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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280584/28/Kl/Pe

Linz, 15.05.2003

 

 

 VwSen-280584/28/Kl/Pe Linz, am 15. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der VP-D, vertreten durch Rechtsanwälte H, N & P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. September 2001, Ge96-2446-1-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9. April 2003 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das vorgeworfene Tatverhalten hinsichtlich jedes namentlich genannten Arbeitnehmers eine gesonderte Verwaltungsübertretung bildet und daher für jede Verwaltungsübertretung (pro Arbeitnehmer) gemäß § 130 Abs.5 Einleitungssatz ASchG eine Geldstrafe von je 545,04 Euro, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 180 Stunden verhängt wird.

 

  1. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafen, dass sind 218,02 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 9, 16, 19, 22 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. September 2001, Ge96-2446-1-2001, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 1.090,09 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 360 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 130 Abs.5 Z1 und 118 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und §§ 161 und 6 Abs.7 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) verhängt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der DGm.b.H., der persönlich haftenden Gesellschafterin der DGm.b.H. & Co.KG., beide mit Sitz in , und damit als das zur Vertretung nach außen berufene gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortliche Organ Folgendes zu verantworten hat:

"Am 12.3.2001 wurde durch zwei Leiharbeiter (Herrn AS und NS) der DGm.b.H. & Co.KG. beim Bau der Bahnverladung der MGesmbH in, Gewerbegebiet, ein ausragendes Podest (u-förmiger Rahmen) einer Bühne (4,5 m tief, 5,2 m breit) des Übergabeturmes 1 in einer Höhe von 4,7 m montiert, wobei bei der Ausführung dieser Arbeiten kein sicherer Standplatz verwendet wurde, obwohl zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen geeignete Einrichtungen wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern, fahrbare Arbeitssitze oder Anlegeleitern, verwendet werden müssen."

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, und das Straferkenntnis sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bekämpft. Begründend wurde ausgeführt, dass die Produktion aufgrund der Struktur einer Industrie- und Anlagenbauunternehmung schon aufgrund der Größe und der an den örtlichen Einsatzort angepassten Konfiguration des Produkts (der Anlage) zwangsläufig mehrstufig erfolgt: Die interne Fertigung einzelner Bestandteile ist in diesem Fall nur der erste mehrerer Produktionsschritte; die weiteren Produktionsschritte wie zB. das Assembling und Finishing und in diesem Zusammenhang eben auch die Montage erfolgen unmittelbar am Aufstellungsort. Im Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand der DGesmbH erfolgt die Verwendung des Wortes Produktion für alle Fertigungstätigkeiten. Nachdem das der Bestellungsurkunde zugrunde liegende Organigramm der Firma DGmbH & Co.KG. eine eindeutige Zuordnung der Montage zu dem Bereich "Produktion" vornimmt, der Bestellte hievon unterrichtet war und der Bestellung im vollen Umfang zustimmte und die Zuordnung von Montagearbeiten in die Kategorie "Produktion" dem allgemeinen Verständnis nicht widerspricht, ist Herr DI H verantwortlicher Beauftragter für den dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt. Es fehle daher an der Verantwortung der Berufungswerberin.

Auch sei die Bestimmung des § 6 Abs.7 BauV für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig, weil im gegebenen Fall der Arbeitsplatz nicht schwer zugänglich an sich war. Auch im Fall einer Absicherung der schweren Zugänglichkeit wäre der Unfall passiert. Die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen, die Sonderbestimmungen für Montagearbeiten im 10. Abschnitt der BauV anzuwenden, insbesondere die Ausnahmebestimmungen im § 85 Abs.4 BauV. Darüber hinaus wurde von der Bw ausreichend ein geeignetes Kontrollsystem vorgelegt und wurden sämtliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Die verhängte Strafhöhe hätte die belangte Behörde nicht ausreichend begründet. Es wurde daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst zu entscheiden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das AI Innsbruck wurde am Berufungsverfahren beteiligt und es wurde in schriftlichen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass ein verantwortlicher Beauftragter in der Vorankündigung von Bauarbeiten nicht genannt wurde und Bestellungsurkunden dem AI nicht vorlagen. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde auf die Gefährlichkeit der Ausführung der Montage hingewiesen und auf die Feststellung von Montagefehlern (die Schrauben wurden nur von Hand angezogen, gegebenenfalls hätte es für die Montage des Bauteiles eine Montageanleitung geben müssen) Bezug genommen. Der Mobilkran wurde nicht mehr in Anspruch genommen. Es wurden weiters Fotos beigelegt, aus denen ersichtlich ist, dass der Arbeitsplatz sich in 4-5 Meter Höhe befand, also es sich um einen schwer zugänglichen Arbeitsplatz handelte. Auch war der Träger nur provisorisch befestigt. Auch zum Zeitpunkt des Unfalles wurde an dem äußersten Eckpunkt des Trägers gearbeitet, sodass der Zugang durchaus nicht als leicht zugänglich zu bezeichnen ist. Zur Bestimmung des § 85 BauV wurde angemerkt, dass die Baustelle länger als fünf Tage dauerte und eine Montageanleitung nicht vorgefunden werden konnte. Die Tragfähigkeit und Standsicherheit des Bauwerkes sei aber nicht gegeben gewesen, da es zu einem Versagen eines Teiles kam. Die Arbeitnehmer trugen zwar Sicherheitsgeschirre, waren jedoch nicht mittels Seil angehängt. Ein Anhängen an die Stahlkonstruktion wurde aber als problematisch angesehen, da der Arbeitnehmer ca. 5 Meter horizontal auf den Träger hinausgehen muss und im Fall eines Absturzes der Arbeitnehmer beim Sturz und der darauf folgenden kreisförmigen Fallbewegung am Seil auf eine Stahlstrebe aufschlagen kann. Weiters wurden Bestellungsurkunden für DI H, Ing. W, DI K, Prokurist W und Ing. H, welche nachträglich durch das AI Innsbruck vom AI Vöcklabruck eingeholt wurden, vorgelegt und mitgeteilt, dass ein Organigramm der Bestellung nicht beigelegt war.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 9. April 2003, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Die Berufungswerberin ist nicht erschienen; sie wurde durch ihren Rechtsfreund vertreten. Seitens der belangten Behörde und des AI Innsbruck hat jeweils ein Behördenvertreter teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen DI FH, Arbeitsinspektor DI H, NS, MK und AS geladen. Die geladenen Arbeitnehmer S und S sind mangels eines bekannten Aufenthaltes bzw. einer Ladungsadresse nicht erschienen. Die Zeugen DI H, DI H und MK wurden in der mündlichen Verhandlung einvernommen.

4.1. Der maßgebliche Sachverhalt, nämlich dass am 12.3.2001 zwei namentlich genannte Leiharbeiter der DGesmbH & Co.KG. beim Bau der Bahnverladung der MHandelsgesmbH in mit der Montage eines ausragendes Podestes einer Bühne des Übergabeturmes 1 in einer Höhe von 4,7 Meter beschäftigt waren, die Arbeitnehmer nicht angeseilt waren und auch keine Einrichtungen wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen und ähnliches nicht vorhanden waren, wurde zu keiner Zeit bestritten und steht daher als erwiesen fest. Es ist weiters auf Grund der Aussagen des Arbeitsinpektors und des Zeugen K erwiesen, dass das Podest (u-förmiger Rahmen) noch nicht fix montiert war, weil die Arbeitnehmer erst mit dem Einspannen der Zugstäbe beschäftigt waren. Zu diesem Zeitpunkt riss der - von Hand aus - angeschraubte u-förmige Rahmen aus und es kam zum Absturz.

4.2. Im Akt liegt eine Bestellungsurkunde des DI FH zum verantwortlichen Beauftragten vor, wobei die Urkunde als sachlichen Zuständigkeitsbereich "Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften" und als räumlichen Zuständigkeitsbereich "Produktion" angibt. Die Urkunde, sowie die Zustimmungserklärung stammt vom 5.7.1993 und es wurde die Urkunde am 13.7.1993 dem AI Vöcklabruck mitgeteilt. Mit selbem Datum wurden dem AI ebenfalls Bestellungsurkunden für den selben sachlichen Zuständigkeitsbereich für die Beauftragten Ing. JW ("räumlicher Zuständigkeitsbereich: 6D - Bauabteilung: Technik und Abwicklung"), DI MK ("räumlicher Zuständigkeitsbereich: Konstruktionsbüro"), Prokurist FW ("räumlicher Zuständigkeitsbereich: Verkauf, Projektierung und Auftragsabwicklung") und Ing. JH ("räumlicher Zuständigkeitsbereich: 6D Bauabteilung: Verkauf und Werbung") vorgelegt. Ein Organigramm des Unternehmens wurde dem AI nicht übermittelt. Erst im Verwaltungsstrafverfahren wurde von der Bw ein Organigramm, datiert mit 20.3.2001, vorgelegt, wonach die Produktion von DI H geleitet wird und zu diesem Bereich die Montage zählt. Als Leiter des Konstruktionsbüros scheint allerdings Herr K auf. Für den Verkauf und für Projektmanagement in der Sparte Industrieanlagen ist im Organigramm Ing. H und Projektmanagement in der Sparte Hochbau Herr W eingetragen. Eine "6D - Bauabteilung", wie sie aus den Bestellungsurkunden zu entnehmen ist, scheint im Organigramm nicht auf, auch sind die im Organigramm eingetragenen Leiter nicht ident mit den aus den Bestellungsurkunden zu entnehmenden Personen. Ein Organigramm wurde nicht zusammen mit den Bestellungsurkunden dem zuständigen Arbeitsinspektorat im Jahr 1993 übermittelt. Wenngleich der Leiter der Produktion angibt, dass sein Aufgabenbereich sich in den letzten 10 Jahren nicht geändert hätte, so zeigt aber doch ein Vergleich der Bestellungsurkunden mit dem vom Jahr 2001 vorgelegten Organigramm, dass nicht nur personelle Veränderungen sondern auch Veränderungen im Aufgabenbereich stattgefunden haben.

4.3. Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens wurde von der Bw eine Ablichtung der Regelungen der Verantwortlichkeiten auf der Baustelle für das Unternehmen D vorgelegt, woraus eine allgemeine Regelung der Zuständigkeiten und Verantwortung der Montageobermeister und Montagemeister bzw. Monteure auf der Baustelle hervorgeht und welche auch die Vorgangsweise bei Verwendung von firmeneigenen Personal sowie auch von Leasingarbeitnehmern regelt, nämlich dass grundsätzlich der Montageobermeister die Abwicklung und Montageleitung im Haus inne hat und für die Abwicklung und fachliche Durchführung das Montagepersonal vor Ort verantwortlich ist. Diese Regelungen wurden von Herrn DI H am 20.9.2000 gezeichnet. Weiters wurden eine Arbeitsanweisung, gezeichnet von Herrn DI H am 5.7.2000 vorgelegt, wonach der Projektleiter für die Erstellung des Baustellenordners verantwortlich ist und ein Baustellenordner auch die relevanten Unterlagen für den Monteur auf der Baustelle beinhalten soll, alle auf der Baustelle tätigen Personen ausreichend zu informieren sind und die Belehrungen schriftlich zu erfolgen haben. Es wurde gleichzeitig auch eine entsprechende schriftliche Dokumentation der Betrauung mit der Baustellenleitung des Herrn MK am 5.1.2001 vorgelegt sowie die Belehrung dieses Baustellenleiters an die ihm unterstellten und an der Baustelle tätigen Personen, so auch die Untererweisung der beiden genannten Arbeitnehmer S und S am 8.1.2001. Weiters ist die Unterweisung des Bauleiters K am 8.1.2001 über die Sicherheitsvorschriften für Fremdfirmen dokumentiert.

4.4. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Montageleiters K hat in der mündlichen Verhandlung auch die Vorgangsweise, die mit den allgemeinen Urkunden belegt wurde, bestätigt. Weiters legte der Zeuge dar, dass der Arbeitnehmer S am Unfallstag den ersten Tag an der Baustelle gearbeitet hätte und in der Früh über die Sicherheitsvorkehrungen von ihm belehrt worden sei, nämlich dass bei Absturzgefahr der Sicherheitsgürtel anzulegen sei und der Arbeitnehmer sich anzuleinen hätte. Der andere Arbeitnehmer sei schon einige Tage an der Baustelle beschäftigt gewesen und vor Arbeitsantritt über die Sicherheitsbestimmungen vom Zeugen belehrt worden. Der Zeuge gab weiters glaubwürdig an, dass baustellenspezifische Unterweisungen durch den Baustellenkoordinator erteilt wurden und diese auch vom Zeugen an die ihm unterstellten Arbeitnehmer weitergegeben wurden. Der Baustellenkoordinator Herr H gehört aber dem Auftraggeberunternehmen an. Auch hat der Zeuge den Ordner mit den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen, welchen er von der Firma bei seiner Sicherheitsbelehrung bekommen hat, auf der Baustelle mit, damit er anhand der Bilder und des Ordners die Bestimmungen den Arbeitnehmern erklären könne. Die Zuweisung der konkreten Baustellen, insbesondere auch der Baustelle, erfolgt durch den Montagemeister, wobei bei der Zuweisung der jeweiligen Baustelle es dann keine gesonderten Unterlagen, z.B. Sicherheitsunterlagen für die konkrete Baustelle, mehr gibt. Der Montagemeister kontrolliert nur gelegentlich, das heißt einmal im Monat oder vielleicht auch mehrmals, jedenfalls nicht regelmäßig. Konkret war der Montagemeister H verantwortlich. Tägliche Kontrollen fanden durch den Baukoordinator statt. Weiters fanden alle 4 - 6 Wochen eine Kontrolle durch die Sicherheitsfachfirma der Kundin, also des Auftraggebers statt.

Der Zeuge gab auch glaubwürdig an, das er noch kurz vor dem Unfall an der Arbeitsstelle der beiden Arbeitnehmer vorbeikam und sich auch noch vergewisserte, dass die Schrauben fest angezogen waren, was die Arbeitnehmer auch bejahten, wobei er aber unter "fest anziehen" nicht vermeinte, nur von Hand aus angezogen, sondern jedenfalls mit dem Schlüssel, also dem entsprechenden Werkzeug, das den Arbeitnehmern greifbar war. Ob die Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt angeseilt waren wurde vom Zeugen nicht kontrolliert und nicht wahrgenommen. Jedenfalls war zu diesem Zeitpunkt der unterstützende Kran bereits wieder mit anderen Arbeiten, nämlich mit dem Aufheben der Zugstäbe, die dann in der Folge so montiert werden sollten, beschäftigt. Zu dem Anziehen der Schrauben gab der Zeuge auch noch - auch in Übereinstimmung mit den Angaben des AI - an, dass diese einerseits mit dem Schraubschlüssel fest anzuziehen sind und andererseits auch gleichmäßig anzuziehen sind, weil bei ungleichmäßigem Anziehen dann nur mehr z.B. eine Schraube die gesamte Belastung zu tragen hätte und dadurch alles ausreißt und niederstürzt. Nach dem Unfall habe er selbst anlässlich der Unfallermittlung wahrgenommen, dass an allen Schrauben die Mutter ausgezogen war und das Gewinde ausgerissen war, sodass davon ausgegangen werden konnte, dass sie ungleichmäßig angezogen waren.

 

Diese Aussagen erschienen einerseits glaubwürdig und anderseits wurden sie durch die Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen AI DI H bestätigt. Insbesondere legte dieser auch einen Bericht der Sicherheitsfachkraft der MHandelsgmbH, Ing. Te, vor. Auch verwies er auf die von ihm bereits vorgelegten Fotos, aus denen auch nach seinen Ausführungen ersichtlich ist, dass das Gewinde ausgerissen ist. Zu den Montagearbeiten selbst führte er aus, dass die Schrauben und Konstruktion in der Gesamtberechnung in Ordnung sind, dass aber zum Tatzeitpunkt die U-Träger befestigt werden sollten und zusätzlich zur Befestigung dann Zugstreben zum Träger hin montiert werden sollten. Weil eben die Zugstreben noch nicht vorhanden waren und die Schrauben nicht zur Gänze angezogen waren ist dann der U-förmige Träger abgestürzt. Insbesondere dass das Gewinde bei einigen Schrauben ausgerissen war, bei anderen Schrauben aber ein Teil des Gewindes vorhanden war, lässt eindeutig den Schluss zu, dass die Schrauben nicht gleichmäßig befestigt waren und daher bei den fester angeschraubten Schrauben das Gewinde ausgerissen wurde. Der genannte U-Träger war ohne Unterstützung frei schwebend. Nach den Unfallerhebungen haben die Arbeitnehmer zwar Sicherheitsgeschirre getragen, sie waren aber bei der Arbeit nicht angeseilt. Zum Anseilen führte aber der Zeuge Bedenken dahingehend aus, dass das Seil an der vorhandenen Konstruktion befestigt hätte werden müssen und für den Fall eines Absturzes dann der Arbeitnehmer mit dem Seil in einer kreisförmigen Bewegung zur Konstruktion zurückgependelt wäre. Es wäre daher die Verwendung eines Mobilkranes mit Arbeitskorb zu verwenden gewesen, andere Absturzsicherungen wären nicht in Frage gekommen bzw. wären nicht sicher gewesen. Der Zeuge verwies dann auch darauf, dass er eine schriftliche Aufforderung erlassen hat, nämlich am 19.3.2001, wobei die Schaffung sicherer Standplätze angeordnet wurde wie z.B. das Verwenden von Scherenhebebühnen oder Staplern mit dazupassenden und geprüften Arbeitskörben.

 

Der von der Bw namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte wurde ebenfalls zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab zur Organisation an, dass es in seinem Bereich "Produktion" zu keinen großen Veränderungen gekommen war. Sein Bereich umfasst die Arbeitsvorbereitung, Fertigung, Versand, Montage und Inbetriebnahme. Produktionsteile werden teilweise in der Firma zusammengesetzt, teilweise vor Ort, das heißt auf der Baustelle. Die Projektierung und Projektabwicklung handelt auf der Büroebene, gemeint ist, der Bereich "Technik" umfasst das Konstruktionsbüro mit technischer Planung, Zeichnung und Berechnung. In der Regel ist nach der Konstruktion die Produktion zuständig. Der Zeuge bestätigte personelle Veränderungen zwischen 1993 und 2001, allerdings nur geringfügige Änderungen im Verantwortungsbereich. Zur Verantwortlichkeit legte der Zeuge - wie bereits der Baustellenleiter ausführte - dar, dass für die jeweilige Baustelle ein Obermonteur verantwortlich ist, welcher je nachdem, ob fremde Arbeiter oder firmeneigene Arbeitnehmer an der Baustelle tätig sind, spezielle Anweisungen zur Vorgehensweise hat. Es handelt sich dabei um allgemeine Arbeitsanweisungen. Die Montageleitung an der gegenständlichen Baustelle hatte Herr K und er war für die an der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer verantwortlich. Vom Montageobermeister der Montageabteilung bekommt er Anweisungen und Unterlagen für die Montage. Der Montageobermeister ist dem Zeugen gegenüber verantwortlich, welcher seinerseits der Unternehmensgeschäftsführung verantwortlich ist. Der Zeuge arbeitet nach seinen Angaben in der Regel selbstständig und hat Maßnahmen in seinem Bereich selbstständig zu setzen. Über besondere Vorkommnisse ist er der Geschäftsleitung gegenüber berichtspflichtig. Laufende regelmäßige Kontrollen durch die Bw erfolgen nicht. Auch der dem Zeugen unterstellte Montagemeister wird nicht regelmäßig kontrolliert, allerdings führt dazu der Zeuge aus, dass er immer informiert ist und ein reger Gedankenaustausch stattfindet. Der Betrieb ist ISO 9000 zertifiziert und es gibt für den Montagebereich einen eigenen Ordner mit allen Formularen und Unterlagen, welcher dem Montagemeister zur Verfügung steht und wonach der Montagemeister gegenüber dem Montageleiter zu handeln hat. Auch haben die Montageleiter darauf zu achten, dass geschulte und geeignete Arbeitnehmer die Arbeiten auf der Baustelle verrichten, allfällige Probleme werden dem Montagemeister herangetragen und werden dann die Arbeitnehmer von der Baustelle abgezogen. Es gibt auch tägliche Montageberichte an den Montagemeister, besondere Vorkommnisse werden auch dem Zeugen berichtet. Der Zeuge fährt nur gelegentlich auf Baustellen, um stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, in wöchentlichen Besprechungen werden aktuelle Baustellen bzw. Auftragsabwicklungen besprochen und ist der Zeuge über aktuelle Baustellen informiert. Die nähere Abwicklung auf den einzelnen Baustellen wird von den Montageleitern übernommen. Insbesondere werden Kontrollen durch den Qualitätsbeauftragten durchgeführt und werden alle Qualitäts- und Sicherheitsdokumente gesichtet. Der vom Baustellenkoordinator namhaft gemachte Verantwortliche der Firma D, Herr H, ist der Montagemeister der Firma.

 

Schließlich wurde vom zeugenschaftlich einvernommenen AI ein Unfallbericht der Sicherheitsfachkraft mit Fotos und Kopien über die erfolgte Belehrung vorgelegt.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Zur örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates:

Gemäß § 23 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG wird die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen AI eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Nach der allgemeinen Regelung des § 15 Abs.1 ArbIG - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - stehen die Befugnisse nach diesem Bundesgesetz jenem allgemeinen AI zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstelle oder Arbeitsstelle befindet. Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsverfahren durch die AI richtet sich nach dem Standort der Betriebsstätte, auf die sich das Verfahren bezieht (§ 15 Abs.8 leg.cit.)

Gemäß der zitierten Gesetzesstellen war daher die Bestellungsurkunde dem für die Betriebsstätte zuständigen AI, also im gegenständlichen Fall dem AI Vöcklabruck zu übermitteln.

Gemäß § 4 Abs.1 leg.cit. sind die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten und Arbeitsstellen zu besichtigen.

