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VwSen-280592/61/Kl/Rd/Be

Linz, 20.02.2003

 

 

 VwSen-280592/61/Kl/Rd/Be Linz, am 20. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des W, vertreten durch Rechtsanwälte S, D, S & P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8. November 2001, Ge96-55-2001, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2002 und 14. Jänner 2003 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wegen eingetretener Verfolgungsverjährung aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.11.2001,
Ge96-55-2001, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von a) 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 39 Stunden), b) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) und c) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung nach a) Art.6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85, b) § 14 Abs.2 AZG und c) Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 je in Verbindung mit dem Arbeitszeitgesetz verhängt, weil er als gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG 1991 bestellter verantwortlicher Beauftragter der "S Transport GesmbH" (Güterbeförderungsgewerbe im Standort 4240 Freistadt,) für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu vertreten hat, dass, wie anlässlich einer Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen (Tachodiagrammscheiben) durch Organe des Arbeitsinspektorates Linz festgestellt wurde, der Arbeitnehmer B, beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb S Transport GesmbH, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem pol. Kennzeichen, das der gewerblichen Güterbeförderung dient, und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,

a) über die gesetzlich zulässige Lenkzeit hinaus eingesetzt wurde

a1) am 25.7.2000 betrug die Lenkzeit 10 Stunden und 47 Minuten

a2) von 26.7.2000 auf 27.7.2000 betrug die Lenkzeit 26 Stunden und 48 Minuten

a3) von 29.7.2000 bis 30.7.2000 betrug die Lenkzeit 17 Stunden und 45 Minuten

b) über die gesetzlich zulässige wöchentliche Lenkzeit hinaus eingesetzt wurde,

Lenkzeit

- am 24.7.2000 9 Stunden und 28 Minuten

- am 25.7.2000 10 Stunden und 47 Minuten

- von 26.7. auf 27.7.2000 26 Stunden und 48 Minuten

- von 29.7. auf 30.7.2000 17 Stunden und 45 Minuten

Wochenlenkzeit: 64 Stunden und 48 Minuten

c) die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Ruhezeit*) nicht einhalten konnte und

c1) Arbeitsbeginn am 26.7.2000 um 7.01 Uhr, Arbeitsende am 28.7.2000 um 21.28 Uhr, innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn betrug die Ruhezeit 6 Stunden und 45 Minuten.

c2) Arbeitsbeginn am 29.7.2000 um 6.16 Uhr, Arbeitsende am 30.7.2000 um 20.32 Uhr, innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn betrug die Ruhezeit 4 Stunden und 11 Minuten.

 

*) Hinweis:

Es liegt keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs vor. Innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes wurden - außer der angeführten Ruhezeit - keine weiteren Ruhezeiten eingehalten.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufnahme der angebotenen Beweise und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass den Beschuldigten kein wie immer geartetes Verschulden an den durch den Lenker gesetzten Verwaltungsübertretungen trifft. Sämtliche Kraftfahrer, die bei der Firma S Transport GesmbH tätig sind, sind unverzüglich nach ihrem Eintritt in das Unternehmen einer äußerst gewissenhaften sowie umfangreichen Schulung unterzogen worden. Dabei werden sie theoretisch und praktisch über den richtigen Umgang mit dem Fahrtenschreiber, der Diagrammscheibe sowie den einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen unterwiesen. Den Fahrern werden auch entsprechende Unterlagen ausgehändigt. Die Tachoscheiben werden bei der Firma S Transport GmbH regelmäßig ausgewertet und die Fahrer auf allfällig vorliegende Verstöße hingewiesen. Liegen wiederholt Verstöße vor, so wird dem entsprechenden Fahrer eine Verwarnung ausgestellt. Zusätzlich zur Einschulung werden laufend Schulungen betreffend die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- sowie Ruhezeiten durchgeführt. Die entsprechenden Informationen sind im Aufenthaltsraum der Fahrer ausgehängt. Das Arbeitsverhältnis zum genannten Lenker wurde zwischenzeitig beendet und zwar aus dem Grund, weil sich aus den Kontrollen der Tachoscheiben ergab, dass öfters Übertretungen gesetzt wurden. Ermahnungen des Lenkers konnten keinen Erfolg erzielen und hatte dies die Kündigung des Arbeitnehmers zur Folge. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde liegt ein Kontroll- und Überwachungssystem bei der Firma S Transport GesmbH vor, wobei nicht nur stichprobenartige Kontrollen und die Erteilung von Weisungen erfolgen, sondern regelmäßige Kontrollen der Tachoscheiben seitens des Zeugen Z durchgeführt werden. Die Lenker werden auf Überschreitungen aufmerksam gemacht und erhalten auch betriebsintern diesbezügliche Verwarnungen. Als letzte Konsequenz erfolgt die Kündigung der Lenker. Angesichts dieser Maßnahmen bestehe kein Anreiz für die Arbeitnehmer auf Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Der Beschuldigte hat keinerlei Einfluss darauf, ob der jeweilige Lenker die vorgeschriebenen Lenkpausen sowie die tägliche Ruhe- und Lenkzeit einhält.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.12.2002 und 14.1.2003. Dabei wurden 11 beim Oö. Verwaltungssenat anhängige Berufungsverfahren gegen den Bw zusammengezogen und gemeinsam verhandelt. Zu diesen Verhandlungen sind die Verfahrensparteien geladen worden. Der Berufungswerber und sein Rechtsfreund sowie der Vertreter des zuständigen Arbeitsinspektorates haben an der Verhandlung teilgenommen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Weiters wurden die Zeugen S, K, N, B, T, L, R, D E und S, sämtliche Lenker der S Transport GesmbH, sowie J Z zur Verhandlung geladen. Der Zeuge S konnte wegen Krankheit nicht einvernommen werden. Die Zeugen Z, N, S, K, L und B konnten mangels einer gültigen Zustellanschrift nicht wirksam geladen und einvernommen werden. Der Zeuge R ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Zeugen Eckmar und T wurden am 14.1.2003 einvernommen. Die Lenker L, und Brunner konnten wegen fehlender Kenntnis einer Ladungsadresse nicht geladen werden.

 

4.1. Im Akt liegt eine Bestellungsurkunde des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten mit Wirksamkeit 1.1.1997 für den Bereich "Einteilung des Fahrerpersonals" für den räumlichen Bereich "Fernverkehr Möbelverkehr" mit Zustimmungserklärung des Beschuldigten ein. Die Bestellungsurkunde mit Zustimmungsnachweis langte am 5. Juni 2000 beim Arbeitsinspektorat Linz ein.

Weiters liegt im Akt eine Bestellungsurkunde des E zum verantwortlichen Beauftragten mit Wirkung 22.5.2000 für den Bereich "Einteilung des Fahrerpersonals" mit dem räumlichen Geltungsbereich "Fernverkehr Osteuropa" auf, welche ebenfalls am 5.6.2000 beim Arbeitsinspektorat Linz einlangte.

 

4.2. Auf Grund der im Akt befindlichen Schaublätter, in die der Bw ua Einsicht genommen hat und die dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegen, steht als erwiesen fest, dass der Lenker C B für die Firma S Transport GesmbH am 24.7.2000 von Aistersheim nach Basel, am 25.7.2000 von Basel nach Rees, am 26.7.2000 von Rees nach Regensburg und am 27. und 28.7.2000 im Raum Regensburg, also im internationalen Straßenverkehr mit einem Lkw mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t fuhr, wobei - wie im Spruch des Straferkenntnisses angeführt - die zulässige tägliche und wöchentliche Lenkzeit überschritten wurde und die tägliche Ruhezeit nicht eingehalten wurde. Dies wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten.

 

4.3. Darüber hinaus ergibt sich aus den Aussagen des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Beschuldigten - dieser wurde zur Verantwortlichkeit und zum Kontrollsystem in einem vorausgegangenen Strafverfahren zu VwSen-280546-2000 als Zeuge bereits einvernommen -, dass dieser als Fuhrparkleiter bei der S Transport GesmbH beschäftigt ist und als solcher für die Kontrolle und Überwachung der Fahrtüchtigkeit der Fahrzeuge, für die Einschulung und Kontrolle der Lenker und für die Kontrolle der Disponenten verantwortlich ist. Zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter gibt der Beschuldigte an, dass er für die Einteilung des Fahrerpersonals für den Fernverkehr - gemeint ist der gesamte Fernverkehr des Unternehmens - und Möbelverkehr bestellt ist, dass aber gleichzeitig für den Fernverkehr in Osteuropa ein zweiter verantwortlicher Beauftragter nämlich Herr E bestellt ist. Weiters ist der Beschuldigte nach seinen Angaben für den Möbelverkehr zuständig, wobei dieser nur in Österreich stattgefunden hat. Hinsichtlich der Verantwortung für den Fernverkehr ist der Beschuldigte für Deutschland, Belgien, Niederlanden usw. also Westeuropa gleich wie für Osteuropa zuständig. Als Fuhrparkleiter ist er zuständig für die Schulung der Kraftfahrer, für die Überwachung der Arbeitszeiten, für die Dispositionen, wobei gemeint ist die Überwachung der Disponenten, da die einzelnen Dispositionen und Fahrtruppenzusammenstellungen nach Auftragseingang von den Disponenten durchgeführt werden. Zur Schulung gibt der Beschuldigte an, dass diese von Herrn J Z, der nunmehr nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist, durchgeführt wurde. Die Einschulung erfolgte durch installierte Comanderdriver, also schon länger beschäftigte und erfahrene Lenker, bei denen der neu angestellte Lenker eine Woche mitfährt und dabei technisch administrative Anweisungen und Erklärungen wie zum Beispiel die Funktionsweise der Schaublätter, das Eintragen in den Schaublättern, die Einhaltung der Ruhezeiten, Lenkpausen und dergleichen bekommt. Nach dieser Woche des Mitfahrens bekommt der Lenker eine Einschulung, was auch schriftlich bestätigt wird, dann darf er alleine fahren. Die Schaublätter werden von den Lenkern wöchentlich abgegeben und - weil das Unternehmen ca. 80 bis 90 Lenker beschäftigt - kommen jede Menge Schaublätter herein. Die Schaublätter werden dann stichprobenartig von Herrn Z kontrolliert. Auch kamen Disponenten zu Herrn Z und erkundigten sich, wenn grobe Unstimmigkeiten auftraten. Diese wurden nämlich dann aufmerksam, wenn die Dispositionen nicht mehr zusammenpassten, weil Lenker später wegfahren als angeordnet oder auf der Rückreise dann immer schneller fahren, wenn es zum Wochenende hingeht. Bei Unzulänglichkeiten machte dann Herr Z Meldung an den Beschuldigten und der Beschuldigte führte dann ein Gespräch mit dem betreffenden Lenker. Bei Unstimmigkeiten bekam der Lenker zunächst eine Verwarnung und es wurde ihm auch noch mitgeteilt, dass er bei weiteren Schwierigkeiten seinen Job verlieren könne. Es hat auch diesbezügliche Kündigungen dann wegen solcher Nichteinhaltung von Arbeitszeiten gegeben.

Zur Aufgabenerfüllung gibt der Beschuldigte an, dass er seinen Aufgabenbereich selbständig wahrnimmt und Kontrollen durch die Geschäftsführerin der S GesmbH als der Arbeitgeberin des Beschuldigten einmal im Monat oder auch manchmal mehrmals im Monat erfolgten. Bei groben Problemen sprach auch die Firmenchefin mit dem Fahrer, allerdings betraf das nicht Arbeitszeitprobleme. Konsequenzen bei Schwierigkeiten der Lenker hat der Beschuldigte gezogen und auch das Arbeitsverhältnis beendet. Eine Kontrolle des Herrn Z und der Disponenten durch den Beschuldigten erfolgte nicht, weil diese grundsätzlich selbständig arbeiten und ihre Aufgaben schon langjährig erfüllen, sodass eine Kontrolle nicht erforderlich ist. Bei Schwierigkeiten kommen diese zum Beschuldigten und werden von diesem beraten, was zu tun ist. Die Fahrtruppeneinteilung und Einteilung der Lenker sowie die Vorgabe der Fahrtrouten und wann das Ziel erreicht werden muss, erfolgt durch die Disponenten. Die Disponenten sind gehalten, die Fahrt so einzuteilen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden können. Die tatsächliche Einteilung der Fahrt hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten muss der Lenker für sich selbst vornehmen.

Zum Entlohnungsschema gibt der Beschuldigte an, dass die Lenker ein Grundgehalt bekommen und zusätzlich dazu ein Kilometergeld und Diäten. Zum Kilometergeld wird angeführt, dass die Kilometer umgerechnet werden in Überstunden und daher das Kilometergeld als Überstundenentlohnung ausbezahlt wird. Je mehr Kilometer ein Fahrer fährt, desto mehr Überstunden würde er entlohnt bekommen und daher auch mehr Geld ausbezahlt bekommen.

Personaldispositionen trifft der Beschuldigte. Wird ein Lenker eingestellt, so führt zwar das Einstellungsgespräch die Firmenchefin, der Beschuldigte ist aber bei der Besprechung dabei, ob der Lenker dann aufgenommen wird oder nicht. Auch entscheidet der Beschuldigte bei Personalengpässen, ob zusätzliches Personal aufgenommen werden muss. Auch gibt es einige Aushilfsfahrer, die auf Abruf einsetzbar sind. Bei Gesetzesverletzungen durch die Lenker gibt es Verwarnungen an die Lenker und auch das Androhen der Konsequenz, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Bei weiteren Verletzungen wird der Lenker nicht mehr im Auslandsverkehr eingesetzt sondern nur mehr im Inland, sodass er nicht mehr so viele Vorschriften zu beachten hat. Weiters konnte der Beschuldigte auch Dispositionen dahingehend treffen, dass Fahrzeiten eingespart werden durch das Umsatteln der Auflieger und Wechseln der Fahrzeuge von einzelnen Stützpunkten im Ausland aus. Allerdings mussten diese Kraftfahrzeuge dann mit zwei Fahrern besetzt werden, es ist daher zusätzliches Personal erforderlich. Darum kümmert sich wieder die Firmenchefin.

Diese Ausführungen stützen sich auf die Aussagen des Beschuldigten, welche sich im Übrigen auch mit seinen zeugenschaftlichen Aussagen in bereits vorausgegangenen Verwaltungsstrafverfahren gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin der S Transport GesmbH decken.

 

Dieser Sachverhalt wurde im Wesentlichen auch von den in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen bekräftigt. Insbesondere die Bestimmung der Fahrtstrecke und die Zeiteinteilung erfolgt durch die Lenker selbst; die Kontrolle erfolgt durch die Disponenten. Wenn auch zur Entlohnung und Umrechnung der Kilometer in Überstunden von einem Lenker (Zeuge Eckmar) keine Angaben gemacht wurden, so ist darin kein Widerspruch zu erbLen, zumal der Zeuge noch in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht und daher einem psychologischen Druck ausgesetzt sein könnte. Im Übrigen wird an der Glaubwürdigkeit nicht gezweifelt.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs.1a Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl Nr.461/1969 idF BGBl I Nr.37/2000 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

3. Lenker über die gemäß § 14a Abs.1 und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzt;

4. Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 Unterabs.1 oder Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzt;

2. die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.1, 2, 6 oder 7 oder Art.9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewährt, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von (nunmehr) 72 bis 1.815 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 28 Abs.3 AZG, kommt im internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift je nach Fahrtstrecke entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage, dann genügt abweichend vom § 44a Z2 VStG als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.

Gemäß § 28 Abs.4 AZG beträgt für Verstöße gegen die in Abs.1a angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr die Verjährungsfrist abweichend von § 31 Abs.2 VStG ein Jahr.

Gemäß Art.8 Abs.1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf.

Gemäß Art.6 Abs.1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 darf die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

Gemäß § 14a Abs.2 AZG darf innerhalb einer Woche die gesamte Lenkzeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit bis auf 56 Stunden zulassen.

 

5.2. Als Tatzeit wurde dem Bw im Straferkenntnis der 25., 26. und 29.7.2000 vorgeworfen.

Aus dem Akt ist als erste Verfolgungshandlung die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.9.2001 ersichtlich. Hier wurden erstmalig die im Spruch angeführten Straftatbestände dem Bw vorgeworfen. In Anwendung des obzit. § 28 Abs.4 AZG beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung - abweichend vom § 31 Abs.2 VStG - ein Jahr. Dies bedeutet, dass spätestens mit 29.7.2001 Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die erste Verfolgungshandlung ist daher verspätet. Es ist daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.

 

Eine frühere - noch rechtzeitige - Verfolgungshandlung ist aus dem vorgelegten Akt nicht ersichtlich. Jedenfalls ist auch die mit dem Bw aufgenommene Niederschrift vom 5.9.2001 vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt nicht mehr rechtzeitig; anlässlich dieser Niederschrift wurde dem Bw der Akteninhalt (gemeint ist wohl die Anzeige) zur Kenntnis gebracht. Allerdings ist nicht ersichtlich, ob es sich dabei schon um eine Beschuldigtenvernehmung handelte.

Auf das weitere Berufungsvorbringen war daher nicht mehr einzugehen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten (§ 66 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:

Verfolgungsverjährung

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