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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280614/2/Kon/Ke

Linz, 04.03.2003

 

 

 VwSen-280614/2/Kon/Ke Linz, am 4. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H., B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.2.2002, Zl. Ge96-138-2001, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber H. hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, das sind 218 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 
 
 
Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG i.V.m. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 51c VStG und § 64 Abs.1
und 2 VStG.
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber H. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 AschG i.V.m. § 87 Abs.2 BauV für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 130 Abs.5 AschG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.090 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 109 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (persönlich haftender Gesellschafter) der H. KEG, wie am 30. Oktober 2001 bei der Besichtigung der Baustelle in B., durch den Arbeitsinspektor Ing. D. vom Arbeitsinspektorat Linz festgestellt wurde, den Arbeitnehmer Ihres Betriebes Herrn P. einer Welleternitverlerlegung beschäftigt Er hat diese Arbeiten zusammen mit Ihnen durchgeführt. Das Dach hat eine Neigung von ca. 5° aufgewiesen, die Absturzhöhe nach aussen als auch ins Innere des Bauobjektes betrug ca. 4 Meter. Der Arbeitnehmer befand sich dabei völlig ungesichert auf der Dachkonstruktion (Holzbinder) bzw. auf bereits ca. zwei verlegen Welleternittafeln. Er war bei diesen Dacharbeiten weder angeseilt noch waren geeignete Schutzmaßnahmen wie z.B. Netze oder dergleichen angebracht.

Daraus ergibt sich folgender Tatvorwurf:

Obwohl Ihr Arbeitnehmer P. Arbeiten auf einem Dach mit einer Absturzhöhe von ca. 4 Metern (Dachneigung kleiner als 20°) durchführte, waren keine Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 BauV vorhanden, d.h. es waren weder technische Schutzmaßnahmen getroffen worden noch war der Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt."

 

Hiezu führt die belangte Behörde unter Heranziehung der Bestimmungen der §§ 7 Abs.1, 87 Abs.2 BauV und § 131 Abs.5 Z1 AschG begründend im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz einwandfrei feststehe, dass sich der Arbeitnehmer des Bw, Herr P., beim Eintreffen des Arbeitsinspektors Ing. D. auf der im Spruch angeführten Baustelle ungesichert auf einer Dachkonstruktion befunden habe. Bezugnehmend auf die Rechtfertigungsausführungen des Bw wird begründend ausgeführt, dass es grundsätzlich keinen Unterschied mache, wie lange die Arbeiten am Dach dauerten. Gemäß § 7 Abs.2 BauV genüge zwar bei kurzzeitigen Arbeiten auch ein sicheres Anseilen, aber auch das sei im gegenständlichen Fall unterblieben. Herr P. sei ein Arbeitnehmer des Bw und das Geschehene erfolgte über Auftrag des Bw auf dessen Baustelle. Genannter Arbeitnehmer P. habe sich als Arbeitnehmer auf der Dachkonstruktion befunden und nicht als Privatmann; dies unabhängig davon, ob er sich schon auf Zeitausgleich befunden hätte oder nicht. Er habe auch Arbeiten ausgeführt und sei dabei vom Arbeitsinspektor beobachtet worden. Offensichtlich sei der Arbeitnehmer P. mit Verlegearbeiten sehr intensiv beschäftigt gewesen, da er nicht einmal der Aufforderung des Arbeitsinspektors vom Bauobjekt herunter zu kommen nachgekommen sei. Für die Strafbarkeit des Verhaltens sei unbedeutend, wie lange sich der Arbeitnehmer auf der Dachkonstruktion befunden habe, sondern sei von Bedeutung hiefür nur, dass er ungesichert am Dach Arbeiten verrichtet habe.

Es wäre somit unter Rücksichtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Bei der Strafbemessung sei von Einkommensverhältnissen des Bw in der Höhe von ca. 25.000 Schilling monatlich ausgegangen worden. Weiters wäre bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen, dass der Bw unterhaltspflichtig sei und ein Einfamilienhaus sowie ein Betriebsgebäude besitze.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung ausgeführt wie folgt:

"Am 30. Oktober 2001 wurde durch die Firma H. eine Holzkonstruktion in der Größe von 10 x 5 m aufgestellt. Verwendungszweck der Konstruktion ist ein Unterstellplatz für einen LKW. Die Höhe der Konstruktion beträgt 5 m und die Dachneigung 5 Grad.

Nach Fertigstellung der Zimmermannsarbeiten begann ich (H.) gegen Mittag mit den Verlegearbeiten des Dachmaterials (Welleternit).

Nachdem ich zwei Platten allein verlegt hatte und ein Mitarbeiter (P.) von einer Baustelle zurück kam verließ ich die Dachkonstruktion um im Büro die Stundenaufzeichnung einzutragen. Da an diesen Nachmittag keine dringenden Arbeiten mehr anstanden ersuchte mich Herr P. den restlichen Tag frei zu nehmen um die Winterreifen auf sein Privatauto montieren zu lassen.

Anschließend ging ich wieder auf die Dachkonstruktion und ersuchte Herrn P., der sich gerade auf den Weg zu seinen Auto befand, mir schnell bei einen technischen Problem zur Seite zu stehen. Herr P. betrat die Dachfläche ohne Sicherungsmaßnahmen und stand inmitten einer bereits gedeckten Dachfläche in der Größen von 5 m2 die eine fast ebene (5 Grad) Dachneigung aufwies und uns nicht einmal im entferntesten ein Gedanke an eine Absturzmöglichkeit in den Sinn kam. Der ganze Aufenthalt auf der Dachfläche dauerte maximal fünf Minuten. Dies jedoch reichte aus, das der eintreffende Arbeitsinspektor den Entschluss fasste Herrn P. sei mit Verlegearbeiten beschäftigt. Den einzigen Vorwurf den ich mir zu machen habe ist, das Herr P. nicht sofort nach Aufforderung des Arbeitsinspektors die Dachfläche verließ.

Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, das ich ein sehr hohes Verantwortungsgefühl für die Sicherheit meiner Mitarbeiter habe und sie auch täglich über die Notwendigkeit der gesetzlichen Pflicht-Schutzmaßnahmen anweise.

 

Bei dieser Angelegenheit hätte ein vernünftiges Gespräch ohne laut zu werden ausgereicht. Da sich ja meiner Meinung nach Herr P. als Privatperson auf der Dachfläche befand."

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde ergab einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt, der im Übrigen dem gesamten Berufungsvorbringen nach nicht bestritten wird. Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist durch die unstrittig erfolgte Tätigkeit des Arbeitnehmers P. auf dem gegenständlichen Dach mit einer Absturzhöhe von ca. 4 Metern bei einer unter 20° liegenden Dachneigung ohne dem Vorhandensein einer Absturzsicherung oder von Schutzeinrichtungen eindeutig erwiesen. Es trifft auch in keiner Weise zu, wie der Bw vorbringt, dass sich der Arbeitnehmer P. als "Privatperson" auf dem Gebäude befunden hätte. So ist er letztlich über Ersuchen oder Aufforderung des Bw kurz vor seiner beabsichtigten Abfahrt noch auf die Dachkonstruktion hinaufgestiegen, um dort Arbeiten durchzuführen. Der Umstand dass ihm vom Bw kurz zuvor ein Zeitausgleich oder Urlaub gewährt wurde vermag auch überhaupt nichts an der Arbeitnehmer-eigenschaft des Herrn P. zur Tatzeit zu ändern. Die diesbezüglich dem Bw entgegengehaltene Argumentation der belangten Behörde erweist sich daher als völlig zutreffend und ist dieser nichts mehr hinzuzufügen.

 

Was das Vorliegen der subjektiven Tatseite i.S.d. Verschuldens an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, ist der Bw auf § 5 Abs.1 VStG hinzuweisen, welcher lautet:

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anders bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im Sinne der zitierten Gesetzesstelle stellt die dem Bw angelastete Verwaltungsübertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt dar, das auch ohne den Eintritt eines Schadens verwirklicht wird. Dem Bw als Täter wäre es daher oblegen gewesen, glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Begehung der Tat kein Verschulden trifft. Demnach hätte er initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spräche. Von einem mangelnden Verschulden des Bw kann im vorliegenden Fall indes keine Rede sein, muss doch von ihm als einschlägigen Gewerbetreibenden und Arbeitgeber die Kenntnis der in der BauV vorgeschriebenen Arbeitnehmerschutzbestimmungen erwartet werden können. So gesehen hat er bei seiner Aufforderung oder seinem Ersuchen an den Arbeitnehmer P., dass dieser noch einmal auf die Dachkonstruktion aufsteige und ihm dort zu helfen, zumindest in grob fahrlässiger Weise die einschlägigen Bestimmungen der BauV gehandelt. Es ist sohin auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung voll erfüllt.

 

Aus diesem Grund war der Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

 

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Eine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung durch die belangte Behörde konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die von ihr verhängte Geldstrafe entspricht voll dem Schuld- wie auch dem Unrechtsgehalt der Tat und ist nicht zuletzt in Anbetracht des Strafrahmens keinesfalls überhöht. Auf die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bw wurde den begründenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis ausreichend Bedacht genommen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Bw die verhängte Geldstrafe wirtschaftlich nicht zumutbar ist, liegen nicht vor. Es war daher auch der Strafausspruch zu bestätigen.

 

 

Zu II:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Konrath

 

 

 

 

 
 

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