Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280626/5/Li/Sta

Linz, 04.01.2005

 

 

 VwSen-280626/5/Li/Sta Linz, am 4. Jänner 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn P, vertreten durch Herrn RA Mag. K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. April 2002, Zl. Ge96-2427-2002, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 260 Euro zu entrichten.

 
Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem eingangs zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. April 2002, Zl. Ge96-2427-2002 wurde der Berufungsweber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt:

 

"Es wird Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftführer und damit als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortliche zur Vertretung nach außen berufene Organ der P Spedition und Transportgesellschaft m.b.H. mit Sitz der Zweigniederlassung in F als Arbeitgeberin zur Last gelegt, dass bei der am Donnerstag, den 7.2.2002 anlässlich einer Betriebskontrolle durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck durchgeführten Überprüfung der Arbeitszeitaufzeichnungen des im oa. Betrieb beschäftigten Lenkers J St, festgestellt wurde, dass Herr St zu den unten angeführten Zeiten als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, das der gewerblichen Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, im internationalen Straßenverkehr (EU-Raum) beschäftigt wurde:

 

  1. Die Tageslenkzeit betrug im Zeitraum (Einsatzzeit) am Freitag, den 11.1.2202, von 01.00 Uhr bis 23.15 Uhr insgesamt 19 Stunden, obwohl die Tageslenkzeit 9 Stunden und zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf.
  2.  

  3. Die tägliche Ruhezeit im 24-Stunden-Zeitraum vom Freitag, den 11.1.2002, 01.00 Uhr, bis zum 12.1.2002, 01.00 Uhr betrug insgesamt nur 1 Stunde 45 Minuten, obwohl die tägliche Ruhezeit in einem Zeitraum von 24 Stunden grundsätzlich 11 Stunden betragen muss, die höchstens dreimal pro Woche auf 9 zusammenhängende Stunden reduziert werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit im Ausmaß von 6 Stunden zum Ausgleich gewährt wird. Die tägliche Ruhezeit kann auch in zwei oder drei Teilen genommen werden. In diesem Fall muss ein Teil mindestens 8 Stunden betragen, die übrigen Teile müssen jeweils mindestens 1 Stunde betragen. Die gesamte tägliche Ruhezeit innerhalb des 24-Stunden-Zeitraums muss bei dieser Aufteilung mindestens 12 Stunden betragen.
  4.  

  5. Es wurde am Freitag, den 11.1.2002 innerhalb der Lenkzeit von 5.45 Uhr bis 15.20 Uhr (entspricht einer Lenkzeit von 9 Stunden 35 Minuten) keine Lenkpause (Unterbrechung) gemacht, obwohl nach ununterbrochenen 4 Stunden und 30 Minuten Lenkzeit eine Lenkpause (Unterbrechung) von mindestens 45 Minuten eingelegt werden muss; diese Lenkpause kann durch mehrere Lenkpausen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, doch darf in diesem Fall bei Beginn des letzten Teils der Lenkpause die Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten noch nicht überschritten sein.
  6.  

  7. Die Einsatzzeit betrug vom Freitag, den 11.1.2002, in der Zeit von 01.00 Uhr bis 23.15 Uhr insgesamt 22 Stunden 15 Minuten. Bei Einhaltung der täglichen Ruhezeit beträgt die höchstmögliche Einsatzzeit im 24-Stunden-Zeitraum 16 Stunden. Es wurde die tägliche Ruhezeit im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend vom 11.1.2002, 01.00 Uhr, nicht eingehalten. Gemäß § 16 Abs.3 AZG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe darf die Einsatzzeit von 12 Stunden überschritten werden, wenn die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird."

 

Der Bw wurde

für schuldig erkannt und es wurden über ihn gemäß § 28 AZG Geldstrafen, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt verhängt:

 

Ferner wurde ein Gesamtbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 130 Euro verhängt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

3. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die im Spruch angeführten Übertretungen aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck erwiesen seien. Es sei Aufgabe des Arbeitgebers, zum einen die Tourenplanung so zu gestalten, dass die Übertretung der angeführten Schutzvorschriften vermieden werde und zum anderen durch ein geeignetes Kontrollsystem die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen durch seine Arbeitnehmer sicherzustellen. Beides sei in diesem Falle offensichtlich nicht im erforderlichen Ausmaß geschehen. Im Hinblick auf die überragende Bedeutung, welche die Einhaltung der Lenkzeiten und Ruhepausen für die Erhaltung der Gesundheit und Einsatzfähigkeit der Arbeitnehmer, aber vor allem für die Verkehrssicherheit im Allgemeinen hätten, habe daher mit einer entsprechenden Bestrafung vorgegangen werden müssen. Die Strafbemessung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG und auf Grundlage folgender Erwägungen erfolgt: Die verhängten einzelnen Strafen würden den Strafanträgen des Arbeitsinspektorates entsprechen und es sei dabei das unterschiedliche zeitliche Ausmaß der einzelnen Überschreitungen berücksichtigt worden. Da der Bw trotz Aufforderung keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht habe, sei von einem Einkommen auszugehen, das zumindest das durchschnittliche Monatseinkommen von 1.450 Euro erreiche.

 

4. Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass das Straferkenntnis seinem gesamten Umfange nach angefochten werde. Die Überschreitung des Arbeitszeitgesetzes sei ohne seinem Wissen und Willen durch den Lenker J St erfolgt, wobei sich folgender Sachverhalt ergebe: die Lenker würden laufend vom Bw angewiesen, die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen würden vom Bw laufend kontrolliert werden. Die Tachographenscheiben würden nach jeder Fahrt vom Bw dahingehend überprüft, dass die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten würden und es sei den Lenkern bekannt, dass die Nichteinhaltung zu entsprechenden Sanktionen seinerseits führe. Die Lenker seien daher auch angewiesen, für den Fall, dass unvorhergesehene Fälle auftreten, die eine Überschreitung von Lenk- oder Ruhezeiten befürchten lassen würden, vorher mit ihm telefonisch Kontakt aufzunehmen, um eine Lösungsmöglichkeit zu finden. J St sei am 11.01.2002 um 01.00 Uhr, nachdem er geladen hatte, in Barcelona weggefahren, sodass er unter Einhaltung der Ruhe- und Lenkzeiten leicht bis Samstag 15.00 Uhr (Beginn Wochenendfahrverbot) zurückkehren hätte können. Statt dessen sei er jedoch bereits am 12.01.2002 um 01.00 Uhr nach Hause zurückgekehrt, um offensichtlich ein längeres Wochenende zu genießen. Die Weisungen und Kontrollen sowie die angedrohten Sanktionen dürften im gegenständlichen Fall deshalb nicht gegriffen haben, da der Lenker J St zu diesem Zeitpunkt offensichtlich schon beabsichtigte, seine Firma zu verlassen und es wäre das Dienstverhältnis mittlerweile auch bereits aufgelöst worden. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben. Als Beweisanträge werden PV und die Einvernahme des Disponenten angeboten.

 

5. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Da im angefochtenen Bescheid je 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden.

 

Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck bringt in seiner Stellungnahme vom 24.7.2003 vor, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt habe, zuletzt wieder am 4.7.2003, sei das Bestehen und Funktionieren eines Kontrollsystems durch den Arbeitgeber darzulegen. Das in der Berufung angeführte Argument, "Lkw Lenker werden laufend von mir angewiesen, die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten" reiche offensichtlich nicht aus, derartige Übertretungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften hintanzuhalten. Das Hinweisen auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sei nur ein Teil eines funktionierenden und erforderlichen Kontrollsystems. Dieses "Hinweisen" sei aber nicht als das gesamte bzw. als ausreichendes Kontrollsystem, anzusehen, das in einem Betrieb für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vorhanden sei. Zu eigenmächtigen Verhalten von Arbeitnehmern stellte der VwGH in einem Erkenntnis vom 5.9.1996 fest, dass das Kontrollsystem gerade für den Fall von eigenmächtigen Handlungen der Arbeitnehmer gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu ergreifen habe. Der unabhängige Verwaltungssenat möge in seiner weiteren Beurteilung berücksichtigen, dass im vorliegenden Schriftsatz der Versuch unternommen werde, die Verantwortung des Arbeitgebers auf die Arbeitnehmer zu übertragen.

 

6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs.1a Arbeitszeitgesetz sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

....

2. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs.1, 2, 6 oder 7 oder Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;

....

4. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

....

6. Lenkpausen gemäß Art. 7 Abs.1, 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;

7. Lenker über die gemäß § 16 Abs.2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber dem objektiven Tatbestand nach immer dann vor, wenn ein in dessen Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Das Zuwiderhandeln im Sinn des § 28 AZG besteht in einer Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift. Ein tätiges Verhalten des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich (VwGH vom 22.4.1997, 94/11/0108).

Die dem Bw von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretungen sind zweifelsfrei in objektiver Hinsicht erfüllt und werden auch vom Bw nicht bestritten.

Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dazu hat der Arbeitgeber sein Weisungs- und Kontrollsystem, mit dem die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet werden soll, initiativ und überprüfbar darzustellen.

Dies ist nicht erfolgt, sondern der Berufungswerber hat das Vorliegen eines tauglichen Kontrollsystems lediglich behauptet und hinsichtlich der Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten dem Lenker unterstellt, er hätte diese weisungswidrig nicht eingehalten, um offensichtlich ein längeres Wochenende zu genießen. Die angedrohten Sanktionen hätten deshalb nicht gegriffen, weil der Lenker offensichtlich schon beabsichtigte, seine Firma zu verlassen. Dazu ist allerdings auszuführen, dass beim Oö. Verwaltungssenat ein weiteres Berufungsverfahren, VwSen-280627, anhängig ist, in dem der Berufungswerber mit inhaltlich völlig gleicher Argumentation ebenfalls sein taugliches Kontrollsystem behauptet. Dieses Verfahren betrifft die Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch einen anderen Lenker in einem Tatzeitraum nur 3 Wochen später, wobei dieser Lenker ebenfalls die Weisungen des Bw nicht eingehalten habe, um so schnell wie möglich nach Hause ins Wochenende zu kommen und von den für diesen Fall angedrohten Sanktionen ebenfalls deshalb nicht beeindruckt war, weil der Lenker ohnehin aus der Firma ausscheiden wollte. Nach Auffassung des Verwaltungssenates geht schon aus diesem inhaltlich jeweils gleichen Vorbringen des Bw hervor, dass sein behauptetes taugliches Kontrollsystem nicht geeignet ist, Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes wirksam zu verhindern. Dieses Vorbringen muss daher als Schutzbehauptung angesehen werden. Da auch eine allfällige Bestätigung dieses Vorbringens durch den Disponenten des Bw - eine Beweisthema wird in der Berufung nicht genannt - nach Auffassung des Verwaltungssenates eine Entlastung des Bw ebenfalls nicht bewirken könnte, konnte von einer Einvernahme des Disponenten abgesehen werden.

 

Wie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertreten wird, reicht die bloße Erteilung von Weisungen an den Arbeitnehmer (Lenker), die Bestimmungen des AZG einzuhalten nicht aus, ein taugliches Kontrollsystem zu begründen, wenn nicht darüber hinaus eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt. Zudem hat der Arbeitgeber auch alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicher zu stellen, wozu es auch gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie jeglichen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften hintan zu halten geeignet sind. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang auch die Einführung einer die Arbeitnehmer (Lenker) begünstigenden Prämiensystems bei Einhaltung der für sie maßgeblichen Vorschriften des AZG.

Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind dem Bw schuldseitig gemäß § 5 Abs.1 VStG wegen eines ihm aus Fahrlässigkeit unterlaufenen Sorgfaltsmangels zuzurechnen. Er hat kein System von wirksamen Maßnahmen zur Hintanhaltung der Arbeitszeitvorschriften dargetan und ein solches auch nicht behauptet. Vielmehr ergibt sich aus den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen, dass es an einem derartigen, funktionierenden System mangelte.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Dem gemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die Bedachtnahme auf die in § 19 Abs.1 und 2 VStG angeführten objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien ist, wie den begründenden Ausführungen der belangten Behörde jedenfalls sinngemäß zu entnehmen ist, bei der Strafzumessung erfolgt.

Die verhängten Geldstrafen, welche ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen sind, entsprechen voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretungen. Das Verschulden erscheint jedenfalls in diesem Zusammenhang als nicht geringfügig, da die Übertretungen in allen vier Fällen durchaus als massiv anzusehen sind. Das Ausmaß des Unrechtsgehaltes wurde von der belangten Behörde zutreffend begründet und wird diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf deren Ausführungen verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die verhängten Geldstrafen dem Bw wirtschaftlich nicht zumutbar wären, liegen nicht vor.

Die Anwendbarkeit des § 20 VStG scheidet mangels Vorliegens von Milderungsgründen aus. Da weder das Verschulden des Bw geringfügig ist, noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, war auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht möglich.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Linkesch

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