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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280630/17/Kl/Pe

Linz, 20.05.2003

 

 

 VwSen-280630/17/Kl/Pe Linz, am 20. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des MFS, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. GP, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. Mai 2002, Ge96-51-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ASchG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23. April 2003 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 170 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird und die Strafnorm zu lauten hat: "§ 130 Abs.1 Einleitungssatz ASchG".

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 17 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22.5.2002, Ge96-51-2001, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 218 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.1 Arbeitsmittelverordnung iVm § 38 Abs.1 ASchG verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der "SBG GmbH" mit dem Sitz in, die wiederum persönlich haftender Gesellschafter der "SBG GmbH & Co.KG." mit dem Sitz in ist und die das Gewerbe: Betrieb eines Steinbruches und Verarbeitung von Natursteinen in Form eines Industriebetriebes besitzt, zu verantworten hat, dass am 23.8.2001 in der Steinbruchbetriebsanlage in, 5 Arbeitnehmer mit der Herstellung von Pflastersteinen beschäftigt waren, wobei nicht dafür gesorgt wurde, dass Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten wurden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Die Wartung hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken. Im gegenständlichen Fall wurde eine Wartung, trotz erkennbarer Schäden, nicht durchgeführt. Die Aufhängung des Anschlusses des Gummiteils der Absaugung war so defekt, dass ein Großteil des Volumenstromes dort eingesaugt wurde und somit für die eigentliche Absaugung im Bereich des Bohrmeißels nicht mehr zur Verfügung stand. Die Gummimanschette, die beim Bohren der Löcher das Bohrloch abdecken sollte wies mehrere Beschädigungen (Löcher) auf, die zusammen mit dem defekten Anschluss dazu führten, dass die Absaugung nahezu unwirksam war.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin das gesamte Straferkenntnis angefochten und die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, dass einzelne Gummiteile der Absaugung an den gegenständlichen Bohrhämmern kleine Defekte aufwiesen, dass aber Ersatzteile noch am selben Tag bestellt wurden und nach deren Eintreffen am 27.8.2001 die notwendigen Reparaturen durchgeführt wurden. Darüber hinaus wurde eine provisorische Reparatur des defekten Gummis durchgeführt, indem die vorhandenen Löcher vorrübergehend durch ein Klebeband ordnungsgemäß abgedeckt wurden. Es wurde daher der ordnungsgemäße Einsatz der Absauganlage gewährleistet. Darüber hinaus hätten Kontrollen vom 7.8.2001 von der AUVA-Sicherheitsfachkraft und am 18.8.2001 seitens des Arbeitsmediziners keine Mängel ergeben. Bei den neuen Bohrhämmern befinden sich keine Absaugvorrichtungen am Gerät. Weiters wurde die Einholung einer Sachverständigenstellungnahme zur Erstellung eines Fachgutachtens betreffend die Notwendigkeit und die technisch einwandfreie Gestaltung der Absaugvorrichtung beantragt. Vom Beschuldigten seien laufend Kontrollen an den Bohrhämmern durchgeführt worden, sodass kein Verschulden vorliege, allenfalls aber dies als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat das Arbeitsinspektorat Linz am Verfahren beteiligt, welches in seiner Stellungnahme vom Juli 2002 ausführte, dass am 8.10.2001 zwei weitere Übertretungen zur Anzeige gebracht wurden. Die laufenden Kontrollen, welche vom Beschuldigten angegeben werden, stimmten aber mit dem Zustand der Betriebsanlage nicht überein. Selbst bei der Kontrolle am 29.10.2001 war die Absaugung defekt. Von einem funktionierenden Arbeitnehmerschutzsystem kann beim gegenständlichen Betrieb nicht gesprochen werden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.4.2003, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des zuständigen AI geladen und erschienen sind. Ein Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der meldungslegende Arbeitsinspektor Ing. Wolfgang Wiesauer als Zeuge geladen und einvernommen.

 

4.1. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers steht fest, dass zum Kontrollzeitpunkt fünf Arbeitnehmer vorgefunden wurden, wobei ein Arbeitnehmer mit der Vorzerkleinerung von größeren Blöcken mittels eines Bohrhammers beschäftigt war. An diesem Bohrhammer war die Absaugung in einem sehr schlechten Allgemeinzustand. Defekte waren insbesondere beim Schlauchanschluss sowie bei der Gummimanschette direkt am Hammer ersichtlich. Dazu gab der Arbeitsinspektor weiters an, dass es sich beim Absaugschlauch und der Manschette um Verschleißteile handelt, die öfter auszuwechseln sind. Anfragen an die Arbeitnehmer an Ort und Stelle haben aber ergeben, dass diese nicht wüssten, ob die Teile vorhanden sind oder ob sie angeschafft werden. Der Zeuge führte weiter in glaubwürdiger Weise aus, dass es sich nicht um einen kurzfristigen Defekt handelte, sondern dass der allgemeine Zustand des Gerätes sehr schlecht war, sodass auf eine schlechte Wartung des Gerätes geschlossen werden konnte. Er hatte daher auch Grund zur Annahme, dass nicht knapp vor dem Kontrollzeitpunkt eine Überprüfung des Gerätes stattgefunden hat. Zu einer provisorischen Reparatur des Gerätes befragt, gab er an, dass zwar Isolierbänder um die lädierten Stellen herumgewickelt waren, diese sich aber wieder in Auflösung begriffen haben, sodass diese Reparaturmaßnahme auch schon vor einiger Zeit stattgefunden haben musste. Durch die Defekte an der Gummimanschette, die zur Stauberfassung diente sowie auch im Schlauchanschluss war die Absaugwirkung und daher Schutzwirkung stark beeinträchtigt bis nicht mehr vorhanden. Zur Reparatur befragt führte auch der Zeuge glaubwürdig aus, dass so eine Reparatur mit einem Isolierband bis maximal eine Woche halten würde, jedenfalls aber länger als einen Tag.

