 14.8.2001. Nach dem ausgewiesenen Poststempel auf dem Aufgabekuvert wurde die Berufung am 17.8.2001 zur Post gegeben. Dies war daher verspätet. Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

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