Gemäß § 9 Abs.1 leg.cit., sofern die Arbeitsinspektion Übertretungen einer Arbeitnehmerschutzvorschrift feststellt, hat das AI den Arbeitgeber formlos schriftlich zur Herstellung des entsprechenden Zustandes aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so hat es Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. Auch ohne vorausgehende Aufforderung hat es Strafanzeige zu erstatten, wenn es sich um eine schwerwiegende Übertretung handelt. Gemäß § 15 Abs.5 ArbIG stehen die Befugnisse nach § 9 hinsichtlich auswärtiger Arbeitsstellen sowohl jenem AI zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Arbeitsstelle liegt, als auch jenem AI, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, zu der diese Arbeitsstelle gehört. Es ist daher im konkreten Fall nach den zitierten Gesetzesbestimmungen zur Anzeigenerstattung sowohl das AI Innsbruck (Tatort, wo die Arbeitstelle liegt) zuständig und wäre auch eine Anzeigenerstattung durch das AI Vöcklabruck möglich.

Gemäß § 15 Abs.6 ArbIG ist im Verwaltungsstrafverfahren jenes AI zu beteiligen, das die Strafanzeige erstattet hat. Es wurde daher sowohl von der belangten Behörde als auch vom Oö. Verwaltungssenat das AI Innsbruck als jenes AI, das die Strafanzeige erstattet hat, am Strafverfahren beteiligt.

Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsverfahren durch die AI nach dem Standort der Betriebsstätte, auf die sich das Verfahren bezieht oder, sofern sich die Betriebsstätte über mehrere Aufsichtsbezirke erstreckt, nach dem Standort der Leitung der Betriebsstätte. Auch für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, die sich auf Arbeitsstellen beziehen, ist jenes AI zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte befindet, zu der diese Arbeitsstelle gehört (§ 15 Abs.8 ArbIG).

 

5.2. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Danach ist nach außen vertretungsbefugtes Organ für eine GesmbH der handelsrechtliche Geschäftsführer.

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden (§ 9 Abs.2 VStG).

Es ist daher die Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der DGesmbH, welcher als Komplementärin der DGesmbH & CO.KG. die Geschäftsführung obliegt, berechtigt, für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Mit der gegenständlichen Bestellungsurkunde vom 5. Juli 1993 wurde DI FH zum verantwortlichen Beauftragten für die "Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzbestimmungen" und den räumlichen Bereich "Produktion" bestellt. Diese Bestellung wurde gemäß § 23 Abs.1 ArbIG am 13.7.1993 dem zuständigen AI Vöcklabruck mit einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten schriftlich mitgeteilt.

Entgegen der ausdrücklichen Erklärung in der Urkunde bedeutet aber die Einschränkung "Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzbestimmungen" einen sachlich abgegrenzter Bereich ebenso wie die Einschränkung auf "Produktion". In letzterem ist kein räumlich abgegrenzter Bereich des Unternehmens zu erblicken, wie z.B. eine bestimmte Filiale oder bestimmte Baustellen oder bestimmte Hallen eines Unternehmens, also örtliche Umschreibungen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, ist aus der Urkunde selbst nicht zu entnehmen, auf welche räumlichen Geltungsbereiche innerhalb oder außerhalb des Betriebes sich die Bestellung des von Herrn DI H als verantwortlicher Beauftragter bezieht. Es ist daher mangels einer Regelung eine räumliche Abgrenzung nicht getroffen worden, sodass eine Zuständigkeit für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzbestimmungen im Bereich der Produktion sowohl für die Betriebsstätte als auch für auswärtige Arbeitsstellen gegeben ist. Darüber hinaus enthält die Urkunde keine Angaben, was unter "Produktion" zu verstehen ist, so insbesondere auch, ob darunter auch die Montage mitumfasst ist. Dies wird zwar sowohl von der Berufungswerberin als auch vom verantwortlichen Beauftragten behauptet und es wird auf das vorgelegte Organigramm vom 20.3.2001 hingewiesen. Es ist aber erwiesen und auch nicht bestritten, dass das Organigramm zum Zeitpunkt der Bestellung nicht dem AI mit der Bestellungsurkunde mitgeteilt wurde, auch nicht zwischenzeitlich der Behörde vorgelegt wurde, sondern vielmehr erst im Zuge des Strafverfahrens über Aufforderung der Behörde vorgelegt wurde. Es kann daher die Umschreibung von "Produktion" im Sinn des gegenständlichen Unternehmens mangels einer Umschreibung in der Urkunde und mangels Vorlage des entsprechenden Organigramms nicht individuell nach dem gegenständlichen Unternehmen verstanden werden. Üblicherweise ist unter Produktion die Herstellung von Waren bzw. Gegenständen zu verstehen. Da das vorgelegte Organigramm aus einem Zeitpunkt nach dem Unfall stammt, nämlich vom 20.3.2001, ein Organigramm vom Unfallszeitpunkt bzw. vorher zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt wurde, kann das vorgelegte Organigramm den sachlichen Zuständigkeitsbereich keineswegs mit eindeutiger Sicherheit unter Beweis stellen. Dies insbesondere auch deshalb, als im Unternehmen für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften auch andere verantwortliche Beauftragte, allerdings für weitere fachliche Bereiche wie Technik und Abwicklung, Verkauf, Projektierung und Auftragsabwicklung sowie Verkauf und Werbung bestellt wurden. Ob deren Wirkungsbereich wie der Wirkungsbereich des Herrn DI H vom Zeitpunkt der Bestellung im Jahr 1993 bis zum Unfallszeitpunkt jeweils klar definiert und unverändert war, ist nicht nachweisbar und wurde auch nicht von der Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen. Dass es aber Veränderungen im Unternehmen und in der Unternehmensstruktur zwischen dem Zeitpunkt der Meldung der verantwortlichen Beauftragten am 13.7.1993 und dem Unfallszeitpunkt am 12.3.2001 gegeben hat, ist schon aus dem Vergleich der entsprechenden Bestellungsurkunden mit dem vorgelegten Organigramm vom 20.3.2001 ersichtlich.

Darüber hinaus ist aber auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf das Erkenntnis vom 7.4.1995, 94/02/0470 sowie vom 23.2.1993, 92/11/0258 uvm, hinzuweisen, wonach unter Hinweis auf § 9 Abs.3 und 4 VStG der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleiben. Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens sind dann nicht rechtswirksam, wenn dieser Bereich nicht klar abgegrenzt ist, sodass die Verwaltungsstrafbehörde die Bestellung auf Grund der Ergebnisse von hiezu erforderlichen Ermittlungen einer Interpretation zu unterziehen hat. Diese Anforderungen an Klarheit sind auch im gegenständlichen Fall an die Bestellungsurkunde zu richten. Diesen Anforderungen wird aber mit der vorgelegten Urkunde nicht entsprochen. Es bedarf nämlich zum Verständnis der "Produktion" im Sinn des Unternehmens, nämlich dass diese auch noch den Versand und das Aufstellen bzw. die Montage der Gerüste beinhaltet, noch weiterer Ermittlungsschritte, wie die Erhebung eines Organigramms, die Einholung von Zeugenaussagen von Beschäftigten des Unternehmens und dergleichen, um im konkreten Fall die Produktion im Sinne der Berufungswerberin zu verstehen. Auch das von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Beiziehen der Literatur (Aufsatz von Bydlinski) wären solche der Verwaltungsstrafbehörde nicht aufzubürdende Ermittlungsschritte für die Interpretation der Urkunde. Es ist daher im Sinne der zitierten Judikatur von einer nicht klaren Bestellung auszugehen, wobei insbesondere bei der Bestellung ein aktuelles Organigramm vor dem Unfallzeitpunkt nicht vorlag. Wurde daher die Bestellung aus diesem Grunde nicht rechtswirksam, ist auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nicht übergegangen und verblieb daher bei der Berufungswerberin.

Darüber hinaus war aber auch auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, dass für den Bereich "Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften" für jeweilige Unternehmensteile auch weitere verantwortliche Beauftragte bestellt wurden, wobei allein aus diesen Bestellungsurkunden die Montage auch dem Bereich "Technik und Abwicklung" oder dem Bereich "Projektierung und Auftragsabwicklung" rein dem Wortlaut nach zugeordnet werden könnte. Es ist daher die Zuordnung der Montagearbeiten rein aus den Bestellungsurkunden ohne weitere Ermittlungen nicht möglich.

 

5.3. Zum Tatvorwurf:

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl 450/1994 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit 145 bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwider handelt.

 

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung - BauV als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 161 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, sind Übertretungen dieser Verordnung nach § 130 Abs.5 Z1 ASchG zu bestrafen.

 

Gemäß § 6 Abs.2 BauV sind Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten.

Zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen müssen geeignete Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern, fahrbare Arbeitssitze oder Anlegeleitern (§ 6 Abs.7 BauV).

 

Gemäß § 7 Abs.1 BauV sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen, und liegt Absturzgefahr unter anderem vor an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 Meter Absturzhöhe.

 

Das Beweisverfahren hat klar erwiesen, dass zwei Leiharbeiter am näher umschriebenen Tatort und zur angegebenen Tatzeit mit der Herstellung bzw. Montage eines ausragenden Podestes einer Bühne des Übergabeturmes 1 in einer Höhe von 4,7 Meter beschäftigt waren, wobei die Bühne 4,5 Meter tief und 5,2 Meter breit war, und bei diesen Arbeiten kein sicherer Standplatz verwendet wurde und Absturzgefahr bestand, aber keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht waren, die Arbeitnehmer nicht angeseilt waren, und auch, zumal es sich bei dem ausragenden Podest um einen schwer zugänglichen Arbeitsplatz handelte, keine Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern und dergleichen verwendet wurden. Sowohl der den Unfall ermittelnde Arbeitsinspektor als auch der für die Baustelle verantwortliche Baustellenleiter legten in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und daher erwiesenermaßen dar, dass die U-förmige Rahmenkonstruktion am Metallsteher mittels Schrauben unregelmäßig und händisch und daher unsachgemäß angebracht wurde, die Zugstreben zum Träger aber noch nicht montiert waren. Auf Grund der nicht gleichmäßigen Befestigung der Schrauben rissen die Gewinde aus und stürzte die Konstruktion in die Tiefe. Weiters haben die Ermittlungen auch ergeben, dass Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen aus technischen Gründen nicht angebracht werden konnten. Weil die Verschraubung nur händisch und nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und Zugstreben noch nicht fix montiert waren gestaltete sich die Standfläche der Arbeitnehmer auch als nicht tragsicher. Da Absturzsicherungen nicht vorhanden waren und technisch auch nicht sinnvoll anbringbar waren, Zugstreben erst an den Eckpunkten zu befestigen waren, waren die Arbeitsstellen bzw. Arbeitsplätze lediglich ohne Sicherung zugänglich und daher schwer zugänglich. Es hätten daher geeignete Einrichtungen wie z.B. Arbeitskörbe oder Hubarbeitsbühnen verwendet werden müssen. Der Arbeitsinspektor hat in der Verhandlung auch glaubwürdig darauf hingewiesen, dass Absturzsicherungen praktisch nicht möglich waren und das Anseilen auch insofern Gefahren birgt, als ein Anseilen an der Tragekonstruktion unzweckmäßig ist, zumal die ausladende Breite höher ist als die Tiefe und daher ein Absturz nicht vermieden werden kann. Ein Anseilen am Konstruktionsträger birgt ebenfalls Verletzungsgefahr, als für den Fall des Absturzes der Arbeitnehmer zum Träger zurückpendeln würde und sich verletzen könnte. Es ist daher auf Grund der Absturzhöhe von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen auszugehen und daher die Verwendung von Arbeitskörben oder Hubarbeitsbühnen geboten. Entsprechende Anweisungen wurden nach dem Arbeitsunfall auch vom Arbeitsinspektorat gegeben und entsprechende Maßnahmen dann auch an Ort und Stelle durchgeführt.

Es war daher der objektive Tatbestand gegeben.

Wenn sich die Berufungswerberin auf die Sonderbestimmung des § 85 BauV stützt, so ist dazu auszuführen, dass die Ausnahmeregelungen nicht Platz greifen. Gemäß § 85 Abs.3 BauV können nämlich für die Durchführung von Montagearbeiten abweichend vom § 6 Abs.2 und 7 und § 7 Konsolen, angeschweißte Sprossen, Profile von Gittermasten oder ähnliche tragfähige Konstruktionsteile als Standplätze verwendet werden, wenn eine Befestigungsmöglichkeit für eine Absturzsicherung vorhanden ist, an der die Arbeitnehmer angeseilt sind. Weil aber - wie oben ausgeführt - eine sinnvolle - nämlich Verletzungsgefahr vermeidende - Befestigungsmöglichkeit für eine Absturzsicherung nicht vorhanden ist, konnten daher die vorhandenen Konstruktionsteile nicht als Standplätze verwendet werden. Einzige Befestigungsmöglichkeit wäre nämlich die Befestigung des Seiles an dem Konstruktionsträger, was den Nachteil hätte, dass für den Fall des Absturzes des Arbeitnehmers dieser zum Träger zurückpendeln würde und sich einer Verletzungsgefahr aussetzen würde.

Aber auch die Ausnahmeregelung des § 85 Abs.4 BauV kommt nicht zum Tragen, der nämlich das "Vorliegen aller in Z1 bis 6 genannten Voraussetzungen" voraussetzt. Insbesondere ist nämlich die Z2 nicht erfüllt, weil gerade im gegenständlichen Fall Einrichtungen nach § 6 Abs.7 BauV zur Anwendung hätten kommen müssen. Darüber hinaus fordert die Z5 in § 85 Abs.4 BauV, dass die als Zugänge benützten Bauteile ausreichend verankert sind. Auch diese Voraussetzung erwies sich als nicht zutreffend, weil die Verschraubung nur händisch und unregelmäßig durchgeführt wurde und daher die benützten Bauteile nicht ausreichend verankert waren. Mangels Vorliegens aller Voraussetzung war daher § 85 Abs.4 BauV nicht heranzuziehen.

 

5.4. Zum Verschulden:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung (je Arbeitnehmer) stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, welches schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen wird, wobei Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Im Sinn der Bestimmungen des ASchG sowie der ständigen Judikatur des VwGH hat nämlich der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Dieser Pflicht ist die Berufungswerberin nicht ausreichend nachgekommen. Wenn auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt, dass nicht übersehen werden darf, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt und es ihm vielmehr zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken, so ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Nach der Judikatur des VwGH reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" - gerade eine solche kommt durch das Vorbringen der Berufungswerberin zum Ausdruck - nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte.

Die Berufungswerberin hat weder in ihrer Berufung behauptet noch im Verfahren unter Beweis gestellt, dass sie Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der von ihr erteilten Weisungen zwecks Beachtung der Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen sie eingerichtet, wie sie sich laufend über die Einhaltung dieser Vorschriften informiert und welche wirksamen Schritte sie für den Fall von ihr festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen habe, um derartigen Verstößen vorzubeugen.

Die Berufungswerberin hat zwar glaubwürdig dargelegt, dass sie eine vertrauenswürdige Person für den Bereich der Montage beauftragt hat, nämlich Herrn DI H, dass dieser seinerseits für die Baustellen einen geschulten und geübten und vertrauenswürdigen Montagemeister eingesetzt habe, welcher allgemeine Arbeitsanweisungen laut Handbuch erhalten habe, wie bei dem Einsatz von fremden Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmer) sowie bei dem Einsatz von firmeneigenen Leuten vorzugehen sei. Es wurde aber weder in der Berufung dargelegt noch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt und auch nicht von Zeugen bestätigt, dass die Berufungswerberin ihrerseits eine ausreichende Kontrolle durchgeführt hätte, die gewährleisten würde, dass ihre Anordnungen auch umgesetzt und ausgeführt werden. Es hat sich vielmehr in der Verhandlung als erwiesen herausgestellt, dass die eingesetzten Abteilungsleiter, so auch DI H, sehr selbständig ihren Bereich leiteten und eine Kontrolle im eigentlichen Sinn durch die Berufungswerberin nicht stattfand. Vielmehr wurden nur Vorkommnisse, wie eben auch der gegenständliche Unfall berichtet. Eine laufende Kontrolle fand nicht statt. Gleiches gilt auch für den dem Abteilungsleiter unterstellten Montagemeister, von welchem Herr DI H aussagte, dass zwar ein ständiger Informationsfluss gegeben sei, die Anweisungen in Ordnern im Büro vorhanden seien, dass aber es sich um eine verlässliche Person handelte, welche einer Kontrolle nicht bedürfe.

Darüber hinaus hat die öffentliche mündliche Verhandlung, insbesondere die Einvernahme des Zeugen MK, welcher der Montageleiter der gegenständlichen Baustelle war, ergeben, dass er eine allgemeine Einschulung über die allgemeinen Arbeitsanweisungen erhielt, konkrete Anweisungen für die konkrete Baustelle allerdings nicht erhielt. Auch hat er den Ordner mit den allgemeinen Anweisungen zur Baustelle mitgenommen, um die Vorgangsweise dann mit den Arbeitern an der Baustelle zu erläutern und ihnen anhand der Bilder die Vorgehensweise zu erklären. Allerdings hat die Zeugeneinvernahme eindeutig ergeben, dass konkrete Anweisungen für die Baustelle seitens seines Arbeitgebers nicht erfolgt sind, insbesondere auch nicht hinsichtlich der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen. Dies erklärt auch, dass lediglich die allgemeinen Anweisungen aus dem Jahr 2000 von der Berufungswerberin vorgelegt wurden und auch als konkrete Anweisungen an den Baustellenleiter nur jene Anweisungen vom Jänner 2001 vorgelegt wurden, also zwei Monate vor dem Unfall. Konkrete Vorgehensweisen hinsichtlich der Montage sowie auch konkrete Anweisungen zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen anlässlich der einzelnen Montageabschnitte gehen daraus nicht hervor. Darüber hinaus zeigte aber auch die Zeugenaussage, dass eine konkrete Kontrolle des Baustellenleiters nicht erfolgt ist. Dieser gab an, dass der Obermonteur bzw. Montagemeister nur gelegentlich und in großen Abständen zur Baustelle kommt, eine regelmäßige Kontrolle findet jedoch nicht statt.

Es hat daher auch das Beweisverfahren ergeben, dass ein ausreichendes Kontrollsystem nicht vorliegt, insbesondere aber dass entsprechende Maßnahmen, die die Einhaltung der Vorschriften gewährleisten sollen, nicht getroffen wurden. Hingegen konnte das allgemeine Vorbringen, dass auch Arbeitnehmer von der Baustelle abgezogen werden, konkret nicht darlegen, welche Maßnahmen die Bw getroffen hat, die die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen garantieren sollen, sodass die Arbeitnehmer keinen Anreiz zu einem Zuwiderhandeln haben.

Bemerkenswert ist aber auch, dass nach den glaubwürdigen Darlegungen des einvernommenen Baustellenleiters der verunfallte Arbeitnehmer den ersten Tag an dieser Baustelle gearbeitet hatte und noch in der Früh über die Sicherheitsvorkehrungen, nämlich bei Absturzgefahr den Sicherheitsgürtel anzulegen und sich anzuleinen, belehrt wurde, dass aber dann in weiterer Folge nicht näher kontrolliert wurde, sondern nur gefragt wurde, ob alles klar sei und auch noch unmittelbar vor dem Unfall vom Baustellenleiter nur nachgefragt wurde, ob die Schrauben fest angezogen worden seien, allerdings nicht darauf geachtet wurde, ob er gegen Absturzgefahr entsprechend gesichert war. Baustellenspezifische Unterweisungen durch die Bw bzw. das Unternehmen der Bw erfolgten nicht, sondern nur durch den dem auftraggebenden Unternehmen angehörigen Baustellenkoordinator. Bei der Zuweisung der konkreten Baustelle sind dem Baustellenleiter keine gesonderten Unterlagen, auch nicht über Sicherheitsvorkehrungen für die konkrete Baustelle, übergeben worden und ist dieser auch nicht ständig kontrolliert worden. Tägliche Kontrollen fanden nur durch den Baukoordinator statt sowie durch die Sicherheitsfachfirma der Kundin. Eine Kontrolle des unmittelbar vorgesetzten Montagemeisters fand hingegen nur einmal im Monat oder auch mehrmals statt, jedenfalls aber nur sporadisch.

 

Im Grunde dieses Ergebnisses ist daher der Bw ein Entlastungsnachweis nicht gelungen, weshalb - wie die belangte Behörde bereits zu Recht erkannte - von einem schuldhaften, zumindest fahrlässigen Verhalten der Bw auszugehen war.

 

5.5 Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Da gerade die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben, sind entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Insbesondere war bei der Höhe der Geldstrafe zu berücksichtigen, dass nicht nur eine Gefährdung des Lebens des Arbeitnehmers, sondern sogar nachteilige Folgen eingetreten sind.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG musste aber als mildernd berücksichtigt werden, dass die Berufungswerberin unbescholten ist. Erschwerende Umstände traten hingegen nicht hervor. Die sonstigen Strafbemessungsgründe haben keine Änderungen erfahren. Das verhängte Strafausmaß erweist sich sohin als tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen der Bw angepasst.

5.6. Die Spruchkorrektur musste im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen werden. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.7.2002, 2002/02/0037, ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung mehrere Straftaten vorliegen, wenn sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten. Dem gemäß ist insbesondere bei namentlicher Nennung der beschäftigten Arbeitnehmer von mehreren Verwaltungsübertretungen auszugehen und sind daher im Sinn des in § 22 VStG normierten Kumulationsgebotes auch mehrere Strafen zu verhängen. Dies musste entsprechend im Schuldspruch wie auch beim Strafausspruch berücksichtigt werden, sodass im gegenständlichen Fall von zwei Verwaltungsübertretungen und zwei Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen auszugehen ist. Da aber insgesamt keine höhere Strafe als jene der belangten Behörde verhängt wurde, wurde dem Verbot der reformatio in peius Rechnung getragen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ein Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:
Kontrollsystem, Bestellungsurkunde, klar abgegrenzter Bereich

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