Die Aussagen des Zeugen waren widerspruchsfrei und glaubwürdig. Darüber hinaus ist der Zeuge langjährig im AI tätig und hat auch schon viele Jahre Kontrollen im Betrieb des Beschuldigten bzw. seines Vorgängers durchgeführt und ist mit der Sachlage bestens betraut. Auch kann aufgrund der langen Berufserfahrung ein hoher Sachverstand des Arbeitsinspektors vorausgesetzt werden.

 

Es sind daher die vom Arbeitsinspektor festgestellten und zur Anzeige gebrachten Defekte am Bohrhammer bzw. an der Absaugvorrichtung des Bohrhammers als erwiesen festzustellen sowie auch der Umstand, dass eine systematische Wartung des Gerätes, wie sie für einen ordnungsgemäßen Zustand des Gerätes während der gesamten Dauer der Benutzung erforderlich ist, nicht erfolgt ist. Die Schutzwirkung der Staubabsauganlage war daher für die Dauer der Benutzung nicht gegeben.

 

Eine Kontrolle des Gerätes am selben Tage konnte jedenfalls im Hinblick auf den Zustand des Gerätes sowie auch im Hinblick auf die befragten Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle nicht nachgewiesen werden, sodass von keiner Kontrolle und Wartung des Gerätes am selben Tage bzw. unmittelbar vor der Kontrolle ausgegangen werden konnte. Auch eine Lagerhaltung der Verschleißteile wie sie insbesondere die Erfassungsmanschette darstellt, wurde zum Kontrollzeitpunkt nicht nachgewiesen.

Das Protokoll über die Kontrolle des Arbeitsmediziners am 28.8.2001 weist eine ausdrückliche Kontrolle der Staubabsaugvorrichtung nicht aus. Das Protokoll der Sicherheitsfachkraft vom 7.8.2001 lässt aber bei den Bemerkungen unter Punkt 8 erkennen, dass eine Verbesserung der Absaugung bei den Steinhämmern empfohlen wurde. Zum Bohrhammer enthält dieses Protokoll nichts. Ein Zustand des gegenständlichen Gerätes am Tattag kann jedoch aus diesen Besprechungen nicht resultiert werden.

Das beantragte Gutachten war aber nicht erforderlich, weil die Notwendigkeit der Absaugvorrichtung sowie deren Gestaltung nicht unmittelbarer Verfahrensgegenstand sind, sondern deren Wartung und vorschriftsmäßiger Zustand. Aufgrund seines Sachverstandes konnte der Zeuge ein klares Bild vom Wartungszustand des Gerätes vermitteln.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG, BGBl. 450/1994 idgF, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.160 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gemäß § 38 Abs.1 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht.

 

Gemäß § 16 Abs.1 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr.164/2000, hat die Wartung iSd § 38 Abs.1 ASchG sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken.

 

5.2. Die Absaugvorrichtung am Bohrhammer dient dem Schutz des Arbeitnehmers vor Staubeinwirkung und daher vor Gefährdung durch Erkrankung durch Quarzfeinstaub (Silikose). Zur Staubabsaugvorrichtung zählt auch der Absaugschlauch sowie die unmittelbar zur Erfassung des Staubes am Hammer angebrachte Gummimanschette. Nach der vorzitierten Bestimmung hat sich daher die Wartung auf diese Teile zu erstrecken und hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass während der gesamten Dauer der Benutzung durch eine entsprechende Wartung die Absaugvorrichtung in einem Zustand gehalten wird, der vorschriftsgemäß die Staubabsaugung gewährleistet. Wie das Beweisverfahren erwiesen hat, war aber der Absaugschlauch und die Gummimanschette defekt, wies Risse bzw. Löcher auf, sodass die Saugwirkung geschwächt bzw. nicht mehr vorhanden war. Diese Teile, insbesondere die Gummimanschette, die direkt am Hammer angebracht ist, ist besonderem Verschleiß ausgesetzt. Es wären daher entsprechende Teile stets bereitzuhalten um eine Auswechslung durchführen zu können. Dies würde einer ordnungsgemäßen Wartung entsprechen. Aus dem ebenfalls erwiesenen schlechten Allgemeinzustand des Gerätes ist aber zu schließen, dass eine systematische Wartung des Gerätes nicht erfolgt ist. Die sachverständigen Aussagen des Zeugen haben klargemacht, dass einerseits die provisorische Reparatur länger zurückliegen müsste, weil die provisorisch angebrachten Isolierbänder sich schon wieder lösten und andererseits die Arbeitnehmer von keinen Auswechslungsteilen oder einem Lager wussten, sodass sie auch keine Auswechslung dieser Teile vornehmen konnten. Es wurde keine entsprechende Vorsorge vom Arbeitgeber getroffen. Es war daher der objektive Tatbestand einwandfrei erwiesen.

Die Tatbegehung hat der Beschuldigte auch subjektiv zu verantworten. Eine Entlastung ist ihm nicht gelungen. Insbesondere konnte aus den von ihm vorgebrachten Begehungen durch die Sicherheitsfachkraft sowie durch den Arbeitsmediziner die ordnungsgemäße Wartung der Absaugvorrichtung nicht bekräftigt werden. Dagegen ist aus der Unkenntnis der Arbeitnehmer bzw. auch aus der provisorisch vorgenommenen Reparatur, welche ebenfalls keine Wirkung zeigte, zu ersehen, dass für eine ordnungsgemäße systematische Wartung nicht die notwendige Sorgfalt aufgewendet wurde. Da dem Beschuldigten als Arbeitgeber eines Steinbruches bekannt sein musste, dass gerade die Gummimanschette einer starken Abnützung unterlegen ist, hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt dafür Sorge tragen müssen, dass jederzeit bei Benützung des Gerätes entsprechende Teile zur Auswechslung im Betrieb vorhanden sind. Anderenfalls hätte er die Verwendung des defekten Gerätes mit der defekten Absaugung nicht zulassen dürfen. Entsprechende Maßnahmen wurden aber vom Arbeitgeber nicht einmal behauptet und kamen nicht hervor. Es hat daher der Bw die Tat subjektiv zu verantworten.

 

5.3. Das beantrage Fachgutachten betreffend die Notwendigkeit und die technisch einwandfreie Gestaltung von Absaugvorrichtungen war hingegen nicht erforderlich, weil es schon der Lebenserfahrung entspricht, dass bei Granitbearbeitung starke Staubentwicklung besteht und daher eine Absaugvorrichtung zum Schutz der Arbeitnehmer vor Silikose notwendig ist. Darüber hinaus ist der Arbeitsinspektor als sachverständiger Zeuge zu bezeichnen, welcher die einwandfreie Gestaltung einer Vorrichtung beurteilen kann. Insofern ist eine weitere Gutachtenserstattung nicht erforderlich.

Wenn auch nachträglich ein Wartungsbuch vorgelegt wurde, so ist dennoch daraus nicht ableitbar, dass der ordnungsgemäße Zustand der Geräte zu jeder Zeit gegeben war. Es wurde zwar das Formalerfordernis systematischer Kontrollen durch den Auftraggeber dokumentiert, ob diese Mängel dann tatsächlich festgestellt wurden und auch behoben wurden und sonstige Maßnahmen getroffen wurden, ist aber daraus nicht ersichtlich, insbesondere nicht für den Tatzeitpunkt.

 

Es war daher der Ausspruch der Erstinstanz zu bestätigen, wobei nach den getroffenen Feststellungen der Spruch entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen war.

 

5.4. Zum verhängten Strafausmaß bezog sich die belangte Behörde auf § 19 VStG und legte nach den Angaben des Beschuldigten ein Nettoeinkommen von 1.090 Euro sowie kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde. Sie hat weder mildernde noch erschwerende Umstände festgestellt.

Dem gegenüber hat der Bw nunmehr ein Bruttoeinkommen von 20.000 S monatlich geltendgemacht und weiters ausgeführt, dass der Betrieb nunmehr eingestellt wurde. Darüber hinaus sei mildernd zu berücksichtigen, dass eine provisorische Reparatur vorgenommen wurde und Ersatzteile angefordert wurden. Auch seien laufende Kontrollen durchgeführt worden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat neu hervorgekommene Umstände bei seiner Würdigung zu berücksichtigen. Das Einkommen als Bruttobetrag wird in etwa dem vom Beschuldigten im Verfahren erster Instanz angegebenen Nettobetrag entsprechen. Allerdings hat der Oö. Verwaltungssenat bei seiner Strafbemessung zu berücksichtigen, dass der Mangel beim Bohrhammer und die mangelnde Wartung nur ein Gerät und damit einen Arbeitnehmer betroffen hat. Dies war beim Unrechtsgehalt der Tat zu berücksichtigen. Als strafmildernd konnte berücksichtigt werden, dass der Betrieb mittlerweile vom Bw eingestellt wurde und daher keine Wiederholungsgefahr mehr besteht.

Nach der angeführten Gesetzesbestimmung sieht der Gesetzgeber eine Mindeststrafe von 145 Euro vor. Weil aber der Bw nicht unbescholten ist, ist die nunmehr festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Eine weitere Strafherabsetzung war nicht mehr gerechtfertigt.

 

6. Weil die Berufung auch nur teilweise Erfolg hatte, war zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag zu leisten (§ 65 VStG). Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ist auf 10 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG herabzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 

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