Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280615/2/Ga/Ke

Linz, 30.04.2002

 

VwSen-280615/2/Ga/Ke Linz, am 30. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des G B, vertreten durch Dr. M L, Rechtsanwalt in 4 F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. März 2002, Zl Ge96-43-2001, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen, insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt; dies mit der Maßgabe, dass im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z2 VStG die auf das ASchG bezogene Wendung "i.d.g.F." als ersetzt zu gelten hat durch die Wendung "idF des BG. BGBl. I Nr. 136/2001 (2. Euro-Umstellungsgesetz - Bund)".

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 435 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden und der auferlegte Kostenbeitrag auf 43,50 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, §§ 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 5. März 2002 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe näher angegebene Vorschriften der Bauarbeiter Schutzverordnung iVm § 118 Abs.3 und § 130 Abs.5 Z1 ASchG, BGBl Nr. 450/1994, "jeweils i.d.g.F." verletzt. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG): "Sie haben es als gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG 1991 bestellter verantwortlicher Beauftragter der 'Wimberger Bau Gesellschaft m.b.H.' (Baumeistergewerbe im Standort 4 L, W 51) für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen bei der Baustelle 'N Fa. F in 4 N i.M., F 15' zu verantworten, wie anlässlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, dass am 5. September 2001 bei der Baustelle 'Neubau Fa. F in 4 N i.M., F 15', von zwei Arbeitnehmern des Betriebes (Herr J F und Herr H K) auf einem an der Metallschalung in ca. 4,0 Meter Höhe befestigten Konsolgerüst die Herstellung der Wandschalung (Wand Richtung P Bundesstraße) durchgeführt wurde, wobei diese Gerüstlage trotz einer möglichen Absturzhöhe von 4,0 Meter mit keinen Umwehrungen (Geländer) versehen war, obwohl bei Arbeitsgerüsten die Gerüstlagen mit Wehren (Brust-, Mittel- und Fußwehren) versehen sein müssen, wenn die Absturzhöhe mehr als 2,0 Meter beträgt (Absturzgefahr)."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß

§ 130 Abs.5 Z1 ASchG (in der zit. Fassung) eine Geldstrafe von 581 € (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich als Beweismittel vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Der Berufungswerber erklärte zwar, er bekenne sich der ihm zur Last gelegten Übertretung für schuldig, "was ich auch während des gesamten Verfahrens beteuert habe", dennoch aber das Straferkenntnis "seinem gesamten Inhalte nach", somit auch hinsichtlich der Schuld anzufechten. Allerdings richten sich die Berufungsgründe im Wesentlichen (Abschnitte I und II der Berufungsschrift) nur gegen die Strafbemessung. Soweit der Berufungswerber dennoch schuldseitig gegen die rechtliche Beurteilung vorträgt (Abschnitt III der Berufungsschrift), ist damit für ihn nichts gewonnen. Der Oö. Verwaltungssenat vermag weder in der Nichtanführung des § 118 Abs.3 ASchG (die darauf bezugnehmenden Berufungsausführungen sind schon vom Ansatz her verfehlt) noch in der Anführung des § 9 Abs.2 und 4 VStG (die darauf bezugnehmenden Berufungsausführungen verkennen die einschlägige Judikatur; § 9 Abs.2 und 4 VStG begründen nur die von der belangten Behörde hier zutreffend angenommene, im übrigen unstrittige Haftung des Berufungswerbers als verantwortlicher Beauftragter) im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z2 VStG einen zur Aufhebung des Schuldspruchs führenden Fehler zu erblicken.

Anderes Vorbringen gegen den, im übrigen im Einklang mit der Aktenlage ausgesprochenen Schuldspruch hat der Berufungswerber nicht erhoben, ja im Gegenteil seine Schuld ausdrücklich einbekannt, sodass aus allen diesen Gründen das angefochtene Straferkenntnis insoweit zu bestätigen war.

Was hingegen die Strafbemessung anbelangt, war der Berufung teilweise stattzugeben. Zwar liegt der vom Berufungswerber geltend gemachte Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z17 StGB ("reumütiges Geständnis") schon deswegen nicht vor, weil Sachverhalte, die ohne geständige Mitwirkung des Beschuldigten einer Klärung nicht hätten zugeführt werden können, nach der Aktenlage nicht vorgelegen sind. Weiters ist entgegen der Auffassung des Berufungswerbers die Strafhöhe keineswegs nur vom Grad des Verschuldens abhängig und hat sich auch keineswegs ausschließlich daran zu orientieren; diesbezüglich genügt der Hinweis auf Inhalt und Aussage des § 19 Abs.1 VStG. Auch die Behauptung "äußerst geringen Verschuldens" ist nicht geeignet, als Milderungsgrund gewertet zu werden, weil die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG verkörpert, hiefür Fahrlässigkeit genügt und vorliegend die konkrete Übertretung dem Berufungswerber, was die belangte Behörde immerhin erkennbar zum Ausdruck brachte, mit (zumindest) Fahrlässigkeitsschuld vorwerfbar ist. Dass die Tat im Sinne des Milderungsgrundes gemäß § 34 Z11 StGB unter Umständen begangen worden sei, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kämen, hat der Berufungswerber selbst nicht behauptet und war vom Oö. Verwaltungssenat nach den Umständen dieses Falles auch amtswegig nicht aufzugreifen.

Zu Recht hingegen wendet der Berufungswerber den besonderen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z2 StGB ein, war doch auch nach der Aktenlage, was die belangte Behörde übersehen hat, von (absoluter) Unbescholtenheit des Berufungswerbers auszugehen. Der spezialpräventive Strafzweck hatte daher in diesem Fall in den Hintergrund zu treten. Im Ergebnis war die verhängte Geldstrafe (in der Höhe der 4fachen Mindeststrafe) herabzusetzen und hält das Tribunal das nun bestimmte Ausmaß (in Höhe der immerhin noch 3fachen Mindeststrafe) für in gleicher Weise tat- und täterangemessen. Zur (objektiven) Tatangemessenheit ist noch festzuhalten, dass der nicht geringe Unrechtsgehalt (immerhin waren unstrittig zwei Arbeitnehmer ungesichert absturzgefährdet) einer noch weiteren Herabsetzung der Strafe entgegenstand.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum