Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280579/5/Kl/Rd

Linz, 18.12.2001

VwSen-280579/5/Kl/Rd Linz, am 18. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Dr. S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28.6.2001, GZ 101-6/3-8-330103249, verhängte Strafausmaß wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ARG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe

zu Faktum 1a und 1c auf je 1.500 S (entspricht 109,01 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 36 Stunden,

zu Faktum 1b auf 1.000 S (entspricht 72,67 €), Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag, und

zu Fakten 2a bis d auf je 2.000 S (entspricht 145,35 €), Ersatzfreiheitsstrafe je zwei Tage,

herabgesetzt.

Hinsichtlich der Fakten 3a und 3b wird der Strafberufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe zu beiden Fakten je einen Tag zu betragen hat.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich der Fakten 1a bis 1c und 2a bis 2d auf einen Betrag von insgesamt 1.200 S (entspricht 87,21 €). Hinsichtlich dieser Fakten entfällt ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat;

hinsichtlich der Fakten 3a und 3b ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 400 S (entspricht 29,07 €), zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 16 VStG sowie § 27 Abs.1 Arbeitsruhegesetz, BGBl.Nr. 144/1983 idF BGBl. I Nr. 46/1997.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28.6.2001, GZ 101-6/3--330103249, wurden über den Bw Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ARG verhängt. Es wurde ihm als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S mit dem Sitz in L, zur Last gelegt, dass diese Firma als Arbeitgeber in der Filiale L, bei den nachfolgend angeführten Arbeitnehmerin

"1) die Wochenendruhe nicht eingehalten wurde:

a) A

25.9.1999, 22.00 Uhr bis 27.9.1999, 8.00 Uhr, 34 Stunden

b) A

25.9.1999, 22.00 Uhr bis 27.9.1999, 9.00 Uhr, 35 Stunden

c) K

31.7.1999, 22.00 Uhr bis 2.8.1999, 8.00 Uhr, 34 Stunden

2) an Samstagen nach 17.00 Uhr diese mit Inventurarbeiten beschäftigt wurden:

a) A

31.7.1999 bis 22.00 Uhr

25.9.1999 bis 22.00 Uhr

b) A

25.9.1999 bis 22.00 Uhr

c) K

31.7.1999 bis 22.00 Uhr

25.9.1999 bis 22.00 Uhr

d) S

31.7.1999 bis 22.00 Uhr

25.9.1999 bis 22.00 Uhr

3) an Samstagen diese nach 13.00 Uhr und an darauffolgenden Samstagen beschäftigt wurden:

a) A

24.7.1999 bis 17.00 Uhr

31.7.1999 bis 22.00 Uhr

7.8.1999 bis 17.00 Uhr

11.9.1999 bis 17.00 Uhr

18.9.1999 bis 17.00 Uhr

25.9.1999 bis 22.00 Uhr

b) K

26.6.1999 bis 17.00 Uhr

3.7.1999 bis 12.00 Uhr

10.7.1999 bis 12.00 Uhr

17.7.1999 bis 17.00 Uhr

Dies stellt

ad 1) eine Übertretung gemäß § 3 (1) ARG,

ad 2) eine Übertretung gemäß § 1 (1) iVm Z 1a d. Anlage XVII ARG-VO iVm § 12 (1) und § 3 (1) ARG und

ad 3) § 22 (2) ARG dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 27 ARG iVm

ad 1) § 3 (1) ARG

ad 2) § 1 (1) iVm Z1a d. Anlage XVII ARG-VO iVm § 12 (1) und § 3 (1) ARG und

ad 3) § 22d (2) ARG alle idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

ad 1) a - c) je 2.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage

ad 2) a - d) je 4.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage

ad 3) a und b) je 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage"

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, mit welcher die verhängten Geldstrafen als überhöht gerügt wurden und begründend ausgeführt wurde, dass der Bw bis zum gegenständlichen Vorfall unbescholten gewesen sei. Auch sei das Verschulden nur als gering anzusehen, zumal der Bw infolge personeller Probleme (Diebstahl durch Angestellte) in einer anderen Filiale überlastet war. Auch sei das verhängte Ausmaß von 20 % des Strafrahmens nicht aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse führt der Bw an, dass sich die Gesellschaft seit einigen Monaten in Zahlungsschwierigkeiten befindet und an einer Sanierung gearbeitet werde. Der Bw könne aber keine monatlichen Entnahmen tätigen, sodass er über kein geregeltes Einkommen verfüge. Es wurde daher die Herabsetzung der Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß beantragt.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

4. Das zuständige Arbeitsinspektorat wurde gemäß ArbIG am Verfahren beteiligt und teilte in einer Stellungnahme vom 20.9.2001 mit, dass einer Strafreduzierung wie folgt zugestimmt werden kann:

1a und 1c mit je ATS 1.500; zusammen 3.000 S

1b mit ATS 1.000 S

2a bis d mit je ATS 2.000 S; zusammen ATS 8.000 S

3a und b bleiben gleich!; zusammen ATS 2.000 S.

Ergibt daher als Gesamtsumme ATS 14.000 S.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Voranzustellen ist, dass mit der eingangs zitierten rechtzeitigen Berufung - nach dem eindeutigen Wortlaut - lediglich gegen das Strafausmaß Berufung erhoben wurde. Es ist sohin hinsichtlich des Schuldspruches Teilrechtskraft eingetreten, weshalb der Schuldspruch nicht mehr zu prüfen war.

5.2. Gemäß § 27 Abs.1 Arbeitsruhegesetz, BGBl.Nr. 144/1983 idF BGBl. I Nr. 46/1997 sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs.1 und 2, 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs.1 bis 3 und 5, 10 bis 22b, 22c Satz 2, 22d und 23 bis 25 zuwiderhandeln, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.3. Im Sinn der Bestimmungen des ARG ist daher zu werten, dass die Regelungen die Gesundheit und die persönlichen und sozialen Verhältnisse der Arbeitnehmer schützen sollen. Es sind daher die Ruhezeiten und die Wochenendruhe genau geregelt. Durch diese Regelungen sollen gerade eine Gefährdung oder eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Arbeitnehmer ausgeschlossen und ihre persönlichen und sozialen Interessen geschützt werden. Wenn auch eine Schädigung der eingesetzten Arbeitnehmerinnen nicht eingetreten ist, so ist zumindest eine Gefährdung der geschützten Interessen möglich. Es ist aber zuzugestehen, dass nachteilige Folgen nicht bekannt geworden sind.

Zu den persönlichen Strafbemessungsgründen gemäß § 19 Abs.2 VStG ist die belangte Behörde zu Recht beim Verschulden von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Eine Entlastung ist dem Bw nicht gelungen. Es wurde im Übrigen straferschwerend gewertet, dass eine Beanstandung schon im Jahr 1997 vorgefallen war, der Bw eine Änderung der Situation nicht herbeigeführt hat und dies daher im Verschulden zu werten war. Hingegen hat die belangte Behörde strafmildernd nichts gewertet. Dem setzt der Bw entgegen, dass er bis zum Vorfall unbescholten war. Aus dem Akt sind keine Verwaltungsvorstrafen ersichtlich, sodass tatsächlich von Unbescholtenheit bei der Strafbemessung auszugehen ist. Ein geringes Verschulden ist hingegen nicht festzustellen, zumal er schon einmal auf die Einhaltung der Arbeitsruhebestimmungen hingewiesen wurde und auch sonst in den Filialen hätte Vorsorge treffen müssen, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Es kann daher im tatbestandsmäßigen Verhalten des Bw nicht erblickt werden, dass dieses Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Schließlich hat er genau jene Sorgfaltspflichten verletzt, die dem Bw als Arbeitgeber vom ARG her auferlegt werden.

Die persönlichen Verhältnisse wurden mangels Angaben durch den Bw von der belangten Behörde geschätzt. Sie ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen. Wie nunmehr der Bw in der Berufung ausführt, befindet sich die gegenständliche GesmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Bw ist, in Zahlungsschwierigkeiten, sodass er keine Privatentnahmen tätigen kann und daher über kein geregeltes Einkommen verfügt. Wenn auch keine Nachweise vorgelegt wurden, wurde dies bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt.

Aus den angeführten Gründen konnte daher das verhängte Strafausmaß entsprechend den Ausführungen im Spruch herabgesetzt werden, wobei bei den Fakten 1a bis 1c das Ausmaß der Verkürzung der Wochenendruhe bei der Strafbemessung berücksichtigt und daher ein entsprechend verschiedenes Strafausmaß nunmehr festgesetzt wurde. Die Herabsetzung der Geldstrafen (Fakten 1a bis c und 2a bis d) stimmt im Übrigen auch mit dem Antrag in der Stellungnahme des zuständigen Arbeitsinspektorates überein. Ein weiteres Herabsetzen der Geldstrafe war aber nicht zu verantworten, zumal der Betrieb über mehrere Filialen mit mehreren Mitarbeitern verfügt und daher sehr wohl spezialpräventive Aspekte zu berücksichtigen waren. Schließlich soll die Strafe den Bw vor einer weiteren Tatbegehung abschrecken und auch andere Gewerbetreibende an einer Tatbegehung hindern (Generalprävention). Im Übrigen sind die nunmehr festgesetzten Geldstrafen tat- und schuldangemessen und den nunmehr vom Bw angegebenen Verhältnissen angepasst. Sie sind auch im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bis zu 30.000 S gelegen. Eine Herabsetzung auf das Mindestmaß war aber insofern nicht zu verantworten, als das gesetzliche Limit doch in erheblichem Ausmaß überschritten wurde.

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe war auch gemäß § 16 VStG die zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Im Hinblick auf die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG hinzuweisen, welcher vorsieht, dass die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Unter Zugrundelegung dieses Kumulationsprinzips ist daher für jede begangene Verwaltungsübertretung eine gesonderte Strafe zu verhängen und für jede gesondert verhängte Geldstrafe auch eine gesonderte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG festzusetzen.

5.4. Hinsichtlich Fakten 3a und 3b konnte der Berufung aber keine Folge gegeben werden und wurde iSd Stellungnahme des Arbeitsinspektorates die jeweils verhängte Geldstrafe bestätigt. Wenn auch hinsichtlich der diesbezüglichen Geldstrafen gemäß § 19 VStG die Unbescholtenheit und die geänderten persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen waren, so sind aber bei der Bewertung der Tat nach dem Unrechts- und Schuldgehalt besonders hervorzuheben, dass die diesbezüglichen Übertretungen doch in sehr erheblichem Ausmaß stattgefunden haben. Insbesondere hinsichtlich der Arbeitnehmerin A ist darauf hinzuweisen, dass sie jeweils drei Samstage hintereinander zu Arbeitsleistungen bis 17.00 bzw 22.00 Uhr herangezogen wurde und daher gegen die Bestimmung, dass ein darauffolgender Samstag arbeitsfrei sein sollte, extrem widersprochen wurde. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von 30.000 S und der Schwere im Hinblick auf das Ausmaß der Verwaltungsübertretung ist eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht gerechtfertigt. Die festgesetzten Geldstrafen sind im Übrigen im untersten Bereich gelegen.

Auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen war auf die Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG hinzuweisen und daher der Spruch entsprechend zu berichtigten. Im Übrigen war die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

6. Hinsichtlich der Fakten 1 und 2 war wegen der Strafherabsetzung auch der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 10 % der verhängten Strafen herabzusetzen. Dies ist im § 64 VStG begründet. Hinsichtlich des Verfahrenskostenbeitrages für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte die Berufung zu den Fakten 1 und 2 Erfolg, weshalb gemäß § 65 VStG ein Kostenbeitrag nicht vorzuschreiben war. Hinsichtlich der bestätigten Strafen zu Faktum 3 allerdings war gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag von 20 % der jeweils verhängten Strafe, ds insgesamt 400 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum