Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600032/37/Kl/Pe

Linz, 22.06.2006

 

 

 

VwSen-600032/37/Kl/Pe Linz, am 22. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IX. Kammer (Vorsitzender Mag. Dr. Steiner, Berichterin Dr. Klempt, Beisitzerin Mag. Bismaier) aufgrund eines Devolutionsantrages vom 24.8.2004 von Herrn F L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R B, über den Antrag vom 23.10.2003, geändert am 16.2.2004, auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie nach dem Kraftfahrliniengesetz (KflG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.1.2006 zu Recht erkannt:

 

I. Dem Antrag von Herrn F L, Betriebssitz:, wird Folge gegeben und die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Oberkappel - Hofkirchen - Lembach - Rohrbach Busbahnhof in beiden Fahrtrichtungen auf der Strecke Oberkappel neben dem Parkplatz des Gasthauses "Fischer Ernst", Oberkappel Nr. 81 - 1541 Ranariedler Straße - Kreuzung 1541 Ranariedler Straße / L 584 Falkensteinstraße - L 584 Falkensteinstraße / Finzling - L 584 Falkensteinstraße / Aumühle - L 584 Falkensteinstraße / Karlsbach - L 584 Falkensteinstraße / Wernersdorf - L 584 Falkensteinstraße / Pollmansdorf Abzweigung - L 584 Falkensteinstraße / Eilmannsberg - L 584 Falkensteinstraße / Hochhaus - L 584 Falkensteinstraße / Altenhof - L 584 Falkensteinstraße / Gerersdorf - L 584 Falkensteinstraße / Hofkirchen/Mkr. West - L 584 Falkensteinstraße / Hofkirchen/Mkr. Ost - L 584 Falkensteinstraße / Pfarrkirchen Abzweigung - L 584 Falkensteinstraße / Steinstraß - L 584 Falkensteinstraße / Haag - L 584 Falkensteinstraße / Kleinstifting - L 584 Falkensteinstraße / Viehböck - L 584 Falkensteinstraße / Stritzelmühle - L 584 Falkensteinstraße / Lembach Pendlerparkplatz - L 584 Falkensteinstraße / Tannberg - L 584 Falkensteinstraße - Kreuzung L 584 Falkensteinstraße / B 127 Rohrbacher Bundesstraße - B 127 Rohrbacher Bundesstraße - Kreuzung B 127 Rohrbacher Bundesstraße / B 38 Böhmerwald Bundesstraße - B 38 Böhmerwald Bundesstraße - Kreuzung B 38 Böhmerwald Bundesstraße / Krankenhausstraße - Krankenhausstraße - Kreuzung Krankenhausstraße / Ehrenreiterweg - Ehrenreiterweg - Busbahnhof Rohrbach

nach Maßgabe des dem Antrag angeschlossenen Haltestellenverzeichnisses mit Omnibussen mit zwei Achsen, maximal 12 m Länge, 2,5 m Breite und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 t, für die Dauer von zehn Jahren bis zum 30.6.2016, ganzjährig, an Schultagen, Montag bis Samstag, unter folgenden Auflagen erteilt:

  1. Fahrplanabsprache mit der Ö-P GmbH

  2. Bedienungsverbot auf der Strecke zwischen Haselbach Abzweigung und Rohrbach.

 

II. Der Betrieb auf der beantragten Strecke ist nach Maßgabe der erfolgten Haltestellengenehmigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Genehmigung, spätestens jedoch 18 Monate ab Rechtskraft der Konzessionserteilung, aufzunehmen.

 

III. Der Antragsteller hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides eine Verwaltungsabgabe für die Konzessionserteilung in der Höhe von 327 Euro zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 1, 2, 5, 7, 14, 15, 16 und 19 KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 idF BGBl. I Nr. 151/2004 sowie § 73 AVG.

zu II.: § 18 KflG.

zu III.: § 78 AVG iVm TP 278 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 - BVwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983 idF BGBl. II Nr. 103/2005.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 23.10.2003, eingelangt am 27.10.2003, wurde vom Antragsteller die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Kraftfahrlinie von Oberkappel über Aumühle, Eilmannsberg, Altenhof, Hofkirchen, Steinstraß, Haag, Stritzelmühle, Lembach, Tannberg nach Rohrbach auf einer Strecke von 37 km ganzjährig mit Omnibussen mit 12 m Länge, zwei Achsen, 2,5 m Breite und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 t beantragt. Dieser Antrag wurde korrigiert mit Schreiben vom 25.11.2003, dass die Kraftfahrlinie nur an Schultagen betrieben wird und von Oberkappel bis zur Einmündung in die B 127 im Bereich Altenfelden die L 584 Falkensteinstraße befahren wird. Der genaue Abfahrtspunkt in Oberkappel befindet sich neben dem Parkplatz des Gasthauses "Fischer Ernst" - Oberkappel Nr. 81. Dieser Antrag wurde modifiziert mit Schreiben vom 16.2.2004, wonach auch die Retourfahrt auf der gleichen Strecke genehmigt werden soll. Befahren wird die Strecke von Montag bis Samstag nur an Schultagen. Auch wurde ein modifizierter Fahrplan mit Abfahrt um 07.02 Uhr in Oberkappel und Ankunft in Rohrbach Busbahnhof um 07.51 Uhr und Abfahrt um 14.00 Uhr in Rohrbach Busbahnhof und Ankunft um 14.49 Uhr in Oberkappel eingereicht. Als Haltestellen wurden Oberkappel, Finzling, Aumühle, Karlsbach, Wernersdorf, Pollmansdorf Abzweigung, Eilmannsberg, Hochhaus, Altenhof, Gerersdorf, Hofkirchen/Mkr. West, Hofkirchen/Mkr. Ost, Pfarrkirchen Abzweigung, Steinstraß, Haag, Kleinstifting Abzweigung, Viehböck, Stritzelmühle, Lembach Pendlerparkplatz, Tannberg, Rohrbach Busbahnhof angegeben. Im Antrag werden Gleichlaufstrecken mit der Oö. P AG hinsichtlich der Linien 2140 und 2270 Oberkappl - Lembach und der Linien 2262 und 2260 auf Teilstücken sowie mit den Ö hinsichtlich der Linie 2143 Rohrbach - Altenfelden und mit der Pernsteiner Hermann GmbH & Co KG hinsichtlich der Linien 8024 Altenfelden - Arnreit und 8025 Rohrbach - Arnreit angeführt.

 

Dem Antrag wurde eine Meldebestätigung vom 31.1.2003, Geburtsurkunde vom 21.4.1980, Strafregisterbescheinigung vom 25.9.2003 und ein Gutachten zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Personenkraftverkehrsunternehmen gemäß § 3 Abs.1 BZP-VO vom 26.2.2003 angeschlossen und die fachliche Eignung durch ein Prüfungszeugnis nachgewiesen.

 

2. Der Landeshauptmann von Oö. hat gemäß § 5 KflG ein Ermittlungsverfahren (Anhörungsverfahren) durchgeführt.

 

Seitens des Landes Oö., Abteilung Bau-Services, Serv-Sondertransporte, wurde mitgeteilt, dass hinsichtlich der im Antrag angeführten Landesstraßen "L" hinsichtlich deren Bauzustand für eine linienmäßige Befahrung mit Autobussen kein Einwand besteht. Für die beantragten Landesstraßen "B" wird laut KflG die Straßeneignung angenommen, eine gesonderte Ermittlung ist daher nicht notwendig.

 

Von der Gemeinde Arnreit wurden keine Einwendungen erhoben. Die Marktgemeinde Hofkirchen/Mkr. teilte mit, dass kein Bedarf bestehe, da diese Linie von der P AG zur Zufriedenheit abgedeckt wird. Das Stadtamt Rohrbach erhebt keinen Einwand. Durch die Arbeiterkammer Oö. wird eine idente Streckenführung von Oberkappel bis Altenfelden mit den Kraftfahrlinien 2140 und 2270 der Oö. P AG festgestellt. Auch wird auf eine Gefahr einer Konkurrenzierung der Kraftfahrlinie 2260 im Einzugsbereich Lembach und der Kraftfahrlinie 2262 im Bereich Oberkappel hingewiesen und ein zusätzliches Verkehrsbedürfnis nicht vorgebracht. Durch die Marktgemeinde Lembach/Mkr., Gemeinde Hörbich, Marktgemeinde Putzleinsdorf, Stadtamt Rohrbach, Gemeinde Perg bei Rohrbach, Gemeinde Arnreit und Gemeinde Pfarrkirchen/Mkr. wurde kein Einwand erhoben und jeweils zu den betroffenen Straßen die Eignung mitgeteilt. Von der Marktgemeinde Putzleinsdorf und der Marktgemeinde Hofkirchen/Mkr. wurde kein zusätzliches Verkehrsbedürfnis mitgeteilt. Die Wirtschaftskammer Oö., Referat Verkehrspolitik, erhebt keine Einwände.

 

Die Ö P verweist zunächst auf den Gleichlauf mit der Linie 2143 Linz - Rottenegg - Arnreit - Rohrbach - Aigen und verweist darauf, dass im Linienbereich der Kraftfahrlinie 2143 für die beantragte Linie keine Haltepunkte mehr vorgesehen sind. Für den Fall der Ausweitung von Kursfahrten und Haltepunkten wurde um die Erteilung einer Auflage in Form eines Bedienungsverbotes im Gleichlaufbereich ersucht. Im weiteren Verfahren wurde dann dazu näher ausgeführt, dass die Einnahmen aus dem Schülerverkehr, die sich nur auf den Streckenabschnitt zwischen Altenfelden und Rohrbach beziehen, bei 60.337,82 Euro liegen. Dazu kommen noch Einnahmen von 92.505,77 Euro aus dem Schülerverkehr zu Relationen, die von außerhalb dieses Streckenabschnittes in diesen Streckenabschnitt führen. Es wurde daher um die Auflage in Form eines Bedienungsverbotes im Gleichlaufbereich Altenfelden - Rohrbach angesucht, weil ansonsten der zu befürchtende Einnahmenausfall die wirtschaftliche Betriebsführung der Kraftfahrlinie 2143 gefährden würde.

 

Die Ö P AG verweist auf eine idente Streckenführung der beantragten Linie von der Anfangshaltestelle Oberkappel bis zur Einmündung in die B 38 in Altenfelden mit der bestehenden Kraftfahrlinie 2140 und 2270. Weiters wurde eine Konkurrenzierung der Kraftfahrlinie 2260 im Einzugsbereich Lembach sowie der Kraftfahrlinie 2262 im Bereich Oberkappel geltend gemacht. Aus dem vorgelegten Fahrplan sei ersichtlich, dass die Bedienung des Streckenabschnittes ab Oberkappel über Hofkirchen und Lembach nach Rohrbach auf die Schulbeginnzeiten in Hofkirchen, Lembach und Rohrbach ausgelegt ist und wird gleiche Zeitlage des Kurses 10 der Kraftfahrlinie 2260 ab Lembach nach Rohrbach um 7.10 Uhr, des Kurses 104 der Kraftfahrlinie 2262 ab Oberkappel nach Rohrbach um 6.43 Uhr, des Kurses 2 der Kraftfahrlinie 2270 ab Oberkappel nach Rohrbach um 6.43 Uhr und des Kurses 23 der Kraftfahrlinie 2270 ab Pfarrkirchen nach Lembach um 7.16 Uhr eingewendet. Es wurden daher für die genannten bestehenden Kraftfahrlinien Einnahmenverluste von insgesamt 162.734 Euro im Rahmen der Schüler- und Lehrlingsbeförderungen im Schuljahr 2002 geltend gemacht. Die FSD-Einnahmenverluste seien gering und nicht nennenswert. Auf den genannten Kraftfahrlinien wurden im Rahmen der Schüler- und Lehrlingsbeförderung im Jahr 2002 Einnahmen von insgesamt 508.638 Euro erzielt. Dies würde sohin einen Einnahmenverlust in Höhe von ca. 30 % der Gesamterlöse dieser Kraftfahrlinien im Rahmen der Schüler- und Lehrlingsbeförderung bedeuten. Es wurde daher die Abweisung des Konzessionsansuchens beantragt. Im weiteren Verfahren wurde beantragt, ein Bedienungsverbot im Einzugsbereich der parallel geführten Kraftfahrlinien 2140, 2260, 2270 im Streckenabschnitt Oberkappel - Tannberg - Altenfelden auszusprechen und eine Fahrplanabsprache mit der Ö P AG aufzuerlegen.

 

Weiters wurde ein Gutachten des Landeshauptmannes, p.A. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehrstechnik, eingeholt, ob die von der gegenständlichen Kraftfahrlinie betroffenen Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit tatsächlich zum Befahren mit den beantragten Omnibussen geeignet sind. Im Befund wurde ausgeführt: "Aufgrund der örtlichen Verbauung in den Ortszentren bzw. der Topographie im oberen Mühlviertel ergeben sich u.a. an der Kreuzung L 1541 / L584 in Oberkappel und in Rohrbach an der Kreuzung der Gemeindestraße Krankenhausstraße / Ehrenreiterweg enge Platzverhältnisse, sodass beim Ab- oder Einbiegen mit Omnibussen die Fahrstreifen des Gegenverkehrs mitbenutzt werden müssen. Ähnliches gilt auf der L 584 auf der Strecke zwischen Oberkappel und Hofkirchen/Mkr., wo sich vereinzelt enge Kufenbögen befinden. Weiters ergeben sich deshalb u.a. in Oberkappel und in Hofkirchen/Mkr. vereinzelte, kurze Engstellen.

Im Bereich der Anfangs- bzw. Endhaltestelle in Oberkappel besteht für die verwendeten Omnibusse auf öffentlichen Straßen keine Wendemöglichkeit ohne Reversieren."

Es wird daher im straßenverkehrstechnischen Gutachten ausgeführt: "Unter der Voraussetzung, dass die L 584 Falkensteinstraße im betreffenden Abschnitt zwischen Oberkappel und der B 127 Rohrbacher Straße von der gegenständlichen Kraftfahrlinie durchgehend befahren und nicht auf das Sekundär-Straßennetz in die Ortschaften abgefahren bzw. die in der Streckenbeschreibung angeführten, auf der Strecke liegenden Ortschaften ausschließlich im Zuge der L 584 durchfahren werden, sind die von der gegenständlichen Kraftfahrlinie auf der angeführten Strecke betroffenen Straßenzüge aufgrund der vorliegenden Straßen- und Nebenanlageverhältnisse aus straßenverkehrstechnischer Sicht grundsätzlich zum Befahren mit 12 m-Omnibussen geeignet."

 

Im weiteren Verfahren bringt die Österreichische Postbus AG vor, dass die beantragte Kraftfahrlinie im Streckenabschnitt Oberkappel - Hofkirchen - Lembach - Altenfelden einen Gleichlauf mit den bestehenden Kraftfahrlinien 2140 und 2270 aufweist, wobei der rund 2/3 der Gesamtstrecke der beantragten Kraftfahrlinie umfassende Gleichlauf einen Großteil der Fahrstrecke der Linie 2270 abdeckt und das für das Fahrgastaufkommen wichtige Kopfende der Linie 2140 umfasst. Gerade bei diesen beiden Linien ist die Aufrechterhaltung des Verkehrsangebotes derzeit nur durch Förderungen des Amtes der Oö. Landesregierung möglich, sodass bereits geringe Einkommensverluste die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellen. Aus dem dem Konzessionsansuchen beiliegenden Fahrplan ist ersichtlich, dass die Strecke zwischen Tannberg und Rohrbach zwar befahren, nicht aber bedient werden soll. Daraus folgt, dass die beantragte Linie ihr Fahrgastaufkommen allein auf dem mit den Linien 2140 und 2270 bestehenden Gleichlaufstück generiert. Aufgrund dieser Tatsache sind auf diesem Streckenabschnitt besonders hohe Einnahmensverluste zu erwarten. Ferner besteht im Streckenabschnitt Lembach - Tannberg ein Gleichlauf der beantragten Kraftfahrlinie mit der Linie 2260 und eine erhebliche Konkurrenzierung dieser Linie im Einzugsbereich Lembach. Eine erhebliche Konkurrenzierung wird auch in Oberkappel für die Linie 2262 angeführt, da zwar eine unterschiedliche Streckenführung aber vergleichbare Fahrzeiten und ein gemeinsames Fahrziel, nämlich Rohrbach, vorliegt. Die Route der Linie 2262 verläuft großteils durch wenig besiedeltes Gebiet, aus dem sich ein entsprechend geringes Fahrgastaufkommen ergibt, sodass gerade die vom Raum Oberkappel nach Rohrbach fahrenden Passagiere maßgeblich zur Finanzierung dieser Linie - welche ebenfalls nur mit Förderungen aufrechterhalten werden kann - beitragen.

 

Weiters wird auf parallel laufende Konzessionsansuchen des Antragstellers hingewiesen, die in geographischem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Streckenführung stehen. Schließlich werden auch Konzessionsansuchen der Mutter des Antragstellers ins Treffen geführt (Stellungnahme vom 30.9.2004 und 2.5.2005). Weiters wurde ein ÖV-Konzept-Rohrbach 2003, Fahrplanentwürfe (Stand 8.3.2004) vorgelegt und dazu in der Stellungnahme vom 17.6.2005 dargelegt, dass keine Parallelfahrten vorgesehen sind, sondern vielmehr für die örtlichen Busbetreiber an den einzelnen Knoten Anschlussmöglichkeiten für deren Klein- und Rufbusse ermöglicht werden. Der gegenständliche Fahrplanentwurf soll im Jahr 2006 umgesetzt werden.

 

Schließlich wurde vom Antragsteller ein Gutachten zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Personenkraftverkehrsunternehmen gemäß § 3 Abs.1 BZP-VO in Ansehung von zehn Omnibussen vom 20.5.2005 vorgelegt und in einem Ergänzungsschreiben vom 3.6.2005 dargelegt, dass es sich um eine Neugründung handelt und demnach nur das vorhandene Eigenkapital bestätigt wurde (wie im Sinn des § 2 der VO). Weiters wurde vom Antragsteller am 24.6.2005 dargelegt, dass die zum Einsatz gelangenden Busse angemietet werden, wobei für die Linien St. Oswald - Linz Voest und Linz - Helfenberg, Windhaag - Linz und Oberkappel - Rohrbach, Helfenberg - Rohrbach, Haslach - Helfenberg und dann Reith - Ulrichsberg vorerst fünf Autobusse zum Einsatz gelangen werden.

 

Zu sämtlichen Stellungnahmen wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt und wurde im Wesentlichen entgegengehalten, dass ein die wirtschaftliche Betriebsführung gefährdender Einnahmenausfall nicht anhand von Fahrgastzahlen dargelegt wurde und im Übrigen weitere beantragte Konzessionen und Gelegenheitsverkehre von der Behörde bei ihren Erwägungen nicht einzubeziehen sind.

 

3. Dem Devolutionsantrag des Antragstellers vom 24.8.2004 wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 19.1.2005 keine Folge gegeben. Aufgrund einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 18.10.2005, Zl. 2005/03/0163, 0164, der abweisende Bescheid aufgehoben, weil gerade vor dem Hintergrund der besonderen Mitwirkungspflicht der einen Ausschlussgrund behauptenden Verkehrsunternehmen nicht erkannt werden kann, dass dem Abschluss des Verfahrens innerhalb der Frist im Sinn des § 73 Abs.1 AVG ein unüberwindliches Hindernis entgegenstand. Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass für das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.b KflG in § 5 und § 14 KflG besondere Verfahrensbestimmungen festgelegt sind, nach denen den betroffenen Verkehrsunternehmen in Konzessionsverfahren eine Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen ist und das betroffene Verkehrsunternehmen - sofern es behauptet, durch die Erteilung einer neuen Konzession einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall zu erleiden - der Behörde jene, zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern hat, anhand derer die Behöre in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat im fortgesetzten Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11.1.2006 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Es haben der Antragsteller und sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie Vertreter der mitbeteiligten Partei Ö-P GmbH und deren Rechtsvertreter teilgenommen. Weiters wurde vom Antragsteller Herr F L sen. als Auskunftsperson mitgebracht.

 

In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde die Ö-P GmbH aufgefordert alle die Einwendungen stützenden Unterlagen und Belege über die im betroffenen Verkehrsbereich entfallenden Fahrgastzahlen und daraus resultierenden Einnahmenausfälle mitzubringen und ein Verhältnis zu den erzielten Gesamteinnahmen der betroffenen konzessionierten Kraftfahrlinien herzustellen.

 

4.1. Die Ö-P GmbH ist Rechtsnachfolgerin für die Ö-B und P. Es wurden Gleichlaufstrecken für die Kraftfahrlinie 2143 von Altenfelden nach Rohrbach, für die Linie 2260 auf der Strecke Lembach - Tannberg, für die Kraftfahrlinie 2140 auf der Strecke Oberkappel - Lembach und auf der Kraftfahrlinie 2262 sowie auf der Kraftfahrlinie 2270 auf der Oberkappel - Lembach eingewendet. Für die Kraftfahrlinie 2143 wurde ein Bedienungsverbot beantragt, weil laut Konzessionsantrag für diesen Bereich keine Haltestellen vorgesehen sind, zumal die vorletzte Haltestelle in Tannberg und die letzte Haltestelle in Rohrbach laut Fahrplanentwurf und Haltestellenverzeichnis sein wird. Die Ö-P GmbH führt aus, dass die Fahrpläne ohne weitere Genehmigung geändert werden können und daher nicht abgeschätzt werden kann, inwieweit die Fahrpläne und auch Haltestellen gemäß dem Ansuchen eingehalten werden. Der Antragsteller stützt sich hingegen auf den Fahrplanentwurf und das Haltestellenverzeichnis, das dem Antrag angeschlossen ist und korrigiert, dass es sich um den Streckenabschnitt Haselbach Abzweigung (anstelle Altenfelden) - Rohrbach handelt.

 

4.2. Weiters wurden die berührten Linien anhand der vorgelegten Fahrpläne besprochen:

Die bestehende Linie 2262 beginnt zwar in Oberkappel, allerdings um 19 Minuten vor der beantragten geplanten Fahrplanführung, hat aber dann eine Streckenführung in nördliche und nicht in südliche Richtung, sodass ein effektiver Gleichlauf nur im Ortsgebiet von Rohrbach gegeben ist. Ein Parallelverkehr ist nicht gegeben. Allerdings stellt die beantragte Linie einen Wettbewerb dar.

 

Die Linie 2260 führt von Hofkirchen über Niederkappel, Lembach, Putzleinsdorf, Sarleinsbach nach Rohrbach und liegt de facto eine Gleichlaufstrecke mit der beantragten Linie nicht vor bzw. bestenfalls im Einzugsbereich von Lembach.

 

Die Linie 2140 von Neustift über Oberkappel, Hofkirchen, Niederkappel, Lembach, Altenfelden, Neufelden nach Linz ergibt einen Gleichlauf von Oberkappel bis Lembach. Gleiches gilt für die Linie 2270, welche ebenfalls von Neustift über Oberkappel, Hofkirchen, Niederkappel, Lembach, Altenfelden, Neufelden HTL und Poly führt. Hier ergibt sich ein Gleichlauf von Oberkappel nach Lembach.

 

Zu der Linie 2270 wurde besonders auf Kurs 114, 104 und 102 hingewiesen, welche wie die beantragte Strecke die Hauptorte Hofkirchen und Lembach bedienen und zwar zu ähnlichen Zeiten. Z.B. der Kurs 104 mit der Abfahrtszeit in Oberkappel um 6.43 Uhr gegenüber der beantragten Linie mit Abfahrtszeit in Oberkappel um 7.02 Uhr. Ankunftszeit in Rohrbach ist 7.50 Uhr bzw. 7.51 Uhr. Die Streckenführung ist zwar nicht ganz ident, aber deckt das gleiche Verkehrsbedürfnis ab. Dem ist entgegenzuhalten, dass Kurs 104 nicht nach Lembach sondern ab Stritzelmühle über Putzeleinsdorf und Sarleinsbach nach Rohrbach fährt. Es findet daher eine andere Streckenführung und damit die Bedienung anderer Schülergruppen, vornehmlich aus Putzleinsdorf und Sarleinsbach nach Rohrbach, statt. Nach den in der Verhandlung vorgewiesenen Fahrplänen ist aber ersichtlich, dass Kurs 114 in Pfarrkirchen/Mkr. beginnt und in Lembach endet (von 6.55 Uhr bis 7.05 Uhr). Der Kurs 107 beginnt in Hofkirchen, führt nach Stritzelmühle und hat keine Haltestelle in Lembach und endet in Neufelden HTL und Poly. Es ist somit eine andere Schülergruppe mit einem anderen Fahrziel betroffen.

 

Zur Linie 2260 wird insbesondere auf Kurs 126 mit Beginn in Lembach Ortsmitte um 6.40 Uhr über Putzleinsdorf, Sarleinsbach, Altenhof nach Rohrbach Bahnhof mit Ankunft 7.10 Uhr hingewiesen. Auch der Kurs 108 über Lembach und Tannberg ohne weitere Haltestelle bis Rohrbach führt über Sarleinsbach, Altenhof nach Rohrbach Bahnhof mit Ankunft 7.10 Uhr. Allerdings ist aufgrund des Fahrplanes festzustellen, dass dieser Kurs eine Streckenführung von Hofkirchen über Oberbumberg, Niederkappel, Kaindlsdorf, also in südlicher Richtung und nicht in Gleichlauf mit der beantragten Streckenführung verläuft. Die weiteren Kurse 110 und 112 beginnen ebenfalls bei Stritzelmühle bzw. Lembach und weisen ebenfalls eine Streckenführung über Sarleinsbach und Altenhof auf.

 

Für die Kraftfahrlinien 2260 und 2270 wurden Bescheide des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorgelegt. Mit Bescheid vom 30.4.1996 wurde die Konzession für die Kraftfahrlinie Rohrbach - Hofkirchen Nr. 2260 auf der Strecke Rohrbach - Fixlmühle - Sarleinsbach - Putzleinsdorf - Lembach - Witzersdorf - Niederkappel - Oberbumberg - Hofkirchen erteilt und das Recht zum Betrieb überwiegend auf Teilstücken eingeräumt.

 

Mit Bescheid des Bundesministers vom 30.4.1996 wurde die Konzession für die Kraftfahrlinie 2270 Neufelden - Neustift für die Strecke Neufelden Bahnhof - Neufelden - Altenfelden - Obermühl (Stichfahrt) - Lembach - Putzleinsdorf (Stichfahrt) - Steinstraß - Pfarrkirchen (Sichtfahrt) - Hofkirchen - Altenhof - Karlsbach - Oberkappel - Neustift erteilt und das Recht zum Betrieb überwiegend auf Teilstücken eingeräumt sowie das Recht zum Koppeln mit der Kraftfahrlinie 2260 Rohrbach - Niederkappel.

 

Letztere Kraftfahrlinie wurde mit Bescheid vom 21.4.1998 erweitert um die Strecke Umfahrungsstraße Neufelden - HTL Neufelden (Stichfahrt).

 

Hinsichtlich der Linie 2140 wird auf Kurs 108 von Lembach Pendlerparkplatz nach Hofkirchen hingewiesen, allerdings laut Fahrplan führt dieser Kurs über Niederkappel und im Übrigen in entgegengesetzter Richtung, nämlich Linz nach Hofkirchen. Der weitere Kurs 108 von Neustift über Oberkappel nach Hofkirchen fährt über Pfarrkirchen, Stritzelmühle, Lembach Richtung Linz mit Abfahrt in Oberkappel um 5.55 Uhr und Ankunft in Lembach um 6.37 Uhr. Dazu ist auszuführen, dass dieser Kurs den Pendlerparkplatz in Lembach nicht anfährt, sondern nur die Ortsmitte und keine Haltestelle bei Lembach Schule aufweist. Es werden daher nicht Schüler sondern andere Fahrgäste transportiert. Der Kurs 104 wird am Samstag gefahren und mit einer Stunde Zeitversetzung, sodass ein anderes Schülerpublikum angesprochen wird.

 

Von der Ö-P GmbH wurde daher für den Fall der Konzessionserteilung ein Bedienungsverbot für die Gleichlaufstrecken sowie eventuell eine Fahrplanabsprache mit der Ö-P GmbH beantragt sowie auch eine Beschränkung der Kurspaare und Kurszeiten. Da weder der Fahrplan noch die Kurse und Haltestellen für die beantragte Linie feststehen, können eine Fahrgastzahlenbeeinträchtigung und Einnahmenausfälle mangels dieser Angaben nicht angegeben werden. Weiters wird nochmals auf das Verkehrskonzept Rohrbach 2003 hingewiesen. Es wird der Antrag gestellt, der mitbeteiligten Partei unter einer allfälligen Frist von höchstens sechs Monaten entsprechende Umsetzungsmaßnahmen basierend auf dem Verkehrskonzept aufzutragen.

 

Der Antragsteller hingegen sprach sich gegen ein Bedienungsverbot aus, weil dann keine Haltemöglichkeit auf der beantragten Strecke mehr gegeben wäre. Auch ist er gegen die Beschränkung auf das beantragte Kurspaar und die Kurszeiten. Gegen eine Auflage der Fahrplanabsprache mit der Ö-P GmbH wird kein Einwand erhoben. Auch wurde hinsichtlich der Gleichlaufstrecken darauf hingewiesen, dass in diesem Bereich es sich um sehr große Ortschaften handelt und der Schülerverkehr in diesem Bereich sehr intensiv ist, sodass auch eine zweite Konzession wirtschaftlich zu führen ist. Auch wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs.4 KflG ein Stellungnahmerecht in einer Frist von mindestens 30 Tagen, höchstens 60 Tagen einzuräumen ist und die Partei innerhalb dieser Frist ihre Äußerungen und Einwendungen zu formulieren hat.

 

4.3. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden von der Ö-P GmbH Fahrgastzählungen schriftlich angekündigt und Ergebnisse der Fahrgasterhebung im April bzw. detaillierte Ergebnisse im Mai 2006 vorgelegt.

 

Es wurde zunächst eine Gesamtaufstellung vorgelegt, aus der die Summe der Fahrgäste auf der gesamten Strecke der Summe der Fahrgäste im Bereich der Gleichlaufstrecke gegenübergestellt wurde. Weil aber eine nähere Nachvollziehung unmöglich war, wurden im Mai 2006 hinsichtlich der in Betracht kommenden Linien detaillierte Fahrpläne und im Anschluss je nach Kurs und Haltesstellen detaillierte Fahrgastzählungen vorgelegt. Dabei wurden zu den einzelnen Kraftfahrlinien bei den einzelnen Kursen und zu den jeweiligen Uhrzeiten die an den einzelnen Haltestellen gezählten Einsteiger aufgelistet. Es wurde die Zählung eines Tages angeführt. In den Zähllisten wurden die jeweiligen Gleichlaufstrecken von der Ö-P GmbH markiert. Aussteiger wurden nicht gezählt, nicht markiert und nicht angeführt.

 

Werden die einzelnen Fahrgastlisten herangezogen und überprüft, so muss Folgendes festgestellt werden:

Z.B. Kraftfahrlinie 2140:

Beim Kurs 801 Abfahrt 5.40 Uhr in Linz Voest wurden Einsteiger bei der Haltestelle Altenfelden Abzweigung sowie in Lembach Ortsmitte gezählt und berücksichtigt, welche nicht im Gleichlauf liegen. Es ist anstelle von 13 Einsteigern nur 1 Einsteiger zu werten. Auch beim Kurs 801 Abfahrt 12.30 Uhr ist zu verzeichnen, dass die Einsteiger in Altenfelden, Lembach Ortsmitte sowie auch in Pfarrkirchen/Mkr. Ort nicht gezählt werden dürfen, zumal die Stichfahrt Pfarrkirchen im Ort nicht beantragt ist. Anstelle von 15 Einsteigern sind daher nur 2 zu verzeichnen. Gleiches trifft auch für den Kurs 105 von Altenfelden nach Neustift zu, wo anstelle von 37 angegebenen Einsteigern nur 9 tatsächlich zu berechnen sind. Dies gilt auch für die weiteren Kurse 109, 805, 111, 807, 121 und 117. Darüber hinaus fährt der Kurs 115 über Niederkappel, welches auch nicht im Gleichlauf liegt. Es sind daher wesentlich weniger Einsteiger zu verzeichnen als der Berechnung zugrunde gelegt wurden.

 

Auch die Zählungen der weiteren Kurse der Linie 2140 von Richtung Neustift nach Altenfelden weisen Fehler auf. So dürfen beim Kurs 802 die Einsteiger in Niederkappel, Pfarrkirchen im Ort, Lembach Ort und Altenfelden nicht gerechnet werden. Dies gilt auch für die Kurse 804, 102, 104, 108, 806, 112 und 808. Zu dem besonders hervorgehobenen Kurs 108 von Oberkappel nach Altenfelden mit Abfahrt um 5.50 Uhr ist besonders drauf hinzuweisen, dass das ausschlaggebende Fahrgastpotenzial wohl aus Lambach Ort stammt, wo kein Gleichlauf mit der beantragten Linie vorliegt. Auch hinsichtlich des Kurses 104 ist darauf hinzuweisen, dass die Hälfte des Fahrgastpotenziales aus Haltestellen, welche nicht im Gleichlauf liegen, nämlich Pfarrkirchen Ort und Lembach Ort stammen. Auch der Kurs 801 verzeichnet Einsteiger in Altenfelden, Lembach Ort und Pfarrkirchen Ort, sodass letztlich von 15 Einsteigern lediglich 2 übrig bleiben. Es können daher diese Zählungen und daher zugrunde gelegten Fahrgastabwanderungen nicht für eine Bewertung des geltend gemachten Einnahmenausfalles herangezogen werden. Auch ist aus den Listen nicht ersichtlich, wo die Fahrgäste aussteigen.

 

Zur Linie 2270:

Beim Kurs 119 ist anzuführen, dass er in die entgegengesetzte Richtung fährt. Darüber hinaus wurde ein Gleichlauf in Lembach angenommen, welcher tatsächlich nicht existiert. Die Einsteiger befinden sich ausschließlich in jenen Bereichen, in denen kein Gleichlauf stattfindet. Es sind daher anstelle von 26 Einsteigern 0 Einsteiger zu werten. Auch die weiteren Kurse 103 und 113 verlaufen in entgegengesetzter Richtung. Die Zählung des Kurses 103 stimmt nicht mit dem Fahrplan überein, weil nach dem Fahrplan dieser Kurs in Hofkirchen/Mkr. endet. Eine Weiterfahrt nach Altenhof ist nicht ersichtlich. Im Übrigen führen die Kurse 119, 103 und 113 in entgegengesetzter Richtung. Der Kurs 113 führt im Übrigen über Niederkappel nach Hofkirchen. Auch auf der Strecke Rohrbach - Oberkappel ist beim Kurs 115 der Einstieg in Lembach Ort nicht zu rechnen, da er nicht auf der Gleichlaufstrecke liegt. Es sind daher für diesen Kurs keine Einsteiger auf der Gleichlaufstrecke zu verzeichnen. Ein Gleichlauf ist lediglich beim Kurs 105 von Hochhaus nach Oberkappel sowie beim Kurs 109 festzustellen. Allerdings sind die weiteren Kurse 117, 107 und 111 nicht zu rechnen, da Einsteiger in Neufelden nicht zu zählen sind, da Neufelden nicht im Gleichlaufbereich liegt. Die hohen Einsteigerzahlen betreffen ausschließlich die Schulen Poly und HTL in Neufelden.

 

Zu den Kursen in Richtung nach Rohrbach wird ausgeführt, dass z.B. Kurs 114 nur ein sehr geringes Fahrgastpotenzial nach Lembach aufweist. Hauptfahrgäste sind aus Pfarrkirchen Ort, das nicht im Gleichlauf liegt. Es liegt zwar grundsätzlich mit dem Kurs 104 teilweise ein Gleichlauf vor, so ist aber diesem Kurs entgegenzuhalten, dass die Haupteinsteiger aus Neustift und Niederkappel stammen, wobei beide Haltestellen nicht im Gleichlauf liegen. Diese Haltestellen bringen 2/3 des Fahrgastpotenziales. Darüber hinaus wird der Kurs über Niederkappel geführt. Der Kurs 102 liegt teilweise im Gleichlauf, allerdings ist die Überzahl der Einsteiger aus Pfarrkirchen Ort und Niederkappel. Der Kurs 106 liegt zwar auf der Gleichlaufstrecke, führt aber ebenfalls über Niederkappel und ist nur eine örtlich beschränkte Verbindung zwischen Hofkirchen und Lembach. Diesen (Teil-)Kursen ist entgegenzuhalten, dass eine Befahrung der beantragten Linie in Teilen nicht beantragt wurde. Letzteres gilt auch für den Kurs 116, wobei 3/4 der Einsteiger aus Pfarrkirchen Ort stammen, das nicht im Gleichlauf liegt. Kurs 110 verzeichnet im Gleichlauf keine Einsteiger, Kurs 126 dient lediglich dem örtlichen Verkehr von Hofkirchen nach Lembach, wobei die überwiegende Zahl der Einsteiger aus Pfarrkirchen Ort stammt. Zum Kurs 116 ist weiters anzumerken, dass dieser Kurs laut Fahrplan einen Zustieg nur in Hofkirchen zulässt, die weiteren Haltestellen sind nur für den Ausstieg. Warum dort 2/3 der Fahrgäste in Pfarrkirchen einsteigen, ist nicht ersichtlich.

 

Auch hinsichtlich dieser Linie ist daher zu bemerken, dass die wesentlichen erfassten Fahrgastzahlen aus Bereichen stammen, die nicht im Gleichlauf der beantragten Linie liegen bzw. aus Kursen stammen, die nur Teilstrecken befahren. Es ist daher mit einer wesentlich geringeren Fahrgastabwanderung zu rechnen, wobei dieser Verkehrszählung der Mangel anhaftet, dass nicht ersichtlich ist, wo die einsteigenden Fahrgäste aussteigen. Da die Route teilweise von der beantragten Linie abweicht (z.B. Stichfahrten) könnten die Fahrgäste auch gezielt diese Fahrziele anstreben, weshalb sie als potenzielle Fahrgäste für die beantragte Linie nicht in Frage kommen würden.

 

Zur Linie 2260:

Die Linie 2260 Rohrbach - Sarleinsbach - Putzleinsdorf - Lembach - Niederkappel - Hofkirchen weist Gleichlauf nur im Ortsgebiet von Rohrbach auf, in Lembach wird der Pendlerparkplatz nicht angefahren und gibt es nur Haltestellen in Lembach Ort und Lembach Hauptschule. Die Haltestelle Glotzing ist nicht im Gleichlaufbereich. Bei den Kursen 123, 301 und 103 gibt es Einsteiger lediglich in Sarleinsbach, welches nicht im Gleichlauf liegt. Einsteiger in Rohrbach Stadtplatz bei den Kursen 105 und 125 sind ebenfalls nicht zu zählen, da hier die beantragte Linie keine Haltestelle führt. Bei den Kursen 107, 109, 111, 115, 119, 121 und 323 wurden Einsteiger nur in Rohrbach Bahnhof verzeichnet. Bemerkenswert ist, dass Endstation dieser Kurse Niederkappel, Lembach Ort, Hofkirchen ist, wonach anzunehmen ist, dass diese Personen auf dem Weg über Sarleinsbach und Putzleinsdorf aussteigen bzw. als Ziel Lembach Ort oder Niederkappel haben. Die genannten Haltestellen sind nicht am Gleichlauf. Ein Ausstieg in Rohrbach ist unwahrscheinlich. Gleiche Erwägungen gelten für die entgegengesetzte Richtung von Hofkirchen über Niederkappel, Lembach, Putzleinsdorf, Sarleinsbach nach Rohrbach. So haben z.B. die Kurse 126 und 108 den Hauptzustieg in Lembach Ort, der nicht im Gleichlauf liegt. Gleiches gilt für den Kurse 110 und 114, 120, 116, 118, 128, 132, 322 und 324. Lediglich die Fahrgastzahlen vom Kurs 110 ab Stritzelmühle nach Rohrbach sind bemerkenswert sowie die Fahrgastzahlen des Kurses 124 ab Steinstraß. Angesichts der Gesamtfahrgastzahlen fallen diese beiden Kurse aber nicht ins Gewicht. Bemerkenswert sind weiter die Kurse 114, 120, 118, 128, 124, 132, 322 und 324, weil sie im Wesentlichen in Sarleinsbach bzw. Putzleinsdorf enden und daher ein Fahrgastpotenzial ansprechen, das nicht von der beantragten Linie angesprochen wird.

 

Zur Linie 2262:

Zur Linie 2262 wird festgestellt, dass diese von Niederrana kommend lediglich den Anfangspunkt Oberkappel und Endpunkt Rohrbach mit der beantragten Linie gemeinsam hat, im Übrigen aber in nördlicher Richtung geführt wird. Zu den einzelnen Kursen wird festgestellt, dass lediglich die Kurse 102 - um 21 Minuten zeitversetzt - und 105 parallel geführt werden, allerdings der Kurs 102 keine Einsteiger in Oberkappel aufweist. Dieser Kurs spricht demnach einen anderen Fahrgastkreis an. Der Kurs 105 mit starkem Zustieg bei Rohrbach Bahnhof hingegen weist eine schnellere Fahrzeit auf als der Kurs der beantragten Linie, sodass bei einem beabsichtigten Ausstieg in Oberkappel wohl die beantragte Linie keine Konkurrenz darstellt. Der Kurs 301 hat beim Bahnhof keine Einsteiger, die übrigen Einsteiger sind aber mangels Gleichlaufs mit der beantragten Strecke nicht zu zählen. Der Kurs 101 weist zwar neun Einsteiger bei Bahnhof Rohrbach auf, allerdings endet er in Kollerschlag und ist daher keine Konkurrenz zur beantragten Linie. Eventuelle Konkurrenz wäre der Kurs 103 und 109 mit Einsteigern am Bahnhof Rohrbach. Allerdings ist unklar, ob diese Personen tatsächlich in Oberkappel aussteigen wollen. Der Kurs 306 von Oberkappel nach Rohrbach weist lediglich zwei Einsteiger in Oberkappel auf, die übrigen Einsteiger stammen aus den weiteren Haltestellen, die nicht im Gleichlauf liegen. Mangels gezählter Aussteiger kann daher aufgrund der vorgelegten Daten keine Konkurrenz insbesondere von der Fahrtrichtung Rohrbach Bahnhof nach Oberkappel abgeleitet werden.

 

Zur Linie 2143:

Hinsichtlich der Linie 2143 ist festzustellen, dass diese von Linz über Neufelden, Altenfelden und anschließend entweder Arnreit, Neundling, Rohrbach oder Hühnergeschrei, Altenhofen, Rohrbach geführt wird. Die Teilstrecke Haselbach Abzweigung - Hühnergeschrei - Altenhofen - Rohrbach liegt außerhalb des Gleichlaufes. Die Teilstrecke Haselbach Abzweigung - Arnreit - Rohrbach liegt zwar im Gleichlauf, allerdings ist hier keine Haltestelle durch die beantragte Linie beabsichtigt und beantragt. Da die beantragte Linie nicht bis Altenfelden führt, wird die Linie 2143 durch die beantragte Linie nicht unmittelbar berührt. Die vorgelegten Fahrgasterhebungen zeigen, dass im entsprechenden Abschnitt Haselbach - Rohrbach anteilsmäßig an der Gesamtbeförderungszahl der gesamten Linie 2143 nur wenige Personen einsteigen bzw. ein Zubringer von Rohrbach nach Neufelden HTL bzw. Linz bzw. von Linz bzw. Neufelden HTL nach Rohrbach erkennbar ist. Auch hier ist zu bemängeln, dass der tatsächliche Ausstieg nicht verzeichnet ist.

 

4.4. Aufgrund der angeführten Linienverläufe und der (beispielhaft) besprochenen Kurse kann daher einerseits aufgrund einer mangelhaften, fehlerhaften Zählung der Einsteiger sowie andererseits aufgrund der fehlenden Zählung der Aussteiger in der Gleichlaufstrecke eine endgültige Festlegung des Fahrgastentfalles durch die beantragte Linie nicht nachgewiesen werden. Ein nachvollziehbares Verhältnis der Fahrgastzahlen zu den Einnahmensaufällen wurde ohnehin nicht dargelegt.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zum Devolutionsantrag:

Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (dem Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Abs.2).

 

Der verfahrenseinleitende Antrag wurde am 23.10.2003 bzw. 16.2.2004 gestellt. Binnen sechs Monaten ist kein Bescheid erlassen worden. Der Devolutionsantrag vom 24.8.2004 an den Oö. Verwaltungssenat ist daher zulässig. Er ist auch begründet. Entgegen den Parteienausführungen wurde zwar von der belangten Behörde das in § 5 KflG vorgesehene Ermittlungsverfahren eingeleitet und durchgeführt, nach erfolgter erstmaliger Stellungnahme aber das weitere Verfahren durch jeweilige Zusendung der Stellungnahmen zwischen Antragsteller und Antraggegnerin Ö-P GmbH verzögert. Die Stellungnahmefrist von mindestens 30 Tagen und höchstens 60 Tagen gemäß § 5 Abs.4 KflG ist nämlich für die Anhörung vor der Entscheidung über die Erteilung einer Konzession vorgesehen, also für eine Anhörung. Weitere Stellungnahmen sind nicht im Sinne einer Anhörung gemäß § 5 KflG sondern einer weiteren Beteiligung im Verwaltungsverfahren als Partei zu sehen, zumal den Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt (§ 5 Abs.1 Z1 KflG) gemäß § 21 Z2 KflG ein Berufungsrecht zukommt, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht. Die weiteren Stellungnahmen der Ö-P GmbH sind daher nicht als Einwendungen im Rahmen der nach § 5 Abs.4 KflG eingeräumten Frist, sondern als im Grunde der getätigten Einwendungen erfolgte weitere Äußerungen zur Wahrnehmung der Parteienrechte zu sehen.

 

Hingegen ist festzustellen, dass weitere Verfahrensschritte durch die belangte Behörde sichtlich nicht gesetzt wurden, insbesondere wurden keine weiteren Erhebungen zu den Einwendungen durchgeführt. Es ist daher von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher zur Entscheidung zuständig.

 

5.2. Mit dem der Kundmachung am 13.1.2006 folgenden Tag ist die Änderung des KflG, BGBl. I Nr. 12/2006, in Kraft getreten.

 

Gemäß § 52 Abs.3 KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 idF BGBl. I Nr. 12/2006, sind vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetztes idF BGBl. I Nr. 12/2006 eingereichte Anträge noch nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetztes idF BGBl. I Nr. 151/2004, zu erledigen.

 

Es ist daher auch für den gegenständlichen Antrag das KflG idF BGBl. I Nr. 151/2004 anzuwenden und ist daher im Folgenden das Kraftfahrliniengesetz - KflG in dieser Fassung zugrunde gelegt.

 

5.3. Gemäß § 1 Abs.1 KflG ist Kraftfahrlinienverkehr die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

 

Gemäß § 1 Abs.3 KflG bedarf der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Abs.1 einer Konzession.

 

Gemäß § 7 Abs.1 KflG ist die Konzession zu erteilen, wenn der Konzessionswerber zuverlässig und fachlich geeignet ist und überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt, als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet und die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft (Z1 bis Z4). Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen oder

  2. der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs.1 bis 3) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist oder

  3. der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs.4) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe, und eines von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt.

 

5.4. Der Antragsteller hat die geforderten Nachweise über die Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie österreichische Staatsbürgerschaft und Sitz im Inland beigebracht. Es sind die "persönlichen Voraussetzungen" des Antragstellers gegeben. Auch kann im Grunde des Anhörungsverfahrens gemäß § 5 KflG von einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Linienführung im Hinblick auf das in Betracht kommende Verkehrsbedürfnis ausgegangen werden, zumal von den berührten Gemeinden teilweise eine zusätzliche Verkehrsbedienung bzw. zusätzliche Linienführung begrüßt wurde, teilweise aber ein Verkehrsbedürfnis nicht in Abrede gestellt wurde. Die beabsichtigte Linienführung und angegebenen Haltestellen sowie der Fahrplanentwurf lassen eine zielgerichtete Verkehrsbedienung von Schülern bzw. Lehrlingen erkennen.

 

Die befahrenen Straßen sind auch hinsichtlich des Bauzustandes für den Verkehr geeignet. Aufgrund des eingeholten Gutachtens des Landeshauptmannes von Oö. ist grundsätzlich eine Eignung aus Gründen der Verkehrssicherheit gegeben.

 

5.5. Die Ö-P GmbH macht hinsichtlich der bestehenden Kraftfahrlinien 2143, 2140, 2270, 2262 und 2260 eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.b KflG geltend. Für die Kraftfahrlinie 2143 wurde mit einem Einnahmenentfall von rund 152.000 Euro argumentiert; für die weiteren Linien wurde mit einem Einnahmenverlust von insgesamt 162.734 Euro im Rahmen der Schüler- und Lehrlingsbeförderungen gerechnet. Bei einem Gesamterlös der letztgenannten Kraftfahrlinien von insgesamt 508.638 Euro würde sich daher ein Einnahmenverlust von ca. 30 % errechnen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 KflG erstreckt sich der Verkehrsbereich nach § 7 Abs.1 Z4 lit.b soweit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann. Eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt wird, dies ist dann der Fall, wenn es hinsichtlich der gefährdeten Linie einen, die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet (Abs.2).

 

Behauptet ein Verkehrsunternehmen, durch die Erteilung einer neuen Konzession einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall zu erleiden, so hat es der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern, anhand derer diese in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird (Abs.3).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt (vgl. u.a. VwGH vom 16.10.2002, 99/03/0439-0441) ausgesprochen, dass Anhaltspunkte für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes sich aus Ermittlungen und Feststellungen über den Fahrgastausfall ergeben müssen, der im Bereich der konzessionierten Linie zu erwarten ist. Der Verwaltungsgerichtshof bemängelt, dass zwar von der mitbeteiligten Partei ein erwarteter Gesamteinnahmenausfall von bis zu 30 % angeführt und eine Reduzierung von mindestens 50 % der zusteigenden Personen behauptet wird, in dieser Stellungnahme aber jedoch konkrete Zahlen, wie viele Personen betroffen seien und wie viele Fahrgäste durch die Genehmigung der beantragten Erweiterung der betriebenen Kraftfahrlinie verloren gingen, nicht genannt werden. Es fehlt eine objektive Grundlage, die die von der Behörde angenommene Betriebseinbuße der mitbeteiligten Partei nachvollziehbar machen würde. Um eine solche Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, wäre es erforderlich gewesen, die von der mitbeteiligten Partei stammenden besagten Angaben betreffend die Höhe der Gesamteinnahmen bzw. den befürchteten Einnahmenausfall auf die vom vorliegenden Antrag berührte Zahl von Fahrgästen zurückführbar darzustellen und die Umstände aufzuzeigen, auf die sich die Annahme des gesamten Prozentsatzes betreffend den Einnahmenentfall stützt.

 

Gerade eine solche Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben konnte aber die Ö-P GmbH nicht nachvollziehbar nachweisen. Entgegen der ausdrücklichen Aufforderung im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Oö. wie auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat anlässlich der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden von ihr konkrete Zahlen, wie viele Personen betroffen seien und wie viele Fahrgäste durch die beantragte Kraftfahrlinie verloren gingen, nicht bekannt gegeben. Vielmehr stützt sie sich im Verfahren erster Instanz sowie auch zunächst im Devolutionsverfahren auf das Argument, dass ihr solche Zahlen nicht vorliegen. Als Berechnung für ihren erwarteten Einnahmenausfall stützt sie sich auf den Anteil der Gleichlaufstrecke im Verhältnis zur Gesamtlänge der konzessionierten Linie. Dieser Berechnung ist aber entgegenzuhalten, dass damit nicht gesagt werden kann, ob und wie viele Haltestellen in diesem Bereich vorhanden sind, und wie viele Personen an diesen Haltestellen aus- und einsteigen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass die Linien 2143, 2140 und 2270 weitergeführt werden nach Neufelden bzw. Linz, sodass eine Abwanderung an dem betroffenen Teilstück jedenfalls bei der Linie 2143 und 2140 nicht in so hohem Ausmaß zu erwarten ist, weil dann ohnehin für eine Weiterfahrt nach Linz umgestiegen werden müsste. Der Fahrgastausfall beschränkt sich daher auf den örtlichen Verkehr. Weiters ist festzuhalten, dass sich ein Gleichlauf mit der Linie 2262 nicht ergibt, lediglich Anfangs- und Endpunkt dieser Linie ist ident mit jener der beantragten Konzession. Dem eingewendeten Wettbewerb einer Transportierung von Oberkappel nach Rohrbach unabhängig von der Fahrtroute in nördlicher oder südlicher Richtung ist allerdings entgegenzuhalten, dass es diesbezüglich auf die Fahrzeiten ankommt, wobei festzustellen ist, dass die Ö-P GmbH eine schnellere Fahrzeit aufweist, sodass bei einer angestrebten Direktverbindung beider Orte wohl die Ö-P GmbH den Vorzug genießen wird und daher von einer Abwanderung nicht gesprochen werden kann. Hinsichtlich der Linie 2260 findet eine mögliche Konkurrenzierung im Raum Lembach statt wobei zu bemerken ist, dass vom Antragsteller Lembach Ort nicht angefahren wird.

 

Wie aber bereits unter den Sachverhaltsfeststellungen in Punkt 4.3. und 4.4. dargelegt wurde, wurden von der Ö-P GmbH nachträglich Fahrgastzahlen für die angeführten Kraftfahrlinien vorgelegt, allerdings weisen die vorgelegten Zahlen erhebliche Mängel auf (diese Mängel wurden in den Sachverhaltsfeststellungen unter Punkt 4. ausdrücklich dargelegt), sodass die vorgelegten Fahrgastzahlen einer objektiven Beurteilung durch die Behörde nicht zugrunde gelegt werden können. Im Wesentlichen wird darauf hingewiesen, dass nur einsteigende Fahrgäste im Bereich der Gleichlaufstrecke gezählt wurden, diese Zahlen aber insofern nicht aussagekräftig sind, als unbekannt ist, ob diese Fahrgäste auch im Gleichlaufbereich wieder aussteigen würden oder aber zu Destinationen fahren würden, die außerhalb der Streckenführung der beantragten Konzession liegen. Diese Personen würden wohl durch die beantragte Linie nicht abwandern. Weiters ist auf den Mangel hinzuweisen, dass der behauptete Gleichlauf keine völlig idente Streckenführung aufweist, sondern die berührte Kraftfahrlinie ein anderes regionales Verkehrsbedürfnis erfasst. Dies trifft insbesondere auf die Linie 2260 zu, welche den Bereich um Oberbumberg - Niederkappel sowie den Bereich Sarleinsbach - Putzleinsdorf abdeckt. Die besprochenen einzelnen Kurse dieser Linie bestätigen dies, sodass ein wahrer erheblicher Fahrgastentfall nicht anzunehmen ist. Ähnliches gilt für die Linien 2140 und 2270, welche ebenfalls teilweise den Einzugsbereich Niederkappel bedienen und daher nur hinsichtlich einzelner Stationen Berührungspunkte mit der beantragten Konzession aufweisen. Andererseits sind diese genannten Linien aber weiterführend und sprechen daher überhaupt ein anderes Fahrgastpotenzial an. Schließlich ist aber noch einmal darauf hinzuweisen, dass auf diesen Linien Stichfahrten vorgenommen werden, welche sich nicht mit der beantragten Linie decken, sodass die diesbezüglich gezählten Fahrgäste bei der Betrachtung nicht einbezogen werden dürfen. Auch spielt eine wesentliche Rolle, dass die angeführten berührten Kraftfahrlinien die Genehmigung zur Führung auf Teilstrecken haben und die einzelnen Kurse auch zeigen, dass die berührten Kraftfahrlinien zu einem großen Anteil nur auf Teilstrecken geführt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Teilstücke, welche nicht auf dem Gleichlauf liegen, auch hinsichtlich der Fahrgastzählung nicht berücksichtigt werden dürfen, zumal eine Weiterfahrt auf die Gleichlaufstrecke nicht möglich ist bei solchen Kursen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte errechnen sich daher aus den vorgelegten Fahrgastzählungen wesentlich geringere Fahrgastzahlen. Auch diese geringere Zahl lässt aber den Ausstieg der Personen bzw. die eigentlichen Destinationen dieser Personen offen. Es war daher für den erkennenden Verwaltungssenat ein konkreter Nachweis der Fahrgäste, die durch die Genehmigung der beantragten Kraftfahrlinie verloren gehen würden, nicht erbracht, sodass auch Rückschlüsse auf einen befürchteten Einnahmenausfall bzw. ein Verhältnis zu den Gesamteinnahmen nicht objektiv möglich sind.

 

5.6. Gemäß § 16 KflG können im Bescheid, mit dem die Berechtigung erteilt wird, aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden, die dem Berechtigungswerber von der Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Berechtigung bekannt zu geben sind. Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke Fahrgäste zur Beförderung nach einem anderen Ort innerhalb dieser Strecke - die Endpunkte miteingerechnet - aufzunehmen; dieses Verbot schließt die Beförderung von Fahrgästen von Orten außerhalb der Verbotszone in Orte innerhalb derselben oder die Aufnahme von Fahrgästen in Orten der Verbotszone nach Orten außerhalb derselben aus; weiters die Fahrplanabsprache mit konkurrenzierten Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs (§ 16 Abs.1 und 2 Z5 und Z8 KflG).

 

Gemäß dem dem Antrag angeschlossenen Fahrplanentwurf und Haltestellenverzeichnis ergeben sich zu manchen Kursen der bestehenden Kraftfahrlinien zeitliche Unterschiede von teilweise nur wenigen Minuten. Um eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses zu gewährleisten, ist es daher nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates zweckmäßig, dass eine Fahrplanabsprache mit der Ö-P GmbH erfolgt. Erst durch die Abstimmung der Fahrplanzeiten auf das in Betracht kommende Verkehrsbedürfnis ist eine zweckmäßige und wirtschaftliche Linienführung gewährleistet. Einer diesbezüglichen Auflage gemäß § 16 Abs.1 Z8 KflG hat der Antragsteller bereits in der mündlichen Verhandlung zugestimmt. Diese wird daher in den Konzessionsbescheid aufgenommen.

 

Dem beantragten Bedienungsverbot zwischen Haselbach Abzweigung und Rohrbach Busbahnhof, war in Anbetracht der identen Streckenführung zuzustimmen. Auch weisen die Fahrgastzahlen z.B. im Bereich Arnreit ein Fahrgastpotenzial auf. Dem Einwand des Antragstellers, welcher sich gegen ein solches Bedienungsverbot aussprach, ist entgegenzuhalten, dass das dem Antrag angeschlossene Haltestellenverzeichnis, das Bestandteil der genehmigten Konzession ist, auf dieser Strecke keine Haltestelle vorsieht und daher der Konzessionswerber durch dieses Bedienungsverbot nicht in seinen Rechten verletzt wird. Die weiters beantragten Bedienungsverbote, die im Wesentlichen die gesamte übrige Streckenführung betreffen, waren jedoch nicht auszusprechen, weil dann die beantragte Linienführung überhaupt verunmöglicht würde. Unter diesem Aspekt wäre daher die beantragte Kraftfahrlinie zu versagen. Die Notwendigkeit dieser Bedienungsverbote wurde aber auch nicht durch die nachträglich beigebrachten Fahrgastzahlen untermauert. Vielmehr kann durch die Auflage einer Fahrplanabsprache das Ziel der Ö-P GmbH wesentlich besser erreicht werden. Gleiches gilt auch für die beantragte Beschränkung auf das beantragte Kurspaar und die beantragten Kurszeiten, weil gerade das beantragte Kurspaar zu den beantragten Fahrzeiten eine starke Konkurrenzierung der bestehenden Linien darstellen würde, zumal gerade zu diesen Zeiten ein zeitlicher Gleichlauf sich ergeben würde. Es ist daher durch eine Fahrplanabsprache, welche die Kurspaare und Kurszeiten festlegt, eine zweckmäßige Linienführung besser zu erreichen.

 

Die von der Ö-P GmbH beantragte Einbeziehung weiterer vom Antragsteller beantragter Linien bzw. bestehender Kraftfahrlinien der Eltern des Antragstellers ist jedoch mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage im KflG nicht möglich.

 

5.7. Hinsichtlich des weiters angeführten Ausschlussgrundes gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.c KflG ist aber auszuführen, dass die beantragte Kraftfahrlinie genau jenes öffentliche Bedürfnis und jene Ausgestaltung aufweist, die bereits die genehmigten Kraftfahrlinien der Ö-P GmbH aufweisen. Es war daher auch nicht von einer Abänderung der Ausgestaltung des bestehenden Verkehrs auszugehen.

 

Nach der Bestimmung des § 7 Abs.1 Z4 lit.c KflG haben aber solche Verbesserungen von bestehenden Verkehrsunternehmen auszugehen und haben diese die Verbesserungen auch umzusetzen, wobei die Umsetzung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass nur über Verbesserungsvorschlag des berührten bestehenden Verkehrsunternehmens und über Antrag dieses Verkehrsunternehmens auf Festsetzung einer bestimmten Frist zur Umsetzung dieser Verbesserung, die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Frist festzusetzen hat. Ein solcher konkreter Verbesserungsvorschlag ist aber von der Ö-P GmbH der Aufsichtsbehörde niemals gemacht worden. Die Vorlage eines gesamten Verkehrskonzeptes für eine ganze Region durch Vorlage eines Fahrplanvorschlages ist aber nicht als konkreter Verbesserungsvorschlag für jeweils eine konkrete Linienführung anzusehen. Es liegt sohin auch nicht ein Ausschließungsgrund gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.c KflG vor.

 

Da sohin sämtliche Voraussetzungen gemäß KflG hinsichtlich des Antragstellers und der von ihm beantragten Kraftfahrlinie bei Einhaltung der Auflagen vorliegen, war dem Antrag Folge zu geben.

 

5.8. Gemäß § 15 Abs.1 KflG wird die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf zehn Jahre erteilt. Beim Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden. Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres oder für einen bestimmten Zeitraum während eines Jahres erteilt werden.

 

Im Grunde dieser Bestimmung wurde die Konzession antragsgemäß auf zehn Jahre für das ganze Jahr an Schultagen von Montag bis Samstag erteilt.

 

5.9. Gemäß § 18 KflG hat die Aufsichtsbehörde im Konzessionsbescheid eine angemessene Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb zum Ablauf dieser Frist nicht in vollem Umfang der Konzession aufgenommen und vermag der Konzessionsinhaber nicht nachzuweisen, dass ihn an dieser Verzögerung kein Verschulden trifft, so kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen.

 

Es wurde daher für die Betriebsaufnahme eine Frist von zwei Wochen nach rechtskräftiger Genehmigung der Festsetzung der Haltestellen festgesetzt, wobei aber jene Genehmigung jedenfalls binnen 18 Monaten zu erwirken und der Betrieb aufzunehmen ist.

 

6. Im Grunde des § 78 AVG iVm TP 278 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung war spruchgemäß eine Verwaltungsabgabe für die Konzessionserteilung festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Wolfgang Steiner

Beachte:


vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;


VwGH vom 17.12.2008, Zl.: 2006/03/0119, 0120-8

 

 

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