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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280610/3/Ga/Km

Linz, 28.02.2002

VwSen-280610/3/Ga/Km Linz, am 28. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Herrn Dipl.-Bw. R F in 4 W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 21. Dezember 2001, Zl. Ge96-141-2001, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 181,68 € (entspricht 2.500 öS), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 18,17 € (entspricht 250 öS) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 21. Dezember 2001 wurde dem Berufungswerber angelastet, er sei schuldig, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P Hallenbau- und Handels Gesellschaft m.b.H., mit Sitz in der Gemeinde S, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft als Arbeitgeberin für die Arbeitsstätte in "Neuzeug, Steyrtalstraße 127b", in der mehr als elf Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, nach dem 1. Juli 1999 bis zum 6. September 2001 keine Evaluierung der dort für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren durchgeführt habe (Unterlassung der Folge-Evaluierung).

Dadurch habe der Berufungswerber § 130 Abs.1 Z5 iVm § 4 ASchG verletzt. Über ihn wurde gemäß § 130 Abs.1 ASchG eine Geldstrafe von 5.000 öS (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, mit Schriftsatz vom 14. Februar 2002 ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Zufolge der Einschränkung des Rechtsmittels ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden. Daher kann auf sich beruhen, dass dem Berufungswerber nach Lesart des Schuldspruchs auch die Verletzung der - im Gesetz in expliziter Weise vorgesehenen - Pflicht zur erstmaligen Evaluierung (die gemäß Novelle BGBl. I Nr. 9/1997 zum ASchG spätestens bis zum 1. Juli 1999 hätte fertig gestellt sein müssen und die jedoch nach stattgefundener Unterlassung - anders als eine unterlassene Folge-Evaluierung - nicht mehr nachgeholt werden konnte) vorgeworfen wurde, diese Übertretung im Grunde des § 31 Abs.2 VStG jedoch mit Ablauf des 31. Jänner 2000 bereits verfolgungsverjährt gewesen ist. Auf sich beruhen kann weiters, dass der angefochtene Schuldspruch erschließbar auch die Verletzung der Pflicht zur Festlegung von Maßnahmen gemäß § 130 Abs.1 Z6 ASchG erfassen wollte, hiefür jedoch, anders als zur vorgeworfenen Übertretung des § 130 Abs.1 Z5 ASchG, keine eindeutige tatzeitliche Individualisierung entnommen werden kann, sodass - zumindest im Zweifel - dieser Teil der Anlastung, wäre auch gegen die Schuld berufen worden, zufolge Bestimmtheitsmangel im Grunde des § 44a Z1 VStG hätte aufgehoben werden müssen.

Die Höhe der verhängten Geldstrafe begründete die belangte Behörde mit einer - entgegen § 60 AVG (§ 24 VStG) - nicht näher erläuterten "Rücksichtnahme auf § 19 VStG", mit dem zu schätzen gewesenen Einkommen von nicht weniger als 20.000 öS und dem Fehlen von mildernden Umständen.

Im Vorlageschreiben führte die belangte Behörde an, dass die involvierte Gesellschaft mittlerweile in Konkurs gegangen sei, laut Mitteilung des Masseverwalters jedoch der Betrieb weiter geführt werden solle.

Mit eben diesem Konkursverfahren ("die Firma befinde sich derzeit in Konkurs", weshalb "weitere Maßnahmen noch nicht durchgeführt werden" konnten) begründet der Berufungswerber das Begehren auf Herabsetzung der Strafe. Da er aber verabsäumt hatte, anzugeben, wann das laufende Konkursverfahren eröffnet worden ist, war, im übrigen im Einklang mit der Aktenlage, davon auszugehen, dass die Konkurseröffnung erst nach dem in der Anlastung vorgeworfenen Tatzeitende (6.9.2001) erfolgt ist. Schon aus diesem Grund aber konnte der Einwand des Konkursverfahrens keine strafmildernde Wirkung entfalten.

Dennoch war die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen. Zum einen steht die Feststellung der belangten Behörde, wonach mildernde Umstände nicht vorgelegen seien, in Widerspruch zur Aktenlage. Danach musste, weil Vormerkungen nicht aktenkundig sind und überdies nichts gegen die Annahme eines dem rechtstreuen Verhalten verpflichteten, ordentlichen Lebenswandel des Berufungswerbers spricht, vom Vorliegen des Milderungsgrundes im Sinne des § 34 Z2 StGB ausgegangen werden.

Andererseits war mit strafmindernder Wirkung zu berücksichtigen, dass in Wahrheit, wie oben ausgeführt, ein geringerer Unrechtsgehalt des Unterlassungsverhaltens für die Strafbemessung in die Waagschale zu legen war, als vom angefochtenen Schuldspruch angenommen (Wegfall des Vorwurfs der Unterlassung der erstmaligen Evaluierung und Wegfall des Vorwurfs, Maßnahmen im Sinne des § 130 Abs.1 Z6 ASchG nicht festgelegt zu haben).

Einer noch stärkeren Herabsetzung (bis zur gesetzlichen Mindeststrafe von 145 Euro [ASchG idF des 2. Euro-Umstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 136/201; in Kraft getreten mit 1.1.2002]) stand der vorliegend als nicht bloß kurzdauernd zu wertende Tatzeitraum entgegen.

Aus allen diesen Gründen befand der Oö. Verwaltungssenat die nun festgesetzte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) als in gleicher Weise tat- und täterangemessen, wobei zu letzterem auch zu Bedenken war, dass im Hinblick auf die absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers spezialpräventive Strafzwecke in diesem Fall in den Hintergrund zu treten hatten.

Bei diesem Verfahrensergebnis war ein Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € (entspricht  2.476,85 öS) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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