Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280613/5/Ga/Pe

Linz, 23.12.2002

 

VwSen-280613/5/Ga/Pe Linz, am 23. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlass der Berufung des Herrn PE, vertreten durch Dr. GG, Dr. HL, Dr. NM und Dr. WL, Rechtsanwälte in, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 8. Februar 2002, Zl. 101-6/3-9-330104825, wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes (ARG) in acht Fällen, entschieden:

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, dass ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Begründung:

Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis vom 8. Februar 2002 wurden über den Berufungswerber in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt, weil von einer bestimmten Gesellschaft (Sitz in Linz) als Arbeitgeber am 8. Dezember 1999 gegen 13.15 Uhr acht (namentlich genannte) Arbeitnehmer auf angegebener Baustelle zu Stahlmontagearbeiten herangezogen worden seien.

Die dagegen erhobene Berufung hat die Strafbehörde am 14. März 2002 vorgelegt.

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen (der strafbare Zustand herbeigeführt) worden ist, drei Jahre vergangen sind.

Im vorgelegten Fall war die strafbare Tätigkeit mit 8. Dezember 1999 abgeschlossen. Mit Ablauf des 8. Dezember 2002 ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, dass ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis von der Berufungsbehörde zu beheben ist. Vorliegenden war dies - unter Wegfall der Kostenfolgen - mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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