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VwSen-280631/16/Kl/Pe

Linz, 26.05.2003

 

 

 VwSen-280631/16/Kl/Pe Linz, am 26. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Dr. TS, vertreten durch Rechtsanwälte OEG S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Mai 2002, Ge96-2589-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14. Mai 2003 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungsübertretung hinsichtlich eines jeden namentlich angeführten Arbeitnehmers begangen wurde und ein gesondertes Delikt bildet. Es wird daher für jedes Delikt eine Geldstrafe von 363,35 Euro verhängt.

Im Übrigen wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe für jedes Delikt 18 Stunden beträgt. Als Verwaltungsstrafnorm iSd § 44a Z3 VStG ist daher jeweils § 130 Abs.5 Einleitungssatz ASchG zu zitieren.

 

II. Gemäß § 65 VStG ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 22, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.5.2002, Ge96-2589-2001, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 726,70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 sowie §§ 118 Abs.3 und 61 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr.450/1994 idF BGBl. I Nr.136/2001 iVm § 87 Abs.3 und 5 und § 88 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr.340/1994 idF BGBl. II Nr.232/2000, verhängt, weil er als Vorstand und somit als das nach § 9 Abs.1 VStG verantwortliche zur Vertretung nach außen berufene Organ der E-WLH Aktiengesellschaft mit Sitz in als Arbeitgeberin zu verantworten hat:

Bei einer am 3.10.2001 auf der Baustelle in, durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck durchgeführten Kontrolle wurden die Arbeitnehmer TN und RS ohne jede Sicherung gegen Absturz bei Dachsanierungsarbeiten (Verlegung von Eternitplatten) bei einer Traufenhöhe von ca. 8,50 m und einer Dachneigung von ca. 30° angetroffen. Für die beiden Arbeitnehmer stand auf der Baustelle nur ein Sicherheitsgeschirr zur Verfügung, welches jedoch unbenützt im Firmenbus lag.

Damit wurden Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m durchgeführt, ohne dass geeignete Schutzeinrichtungen (Dachschutzblenden, Dachfanggerüste) vorhanden waren. Das Anbringen von Schutzeinrichtungen kann nur bei geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern, sowie bei Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich entfallen, doch müssen die Arbeitnehmer in diesen Fällen mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmer im März 2001 in den Sicherheitsvorschriften für das Arbeiten auf Dächern unterwiesen wurden und aufgrund einer Dienstanweisung verpflichtet waren, diese Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Eine schriftliche Bestätigung vom 21.3.2001 wurde vorgelegt. Auch wurden von der E-WLH Aktiengesellschaft laufend Kontrollen durchgeführt, ob für Dachsanierungsarbeiten die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die Personenschutzausrüstung wird periodisch auf ihre Sicherheit überprüft. Auch diesbezüglich wird ein Prüfblatt vorgelegt. Die genannten Arbeitnehmer seien verlässliche Arbeitnehmer und haben bisher alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften eingehalten. Entgegen der Dienstanweisung und entgegen besseren Wissens nahmen die Arbeiter aus Gedankenlosigkeit am 3.10.2001 nur ein Schutzgeschirr statt zwei Schutzgeschirre auf die Baustelle mit. Dem Beschuldigten kommt kein Verschulden zu. Er hat alles ihm Zumutbare unternommen, nämlich die Arbeitnehmer mit einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht, Dienstanweisungen erteilt und auch vor Ort kontrolliert. Es ist unstrittig, dass die Arbeiter die einschlägigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen im konkreten Fall verletzt haben, allerdings trifft den Bw kein Verschulden. Seitens des Unternehmens wurden nämlich ausreichend Schutzgeschirre und Schutzmaterial angeschafft, sind Dienstanweisungen erfolgt und liegt die Schuld einzig und allein bei den Arbeitern. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde auch von § 21 VStG Gebrauch machen müssen, weil die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen. Kein Arbeitnehmer ist zu Schaden gekommen und liegt kein oder nur geringes Verschulden vor.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat das zuständige Arbeitsinspektorat am Verfahren beteiligt und dieses hat in seiner Stellungnahme nochmals darauf hingewiesen, dass Arbeiten bei einer Traufenhöhe von 8,5 m und einer Dachneigung von ca. 30° ohne jede Sicherung gegen Absturz durchgeführt wurden. Wie nämlich die Berufung richtig ausführt, ist bei geringfügigen Arbeiten, die nicht länger als einen Tag andauern, ein Sicherheitsgeschirr anzuwenden. Diese müssen jedoch auch verwendet werden und dürfen nicht im Firmenbus verbleiben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.5.2003, zu welcher die Verfahrensparteien sowie die Zeugen RS und TN geladen wurden. Ein Vertreter des Beschuldigten sowie des Arbeitsinspektorates haben an der Verhandlung teilgenommen. Die genannten Zeugen wurden einvernommen.

 

Vom Bw unbestritten und erwiesen ist daher, dass die namentlich genannten Arbeitnehmer am 3.10.2001 auf der näher umschriebenen Baustelle mit der Verlegung von Eternitplatten, also mit Dachsanierungsarbeiten in einer Traufenhöhe von ca. 8,5 m und einer Dachneigung von ca. 30° beschäftigt waren und keine Sicherheitsvorkehrungen vorhanden waren und auch keine Sicherheitsgeschirre getragen wurden. Die beiden als Zeugen einvernommenen Arbeitnehmer sagten glaubwürdig und widerspruchsfrei aus, dass die Arbeiten am Nachmittag verrichtet wurden und ca. 1 1/2 Stunden in Anspruch genommen hätte. Es sollten kaputte Dachplatten ausgewechselt werden. Auch sind sie über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet. Dachschutzblenden bzw. Dachfanggerüste wurden im Firmenfahrzeug nicht mitgeführt und waren nicht vorhanden. Im Firmenfahrzeug war ein Stück Sicherheitsgurt vorhanden. Weil die Arbeiten aber nicht so lang dauerten und die Arbeitnehmer schneller fertig werden wollten, verwendeten sie das Sicherheitsgeschirr nicht. Ein Sicherheitsgeschirr wurde nach ihren Angaben deshalb nur mitgeführt, weil die zweite Person aus einem sicheren Standplatz sichern sollte. Damit aber die Arbeiten schneller fertig werden, hat auch der zweite Arbeitnehmer dann Dachplatten ausgewechselt.

Zu den Sicherheitsvorkehrungen geben die Arbeitnehmer widerspruchsfrei an, dass sie die Sicherheitsausrüstung selbst bestimmen und von der Firma selbst im Firmenfahrzeug mitnehmen. Sie sehen sich die Baustelle in der Regel auch vorher an, um zu beurteilen, welche Vorkehrungen zu treffen sind. In dem ihnen übergebenen Bericht steht lediglich die Baustellenadresse und das Material, das mitzunehmen ist. Die Sicherheitsausrüstung steht nicht im Bericht und ist von den Arbeitnehmern selbständig auszusuchen und mitzunehmen. Zu den Kenntnissen geben die Arbeitnehmer an, dass bei Arbeitsantritt eine Einschulung auch in den Sicherheitsbestimmungen erfolgte. Eine weitere Einschulung erfolgte vor etwa 2 1/2 Jahren, also noch vor dem Tatzeitpunkt, als in dem Betrieb ein neuer Dachdeckermeister kam. Einen Baustellenleiter für die Firma gibt es nicht. Die Arbeitnehmer sind für ihre Sicherheit selbst verantwortlich. Gelegentliche Kontrollen finden durch den Abteilungsleiter Herrn S statt. Dies geschieht einmal bis zweimal im Monat oder auch nur alle zwei Monate. Vorkommnisse, Ermahnungen und Maßnahmen für den Fall, dass keine Sicherung bei einem Arbeitnehmer verwendet wird, gab es bislang nicht. Weitere Kontrollen finden nicht statt. Auch werden die Zeichnungen und die Anweisungen, die bei der Einschulung gegeben werden und in einem Heft zusammengefasst sind und auch im Akt aufliegen, im Firmenfahrzeug mitgeführt.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr.450/1994 idgF, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 161 BauV sind Übertretungen dieser Verordnung nach § 130 Abs.5 Z1 ASchG zu bestrafen.

 

Gemäß § 87 Abs.3 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Geeignete Schutzeinrichtungen sind Dachschutzblenden und Dachfanggerüste (§ 88).

 

Gemäß § 87 Abs.5 BauV darf das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs.3 nur entfallen bei geringfügigen Arbeiten wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern (Z1) oder Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich (Z2). In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein.

 

5.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wurde daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte als Vorstand und nach außen vertretungsbefugtes Organ der E-WLH Aktiengesellschaft hat die Tat auch verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde als ein Delikt, wird aber auf die entsprechende Judikatur des VwGH hingewiesen. Im Erkenntnis des VwGH vom 26.7.2002, Zl. 2002/02/0037-6, führt dieser unter Hinweis auf Vorjudikatur aus, dass mehrere Straftaten vorliegen, wenn sich die rechtswidrigen Angriffe - wie im Beschwerdefall - gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten, weil dieser Schutz als Einzelmaßnahme, durch Anseilen (für die dort beschäftigten und diesfalls auch namentlich zu nennenden Arbeitnehmer) verfügt ist. Wird der Beschuldigte lediglich einer Verwaltungsübertretung für schuldig befunden, so wird dadurch gegen das in § 22 VStG normierte Kumulationsgebot verstoßen. Im Sinne dieser Judikatur hat daher der Bw zwei Straftaten begangen.

Zum Verschulden führt der Beschuldigte aus, dass die Arbeitnehmer entgegen der Dienstanweisung gehandelt hätten, aber ausreichend eingeschult waren und auch ein Kontrollnetz errichtet war. Diese Ausführungen können ihn jedoch nicht entlasten. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, ist gemäß § 5 Abs.1 VStG bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zählen, Fahrlässigkeit ausreichend und diese ohne weiteres anzunehmen, sofern nicht der Beschuldigte glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit dem Berufungsvorbringen ist dem Bw ein solcher Entlastungsnachweis nicht gelungen. Es reicht nämlich nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht aus, dass sich der Beschuldigte verlässlicher geeigneter Personen bedient, sondern er hat dann für eine angemessene Kontrolle zu sorgen. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Bw nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass er die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person überträgt, sondern es bedarf vielmehr des weiteren Nachweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine Entlastung des Bw nicht allein durch die Unterweisung der Arbeitnehmer stattfinden kann, sondern dass er vielmehr ständig auf die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu achten und dies zu kontrollieren hat. Führt er die Kontrolle nicht selbst durch, so hat er sich einer geeigneten und verlässlichen Person zu bedienen und seinerseits sich wieder von der Verlässlichkeit der Person zu überzeugen. Genau ein solches Kontrollnetz wurde aber vom Bw nicht dargelegt und kam auch in der mündlichen Verhandlung nicht hervor. Es hat vielmehr das Beweisergebnis gezeigt, dass die Arbeitnehmer selbständig tätig sind und nur sporadisch und stichprobenartig kontrolliert werden. Eine regelmäßige Kontrolle durch ihren Vorgesetzten findet nicht statt. Wie hingegen ein weiteres Kontrollnetz vom Vorgesetzen zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Bw aussieht, wurde überhaupt nicht in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Dass aber eine verstärkte Kontrolle erforderlich ist, zeigt der Vorfall, da die Arbeitnehmer trotz ihrer Belehrungen und des Wissens um die Erforderlichkeit von Sicherheitsgeschirren und um das Anseilen diese Vorkehrungen nicht getroffen haben. Weiters hat die mündliche Verhandlung auch ergeben, dass weitere Maßnahmen, die die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen garantieren, also die den Arbeitnehmern einen Anreiz zum Zuwiderhandeln nehmen sollen, nicht getroffen wurden. Es ist daher eine Entlastung des Bw nicht gelungen und war daher von schuldhaftem, zumindest von fahrlässigem Verhalten des Bw auszugehen. Es hat die belangte Behörde daher zu Recht schuldhaftes Verhalten angenommen.

 

5.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Insbesondere hat sie im Hinblick auf die erhebliche Höhe von 8,5 m und das doch große Gefährdungspotenzial für die Arbeitnehmer dies im Unrechtsgehalt der Tat gewürdigt. Sie hat auch keine Erschwerungsgründe zugrundegelegt. Mangels aufliegender Vormerkungen war von Unbescholtenheit des Bw auszugehen. Auch zu den persönlichen Verhältnissen hat der Bw keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Die verhängte Strafhöhe je Delikt liegt im untersten Bereich des Strafrahmens und ist daher jedenfalls nicht überhöht, sondern tat- und schuldangemessen. Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung als zwei gesonderte Delikte war auch entsprechend § 22 VStG für jedes Delikt eine gesonderte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Entsprechend musste der Spruch neu gefasst werden. Insgesamt wurde aber nicht gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen.

 

Gemäß § 16 VStG ist für jede Geldstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit auch eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen und darf diese, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, 14 Tage nicht übersteigen. Die belangte Behörde hat trotz einer verhängten Geldstrafe von 1/10 des Strafrahmens die gesetzlich in § 16 VStG geregelte höchste Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt. Dies hat sie im Straferkenntnis nicht begründet und es ist daher dieses Höchstmaß nicht gerechtfertigt. Entsprechend der verhängten Geldstrafe war daher auch die Ersatzfreiheitsstrafe vom Oö. Verwaltungssenat neu zu bemessen.

§ 21 VStG kann aber insofern nicht zur Anwendung, als der Unrechts- und Schuldgehalt des gegenständlichen Verhaltens des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es liegt kein geringfügiges Verschulden vor.

 

6. Weil die Berufung hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren nicht aufzuerlegen (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:
Kontrollsystem
 

 

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