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VwSen-280611/18/Kon/Rd/Ke

Linz, 05.05.2003

 

 

 VwSen-280611/18/Kon/Rd/Ke Linz, am 5. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des W, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 9.1.2002, Ge-487/01, wegen einer Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.
 


Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 31 Abs.1 und Abs.2 und § 51c VStG idF Verwaltungsreformgesetz 2001.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber W (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 87 Abs.3 iVm § 155 Abs.1 BauV iVm §§ 118 Abs.3 und 130 Abs.5 Z1 ASchG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 720 Euro, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Dauer von 48 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 72 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben es als zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma W Gesellschaft mbH in S, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass am 4.12.2000 auf der Baustelle oa Firma in S, zwei Arbeitnehmer oa Firma (Hr. H und Hr. F) mit Fertigstellungsarbeiten (Montage von Distanzhaltern auf der Dachhaut) auf dem dortigen Dach beschäftigt waren, ohne dass geeignete Schutzeinrichtungen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, vorhanden waren noch waren die oa Arbeitnehmer angeseilt.

Die Absturzhöhe (Traufenhöhe) auf ggst. Dach betrug ca. 9,00 m und die Dachneigung ggst. Daches betrug ca. 25°.

Da bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m geeignete Schutzeinrichtungen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, vorhanden sein müssen, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) dar."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Bw zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W GesmbH und somit gemäß § 130 Abs.5 ASchG für die begangene Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Erschwerend wurde von der belangten Behörde gewertet, dass der Bw bereits wegen Übertretungen der Bestimmungen der BauV und des ASchG rechtskräftig bestraft worden sei. Weitere mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht bekannt worden. Da den von der belangten Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen in der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht entgegengetreten wurde, wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 30.000 S und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, unrichtige Tatsachenfeststellung, inhaltliche Rechtswidrigkeit und unrichtige Strafbemessung vorgelegen seien.

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate.

 

Unbestritten ist, dass der Bw zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma W GesmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hatte, dass am 4.12.2000 auf einer näher angeführten Baustelle zwei Arbeitnehmer mit Fertigstellungsarbeiten beschäftigt waren, ohne dass geeignete Schutzeinrichtungen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, vorhanden gewesen noch die oa Arbeitnehmer angeseilt gewesen seien.

 

Der Tattag war laut Aktenlage der 4.12.2000. Die belangte Behörde trat mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.8.2001, worin dem Bw die oa Tat zur Last gelegt wurde, erstmalig an ihn heran.

Sohin wurde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.8.2001 die einzige taugliche Verfolgungshandlung erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt, weshalb gemäß § 31 Abs.1 VStG Verfolgungsverjährung eingetreten ist und daher das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Die an Frau W ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.5.2001, also noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gelegene Verfolgungshandlung, erweist sich als gegenstandslos, weil Genannte zum Tatzeitpunkt noch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG innehatte.

Frau W ist laut im Akt erliegenden Firmenbuchauszug erst am 24.1.2001 in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W GmbH in die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eingetreten.

Aus den oben angeführten Gründen war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen. Aus diesem Anlass brauchte auf die übrigen Ausführungen in der Berufungsschrift nicht mehr näher eingegangen werden.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Konrath

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